Schotthoefer
Werberecht für Ärzte und Apotheker

LBG: Die Werbung mit zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen ist berufswidrig und unlauter

Stichworte: Werbung mit Preisvergleichen, Verdrängung von Mitbewerbern
Paragraphen: § 21 Abs. 1 BO, § 8 Abs. 2 BO, § 2 GOZ

Ein Betreiber mehrerer zahnärztlicher Tageskliniken warb im Rundfunk mit folgendem Text:
„Es ist X Uhr XX, Zeit den Zahnärzte wechseln!! In der zahnärztlichen Tagesklinik Dr. E. bekommen Sie alle zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen. Infos unter www.de.“

Das LBK kam zum Ergebnis, dass darin eine irreführende Werbung zu erkennen ist. Nach § 8 Abs. 2 BO handelt ein Zahnarzt berufsunwürdig, wenn er einen Kollegen aus einer Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit mittels unlautere Handlung zu verdrängen versucht. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BO ist dem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.

Eine Irreführung erkannten die Richter darin, dass der Text dem Verbraucher suggeriere, dass der Zahnarzt frei das Entgelt für zahnärztlichen Leistungen bestimmen kann und er auf die Leistungsfähigkeit des Kunden bei der Bemessung seiner zahnmedizinischen Leistungen keine Rücksicht nimmt. Nach der zahnärztlichen Gebührenordnung ist jedoch eine freie Vereinbarkeit nur im beschränkten Maße möglich, denn die GOZ ist nicht nur Höchstpreis-, sondern auch Mindestpreisgesetz, wie sich aus § 15 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ergäbe. Die durch die Werbung bewirkte Verdrängung von Mitbewerbern war daher zugleich im Sinne des § 8 Abs. 2 BO unlauter.

LBG, Urteil vom 11. Januar 2013 - LBG-Z 1/ 12,
Quelle: www.iww.de, Abrufnummer 131388

 

 

Ehe ohne Vertrag = Insolvenz bei der Scheidung ? - Auch der „gute Ruf“ einer Praxis muss ausgeglichen werden

Mit Urteil vom 9. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der „Goodwill“ einer freiberuflichen Arztpraxis - also ihr „guter Ruf“ - als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der verklagte Arzt betrieb mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Bei der Scheidung berechnete er den Zugewinnausgleichsanspruch, den Praxiswert berücksichtigte er ebenso wenig wie den immateriellen Wertes des Anteils. Dagegen wehrte sich die Ehefrau.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:
Neben dem Substanzwert vorhandener Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation etc., soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Dieser „gute Ruf“ hat in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem Goodwill bezahlte Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Patienten des bisherigen Inhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufzubauen.
Die Bemessung des Goodwills einer inhabergeführten Praxis erfolgt im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und hiervon einen Unternehmerlohn absetzt.

Praxistipp:
Es ist Inhabern von Arztpraxen dringend zu empfehlen, ehevertraglich eine Regelung zu treffen, insbesondere wenn die Arztpraxis erst im Laufe der Ehe gegründet wurde bzw. während der Ehe an Wert gewonnen hat. Durch das Gestaltungsmittel Ehevertrag besteht die Möglichkeit, die freiberufliche Praxis und die damit verbunden Werterhöhung nicht ausgleichen zu müssen. Streitigkeiten über die Bemessung des Wertes einer Arztpraxis werden damit im Vorfeld vermieden. Wenn keine Vorsorge getroffen wurde, kann der früheren Ehefrau eine erhebliche Zugewinnausgleichsforderung zustehen, die Liquidität und damit die Existenz des Arztes gefährden kann, weil diese zudem sofort nach der Ehescheidung fällig wird. Ein Unterhaltsanspruch, der nur in engen Grenzen ehevertraglich abänderbar ist, kann zusätzlich die Liquidität und damit die Solvenz des Arztes erheblich einschränken.   
BGH, Urteil vom 9.02.2011 - XII ZR 40/09
NJW 2011, 999


VG Minden: Einzelpraxis darf sich nicht als „Zahn-Zentrum“ bezeichnen

Die Zahnärztekammer ging gegen einen Zahnarzt vor, der auf seinem Praxisschild mit der Bezeichnung „Zahn-Zentrum L.“ warb. Die zuständige Behörde sah darin eine berufsrechtliche unzulässige Information und untersagt die Verwendung der Bezeichnung auf jeglichen Werbemitteln. Der Verkehr werde durch die Bezeichnung der Einzelpraxis als Zahnzentrum in die Irre geführt, da dieser ein Angebot erwarte, das über das einer normalen Zahnarzteinzelpraxis hinausgehe. In der Arztpraxis sind eben nicht mehrere Ärzte tätig und mehrere Qualifikationen vorhanden. Dieses Verhalten kann nicht nur durch die Kammer untersagt werden, sondern auch durch Mitbewerber aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens.
VG Minden, Urteil vom 14.3.2011 – Az: 7 K 2540/10
Fundstelle: www.justiz.nrw.de

 

OLG Köln: Kein Gewinnspiel, auch nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel gegen Sodbrennen warb ein Hersteller in einer Zeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistentinnen mittels einer ganzseitigen Anzeige für ein Gewinnspiel. Das OLG Köln hielt dies für unzulässig. Nach § 11 Z. 13 HWG dürfe für Arzneimittel nicht mit Gewinnspielen geworben werden, bei denen der Gewinn vom Zufall abhängt. Nach § 7 HWG dürfe auch nicht mit Werbegaben geworben werden.
Die im vorliegenden Fall ausgelobten Preise seien als Werbegaben zu betrachten, denen kein gleichwertige Gegenleistung durch die Teilnehmer an diesem Gewinnspielen gegenüberstünden. Der Teilnehmer müsse lediglich eine halbe Spalte umfassenden Werbetext lesen und diesem entsprechende Werbeaussagen entnehmen. Dieser Aufwand werde durch die ausgelobten Preise überkompensiert.
Das Gewinnspiel habe nur dem Zweck gedient, die Leserinnen zu veranlassen, die Werbebotschaft des Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen. Auf eine konkrete Gefahr durch diese Werbemaßnahme komme es nicht an. Die ausgelobten Preise lägen deutlich über der  Schwelle der Geringwertigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflussten physikalisch technischen Assistentinnen das beworbenen Mittel einem Kunden empfehlen würden, obwohl im Einzelfall die Konsultation eines Arztes angezeigt wäre. Dies gelte auch, wenn es sich - wie hier - nicht um ein verschreibungspflichtiges Medikament handele.
OLG Köln vom 10.12.2010, Az. 6 U 85/10
GRUR – RR 2011, 380

 

LG Baden-Baden: Zahnarzt darf sich nicht „Professor“ der rumänischen Universität Pitesti bezeichnen

Ein Zahnarzt bezeichnete sich in einer Werbeanzeige und auf seiner Website als „Prof. Dr. med.“. Das LG Baden–Baden sah darin eine unzulässige, weil irreführende Titelführung. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Zahnarzt der Titel nach rumänischem Recht zu Recht verliehen worden war oder die Universität überhaupt zur Vergabe berichtigt war.

Als Nachweis seines Titels habe der Zahnarzt im Rechtsstreit ein reines „Schmuckdiplom“ vorgelegt, also kein offizielles Diplom. Die Verwendung eines Professorentitels in der Werbung eines Arztes sei aber irreführend, wenn es sich um eine außerordentliche Professur an einer ausländischen Universität handele und es an den typischen Merkmalen für das Professorenamt fehle. Mögliche Patienten würden einem Professorentitel ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Voraussetzung seien besondere Qualitätsmerkmale wie eine durch eine Habilitation nachgewiesene wissenschaftliche Leistungsfähigkeit, eine auf die Dauer eingerichtete Eingliederung in die den Titel verleihende Universität und eine nennenswerte Lehrtätigkeit. All dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der als „Antrittsvorlesung“ an der Universität Pitesti bezeichnete Vortrag zu dem Thema „Vorbereitung von Operationsräumen“ entspreche nicht diesen Anforderungen.

LG Baden-Baden, Urteil vom 3.11.2010 - Az. 4 O 51/10
WRP 2011, 1498

 

 
LG Amberg: Tierarztpraxis darf sich nicht als "Tierklinik" bezeichnen

Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Tierarzt vor, der sich einmal als "Tierärztliche Klinik" bezeichnet hatte. Dazu war ihm im Jahre 1998 von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden, die im Jahre 2006 jedoch widerrufen wurde. Auch in der Folgezeit ließ der Tierarzt jedoch von dieser Bezeichnung nicht ab.

Die Richter argumentierten, dass die Bezeichnung als Klinik irreführend sei, da sie nicht den tatsächlichen Erwartungen des Verkehrs an eine Klinik entspreche. Dafür sei eine gewisse personelle und auch operative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich. Ein Tierarzt, der diese Mindestanforderungen nicht biete, verschaffe sich durch die Bezeichnung gegenüber seinen Kollegen einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil.

LG Bamberg vom 13.10.2009 - Az. 41 HKO 47/09
WRP 2010,162

 

BGH: Zahnarzt darf Heil- und Kostenplan eines Kollegen in Internetplattform einstellen und dem Plattformbetreiber Erfolgshonorar bezahlen

Ein Zahnarzt hatte auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil– und Kostenplanung eines Kollegen gegeben, das ein Patient dort eingestellt hatte. Für den Fall, dass er einen Behandlungsvertrag abschließen würde, verpflichtete er sich, dem Betreiber einen Teil seines Honorars abzugeben.

Der BGH sah in diesem Verhalten keinen Grund zu einer Beanstandung. Zwar sei es berufswidrig, einen Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Kostenplan mit der Bitte um Prüfung vorlege, eine alternative Kostenberechnung erstelle und dann den Behandlungsvertrag mit diesem Patienten abschließe.

BGH vom 1.12.2010; Aktenzeichen I ZR 55/08
Fundstelle: eigene
04/11

Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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