Schotthoefer
Werberecht für Agenturen

Wettbewerbs- und Urheberrecht

OLG Bamberg: Schaufenster muss wirksam verklebt werden

Wurde die Werbung in einem Schaufenster durch ein rechtskräftiges Urteil als unzulässig untersagt, so ist das verurteilte Unternehmen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Werbung nicht mehr sichtbar ist. Wird sie lediglich überklebt, so ist der Unternehmer dafür verantwortlich, wenn die Beklebung abgerissen wird und die Werbung wieder zu sehen ist.

OLG Bamberg vom 23.2.2009 ; Az. 3 W 36/09
WRP 2009, S. 760

 

LG Potsdam: Hauseigentümer kann sich gegen Verwendung von Fotos seines Hauses wehren

Aus einem Bildportal konnte man gegen Entgelt Fotografien von Bildagenturen herunterladen. Dazu zählten auch über 1.000 Aufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen eines historischen Parkes, die ohne Nachfrage angefertigt worden waren. An den Eingangstüren zum Park befanden sich Hinweisschilder, dass Foto -, Film - und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürften.

Das Landgericht Potsdam untersagte nun die Verbreitung der Aufnahmen. Das sei das Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, auch dieses gewerblich zu werden. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, kann der Eigentümer den Zutritt verbieten oder unter der Bedingung erlauben, dass nicht fotografiert wird. Er kann auch zwischen privaten und gewerblichen Zwecken unterscheiden.

Allerdings kommt dem Standort, von dem aus die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt wurden, grundsätzliche Bedeutung zu. Werden die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne betreten des Grundstücks gefertigt, kann der Eigentümer dagegen nichts unternehmen. Nur wenn das Grundstück zur Anfertigung der Aufnahmen betreten wird, hatte der Eigentümer die Möglichkeit, Aufnahmen zu verbieten und damit auch deren gewerbliche Verwertung.

LG Potsdam vom 21.11.2008 ; Az. 1 O 175/08
Fundstelle: eigene

 

LG Köln: Haftung des Auftraggebers auch für unautorisierte Werbespots

Der Hersteller des Navigationsgerätes "Lucca", ein Konkurrent des Navigationsgeräte-Herstellers "TomTom" warb in einem Werbespot auf "Youtube". In dem Spot wurden in einem Klassenzimmer die nicht sehr intelligenten Zwillinge "TomTom" und die Musterschülerin "Lucca" gezeigt. Die Zwillinge kannten z. B. die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland oder die Entfernung von Hamburg nach Madrid nicht. Der Hersteller des Gerätes "Lucca" wandte sich im Juli 2007 deswegen an YouTube mit der Bitte um Entfernung dieses Werbespots. Dies wurde von YouTube auch bestätigt. Im November und Dezember allerdings waren sie noch immer zu sehen. Im Jahre 2008 wurde erneut die Löschung des Videos verlangt, die wiederum bestätigt wurde.

Die Herstellerfirma von "Lucca"erklärte, sie habe den Auftrag zur Ausstrahlung des Werbespots nicht erteilt, sei auch von keinem Fernsehsender angesprochen worden, ob dieser Spot ohne Genehmigung ausgestrahlt werden dürfe und habe auch von dem von ihr beauftragten Kontrollservice keine Informationen erhalten. Allerdings sei das Drehbuch in der Tat von Agenturen im Auftrag der Firma entwickelt worden. Nach der Präsentation sei die Ausstrahlung untersagt worden.

Das Landgericht Köln untersagte nun diese Werbung als unzulässige, weil herabsetzende vergleichende Werbung. Denn an der Wettbewerbswidrigkeit ändere sich auch durch die humorvollen - ironischen Züge der Werbeaussage nichts.

Die Herstellerin des Navigationsgerätes "Lucca" hätte die Ausstrahlung der Werbespots auf "YouTub"e wirksam unterbinden müssen. Sie hätte auch auf die Werbeagenturen einwirken müssen, die den Spot gestaltet hatten.

LG Köln vom 29.5.2008 ; Az. 31 O 845/07
GRUR-RR 2009, S. 154 

 

Markenrecht

BGH: "Hey !" – als Marke nicht eintragbar

Die Richter des Bundesgerichtshofes waren der Meinung, dass das Wort "Hey !" auch in Verbindung mit einem Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden könne. Es handele sich hier um einen Zuruf, einen Ausruf und eine Grußformel, die allgemein üblich verwendet werde.

BGH vom 4.1.2010; Az. I ZB 32/09
Fundstelle: eigene

 

EuGH: Slogan "Vorsprung durch Technik" muss doch als Marke eingetragen werden

Die Firma Audi meldete den Slogan "Vorsprung durch Technik " in über 10 Klassen als Gemeinschaftsmarke an. Der Antrag war vom Harmonisierungsamt mit der Begründung abgelehnt worden, dass dieser Ausdruck für einige der gewünschten Klassen mit technikbezogenen Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe aufgefasst werde. Die Marke könne nicht eingetragen werden, weil es ihr aus diesem Grunde an Unterscheidungskraft fehle. Das europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage von Audi mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine derart banale Wortverbindung nicht unterscheidungskräftig sei.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) teilt diese Auffassung nicht. Werbeslogans, Qualitätshinweise und Aufforderung zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen sind daher nicht per se von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

EuGH vom 21. Januar 2007; Az. C - 398/08 P
WRP 2010, S. 365

 

OLG Hamburg: Puma Pudel geschützt

Pudel
Ein Unternehmen verkaufte über das Internet Kleidungsstücke, unter anderem ein T-Shirt, auf dem sich auf der Brustseite der Aufdruck "Pudel" befand neben einem springenden Pudel. Das Zeichen stimmte im Wesentlichen mit einer Marke überein, die für ein bekanntes Unternehmen der Sportartikelbranche eingetragen war.

Die Richter des OLG Hamburg kannten kein Pardon. Sowohl das Wort als auch das Zeichen deuteten auf die Marke des Sportartikelhändlers hin. Auch wenn der Verbraucher hier eine Veralberung des berühmten Vorbildes sehen könne, schließt dies nicht aus, dass er den Eindruck bekommen könnte, dass der Sportartikelhändler sich diese Zeichenpersiflage habe einfallen lassen und daher in diesem Unternehmen oder in einem lizenzierten Unternehmen entstanden sei.

OLG Hamburg vom 16.11.2009; Az. 3 W 120/09
GRUR-RR 2010, S. 201

 

BGH: Thermoroll® = Termorol ® ?

Wird für eine Marke durch das Zeichen ® geworben, so muss das Zeichen auch als Marke tatsächlich eingetragen sein. Der Verkehr entnimmt daraus, dass es genau dieses Zeichen gibt und es auch als Marke eingetragen ist. Abweichungen durch Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben sind nur dann irrelevant, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben. Daran fehlt es nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall. So führe die Veränderung eines Doppelkonsonanten am Wortende zu einer anderen Aussprache. Das lange "o" in der letzten Silbe des Zeichens "Termorol" werde durch ein kurz gesprochenes "o" in "Thermoroll" ersetzt. Durch das Einfügen des "h" hinter dem "T" entstehe eine stärkere Assoziation zum Begriff "Wärme".

BGH vom 26.2.2009, Az. I ZR 219/06
WRP 2009, 1080

      

OLG Köln: Erst Benutzungsaufnahme einer Domain kann Markenverletzung sein

Domains können vorhandene Marken verletzen und umgekehrt. Es gilt der Grundsatz, wer zuerst kommt, malt zuerst. Allerdings, so hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, kommt es nicht schon auf die Registrierung einer Domain an, sondern erst darauf, ob die Domain im geschäftlichen Verkehr auch verwendet wird.

OLG Köln vom 15.8.2008 ; 6 U 51/08
CR 2009, S. 118

 

BPatG:  Bezeichnung "1 2 3 dabei" als Marke nicht dabei

Die angemeldete Marke "1 2 3 dabei" für ein Auktionshaus kann nicht eingetragen werden, weil sie vom Verkehr nicht als Slogan nur eines bestimmten Anbieters aufgefasst wird. Es fehlt ihr für die damit zu assoziierenden Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft.

BPatG vom 23.9.2008; 33 W (pat) 113/06
CR 2009, 525



Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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