Schotthoefer
Werberecht für den Handel

BGH: Werbung mit Vorrat

Ein bekannter Lebensmittelkonzern hatte in einer Zeitungsanzeige eine bestimmte Buttermarke besonders günstig angeboten. In der Fußzeile fand sich der Hinweis "* dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein". Allerdings war neben der Butter kein Stern angebracht, der Stern also nicht erklärt worden. Der Artikel war am ersten Tag des Angebotes in zwei Filialen schon um die Zeit zwischen 12 und 13:00 Uhr nicht mehr erhältlich. In einem anderen Fall wurde ebenfalls in einer Zeitungsanzeige mit einem besonders günstigen Angebot für einen 17–Zoll-Monitor geworben. Allerdings war an dem Tag, an dem das Angebot gelten sollte, bereits um 8:00 Uhr kein Monitor erhältlich.

Der BGH war der Auffassung, dass sowohl ein ausreichender Vorrat an Butter als auch an Monitoren am Tag der Gültigkeit des Angebotes hätte vorhanden sein müssen.

BGH vom 10.2.2011; Az. I ZR 183/09
Fundstelle: eigene
04/11

 

BGH: Verstoß gegen Verhaltenskodex eines Verbandes kein UWG Verstoß

Ein Verband von Arzneimittelherstellern beanstandete ein Unternehmen – das nicht Mitglied des Verbandes war – , weil es kostenlose Veranstaltungen zu gebührenrechtlichen Fragen für Ärzte und deren Mitarbeiter angeboten hatte. Dieses sei nach dem Verhaltenskodex des Verbandes unzulässig.

Der BGH führte aus, dass Regeln, die sich ein Verband oder ein anderer Zusammenschluss gegeben habe, nur begrenzt zur Beurteilung als unlauter herangezogen werden könne.

BGH vom 9.9.2010; Az. I ZR 157/08
Fundstelle: eigene
04/11

Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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