Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Urteile April 2004

 

Agentur bekommt kein Geld für wettbewerbswidriges Mailing

Eine Werbeagentur hatte einem Getränkehersteller die Entwicklung von drei Mailings (Konzept, Gestaltung, Text) ohne Umsetzung zu einem Einzelpreis von 15 000 DM bzw. einem Komplettpreis von 36 550 DM angeboten. Der Kunde verlangte und erhielt die Handmuster der Mailing, wurde von der Agentur allerdings darauf hingewiesen, dass sie eine rechtliche Prüfung noch nicht vorgenommen habe, der Auftrag wurde von dem Kunden beendet. Nach dem Versand der Mailings erhielt dieser eine anwaltliche Abmahnung, weil der Inhalt gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoße. Schließlich kam es sogar zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Form einer einstweiligen Verfügung.

Der Kunde verlangte nun von der Werbeagentur Ersatz des ihm entstandenen Schadens von der Werbeagentur

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf teilte diese Auffassung. Es habe sich hier um einen Werkvertrag gehandelt, der fehlerhaft erfüllt worden sei, da die vorgeschlagene Maßnahme wettbewerbswidrig sei. Eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme sei fehlerhaft, weil sie den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert, da sie für den Auftraggeber nicht verwertbar sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart hätten.

OLG Düsseldorf vom 13.03.2003, Az.: I 5 U 39/02

- nicht veröffentlicht -

 

Versendung rechnungsähnlicher Offerten kann strafbar sein

Die Zusendung von rechnungsähnlich gestalteten Anzeigen kann nach Auffassung des Oberlandgerichts (OLG) Frankfurt ein strafbarer Betrug sein. Es bestätigte deswegen die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Versender solcher „Rechnungen“. Dieser hatte in insgesamt 2600 Fällen rechnungsähnlich gestaltete Angebotsschreiben für die Eintragung in ein angeblich öffentliches Register verschickt, die aber tatsächlich nur eine Offerte für die Eintragung in ein von ihm erstelltes Privatregister waren. Von Betrug könne auch dann die Rede sein, wenn es sich bei dem Empfänger um einen geschäftserfahrenen Adressaten, insbesondere einen Kaufmann, handele. Die kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter träten neben dem prägenden Eindruck einer amtlichen Rechnung völlig in den Hintergrund. Denn bei den Personen, die ein solches Schreiben öffneten, handele es sich in der Regel gar nicht um geschäftserfahrene Kaufleute. Auch stehe die Gegenleistung, die Eintragung in das private Register, in keinem Verhältnis zu dem verlangten Preis. Aus diesem Grunde ließ das OLG Frankfurt die Durchführung des Hauptverfahrens gegen den Versender der rechnungsähnlich aufgemachten Offerten zu.

OLG Frankfurt vom 13.03.2003, Az.: Ws 126/02

Fundstelle NJW 2003, 3215

 

Sittenwidrige Bestatterwerbung

Ein Bestatterunternehmen hatte seine Fahrzeuge und Gerätschaften auf einem Friedhofsgelände mit seiner Firmenaufschrift „Trauerhilfe X“ versehen. Allerdings gibt es eine Standesauffassung im Bestattungsgewerbe, dass das Friedhofsgelände von Werbemaßnahmen strikt freizuhalten sei, auch wenn dies nicht ausdrücklich in einer Satzung so festgehalten ist. Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte nun fest, dass das nicht bedeute, dass jede werbliche Anbringung auf einem Gegenstand, der von einem im Bestattungsgewerbe Tätigen auf dem Friedhof verwendet werde, als sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG zu werten sei. Allerdings verstoße es durchaus gegen diese Bestimmung, wenn Container mit einer deutlich sichtbaren Firmenaufschrift von einem Bestattungsunternehmen in unmittelbarer Nähe von Grabsteinen abgestellt würden.

OLG München vom 16.05.2002, Az.: 29 U 5753/01

Fundstelle GRUR 2003, 117

 

Urheberrecht am Messestand?

Ein Messedesigner entwarf für einen Kunden einen Messestand für die Jahre 1999 und 2000, den er baute und dann an den Kunden vermietete. Für das Jahr 2001 ließ sich der Kunde von einem anderen Designer einen Stand errichten, der aber nach Auffassung des ersten Designers

wesentliche Elemente seines Entwurfs enthielt und deswegen sein Urheberrecht verletze. Darüber hatte nun das Landgericht (LG) Düsseldorf zu befinden. Es kam allerdings zu dem Ergebnis, dass von Urheberrechtsverletzung nicht die Rede sein könne. Die Gestaltung des ersten Standes erreiche keineswegs die erforderliche „Gestaltungshöhe“und sei deswegen nicht durch das Urheberrecht geschützt. Gegenstände bzw. Entwürfe davon, die nur ästetisch besonders gestaltet und handwerklich gut gelungen seien, genössen nun einmal nicht den Schutz des Urheberrechts. In den Messentwürfen für die Jahre 1999 und 2000 komme nun einmal nicht eine die durchschnittliche Gestaltertätigkeit überragende schöpferische Gestaltungskraft zum Ausdruck. Die Gestaltung sei vielmehr von den Gegebenheiten abhängig gewesen. Messestände müssten Besuchern Platz zu Treffen geben und erlauben, die ausgestellten Produkte zu besichtigen. Das seien Probleme, die jeder Gestalter zu lösen habe. Die von dem Kläger hier gefundene Lösung sei zwar überzeugend und fachmännisch, lasse aber keinen besonderen geistigen ästhetischen Wert erkennen und sei deswegen nicht urheberrechtlich geschützt.

LG Düsseldorf vom 12.06.2002; Az.: 12 O 414/01

Fundstelle GRUR RR 2003,38

 

Akademie

In den 70 er Jahren wurde die Bezeichnung „Akademie für Datenverarbeitung“ verboten, weil es sich dabei um ein privates und kein öffentlich – rechtliches Institut gehandelt habe. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich nun mit einer privat – organisierten „Bussiness-Akademie“ zu befassen. Der Senat stellte dazu nun fest, dass die Verbraucher keine feste Vorstellung von dem Begriff „Akademie“ mehr hätten. Aus dem „Brockhaus“ ergebe sich, dass auch Lehrgänge zur Erlernung des Fechtens, Schwimmens, Reitens und Tanzens den Begriff für sich in Anspruch nähmen, ebenso wie Köche, Schneider und andere.

Deswegen könne die Verwendung des Begriffs „Akademie“ auch dann nicht untersagt werden, wenn es sich nicht um eine , auch nicht im weitesten Sinn akademische Anstalt handele.

OLG Düsseldorf vom 9.7.2002; Az.: 20 U 154/01

Fundstelle GRUR RR 2003, 49

 

„Die ..... Tiefstpreisgarantie hält, was andere versprechen“

Wer so wirbt, verstößt nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Aussage „Die ....Tiefstpreisgarantie hält, was andere versprechen“ sei zwar eine scharfe, an die Mitbewerber gerichtete Aussage, halte sich aber noch in zulässigen Grenzen. Die Mitbewerber seien weder direkt noch indirekt erkennbar. Die Aussage lege zwar nahe, sich gleich an das werbende Unternehmen zu halten, um nicht von anderen enttäuscht zu werden. Der durchschnittliche informierte und verständige Verbraucher, sehe die Anpreisung aber in erster Linie als Anpreisung der eigenen Verlässlichkeit. Der Adressat verstehe sehr wohl, dass die Werbung nicht laute: „Die Tiefstpreisgarantie hält, was andere nur versprechen.“ Das Wörtchen „nur“ hätte die Werbung nach Auffassung des Senates unzulässig gemacht.

OLG Hamburg vom 30.10.2002; Az.: 5 U 75/02

Fundstelle GRUR RR 2003, 50

 

Werbung mit nicht bezifferter Spende für sozialen Zweck

Ein Unternehmen des Elektronikhandels hatte damit geworben, dass es die UNICEF – Aktion „Bringt Kinder durch den Winter“ unterstütze und deswegen für jeden eingehenden Auftrag einen festen Betrag an die Hilfsorganisation überweisen werde.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg hatten daran nichts zu beanstanden. Werbung, die an die Gefühle der Umworbenen appelliere, hier die soziale Hilfsbereitschaft, sei keinesfalls in jedem Fall wettbewerbswidrig. Es sei nicht ersichtlich, wie das Engagement als solches für die Aktion den Wettbewerb beeinträchtigen könne. Soweit ein fester Betrag für jeden Auftrag versprochen werde, gelte nichts anderes, wenn dies auch tatsächlich geschehe.

Für den Kauf sei entscheidend, dass überhaupt etwas gespendet werde, nicht dagegen die Höhe der Spende.

OLG Hamburg vom 02.10.2002, Az.: 5 U 43/02

 

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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