Schotthoefer
Urteile - Archiv
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April 2006

1. BGH: Schadenersatz bei unerlaubtem Abdruck von Lichtbildern

Ein Fotograf hatte der Tageszeitung „T“ mit einer Auflage von über 130.000 Stück das Recht zur Nutzung von Fotoaufnahmen übertragen. Diese hatte die Fotos aber nicht nur in dieser Zeitung, sondern auch noch in der Zeitung „P“, einer so genannten " Mantelausgabe " der Zeitung“T“ abgedruckt. Der Fotograf verlangte 100 DM Schadenersatz pro Bild und berief sich zur Begründung auf die " Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing " - kurz MFM). Der BGH wies in seiner Revisionsentscheidung nun das Berufungsgericht an, bei der Ermittlung des Schadenersatzes auch die Besonderheiten des Falles in Betracht zu ziehen. So müsse möglicherweise berücksichtigt werden, dass es sich bei der unberechtigten Veröffentlichung um die Veröffentlichung in einer " Mantelausgabe " gehandelt habe und deswegen das Honorar möglicherweise geringer sei.

BGH vom 6.10.2005 ; I ZR 266/02
NJW 2006, S. 615

 

2. BGH: Nutzungsrechte in der Insolvenz

Einem Unternehmen war das Recht zur Nutzung einer Software übertragen worden. Im Vertrag war ausdrücklich festgelegt, dass jede der Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könne. Das Unternehmen geriet in die Insolvenz, der Insolvenzverwalter lehnte die Fortführung des Vertrages ab, dass Softwareunternehmen kündigte darauf hin den Vertrag. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass in diesem Fall das Nutzungsrecht an der Software nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sei. Das bedeutete, dass das Software -unternehmen den Opensourcecode von dem Insolvenzverwalter herausverlangen konnte.

BGH vom 17.11.2005 ; IX ZR 162/04
Computer und Recht 2006, S. 151

 

2. HABM*: Slogan " Vom Ursprung her vollkommen " nicht markenfähig

Das HABM lehnte die Eintragung des Werbeslogans " Vom Ursprung her vollkommen " als Marke in der Klasse 32 und 33 für alkoholfreie bzw. alkoholische Getränke ab. Der Begriffsgehalt des Slogans in seiner Gesamtheit erschließe sich den der deutschen Sprache mächtigen Verkehrskreisen bereits auf den ersten Blick als Beschaffenheitsangabe. Es handele sich um eine vom Ursprung herrührende vollkommene Qualität. Der Slogan weise daher keine Unterscheidungskraft auf und könne deswegen nicht als Marke eingetragen werden.

HABM vom 17.11.2005 ; Az. R 1179/2004 - 2
GRUR – RR 2006, S. 93

 

3. HABM: Slogan " Genau das, was ich brauche " nicht markenfähig

Das HABM lehnte die Eintragung des Werbeslogans " Genau das, was ich brauche " in den Klassen 36 und 38 ab, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Wortfolge lediglich eine Anpreisung und eine anreissende Kaufaufforderung erblicke. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines bestimmten, dahinter stehenden Unternehmens sei darin nicht zu erkennen. Zwar könne die Unterscheidungskraft auch bei allgemeinen Anpreisungen zu bejahen sein. Allerdings müsse dann der angemeldete Slogan durch seine Struktur und Wortwahl über die bloße anpreisende Wirkung hinausgehen und sich als betrieblicher Herkunftshinweis einprägen lassen. Im vorliegenden Fall enthalte der Slogan keine Elemente der Mehrdeutigkeit, der Anspielung oder des Humors, die verwendete Wortwahl unterscheide sich auch nicht davon, was ein Verbraucher ausrufen würde, wenn er wirklich auf eine Ware oder Dienstleistung stoße, die genau seinen Wünschen entspreche.

HABM vom 8.12.2005, Az. R - 487/2005 - 4
GRUR - RR 2006, S. 292

 

4. HABM: Slogan " Alles, was uns verbindet " nicht markenfähig

Nach Auffassung HABM fehlt es dem Slogan " alles, was uns verbindet " an der notwendigen Unterscheidungskraft. Er könne deswegen nicht als Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16,35, 36,38 und 42 eingetragen werden. Der Sinn des Slogans in seiner Gesamtheit, ohne jeden grafischen, grammatikalischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz erschließe sich den der deutschen Sprache mächtigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Es handele sich um die Beschreibung von Produkten und Diensten, die eine Verbindung zur Außenwelt oder miteinander herzustellen vermögen, sowie einer besonderen. personenbezogenen Qualität, die auf einer vertrauensvollen Verbindung mit dem Warenhersteller oder Dienstleistungsanbieter beruht.

HABM vom 17.11.2005 ; Az. R 1085/2004 - 2
GRUR - RR 2006, S. 93

 

5. HABM: Slogan "cook&more " markenfähig

Das HABM hielt den Slogan " cook& more " als Marke für Waren der Klasse 7, 9 und 11 für eintragungsfähig, da die Marke das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft besitze. Der Slogan sei auch nicht lediglich beschreibend und damit eintragungsfähig.

HABM vom 20.4.2005 ; R 79/2005 - 2
GRUR - RR 2006, S. 92

 

6. HABM: Slogan "we make sure " nicht markenfähig

Dem aus einer Kombination gebräuchlicher Wörter in englischer Sprache bestehenden Slogan " we make sure " fehlt nach Auffassung des HABM für Waren der Klassen 9 (u. a. wissenschaftliche, fotografische und optische Apparate und Instrumente) das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft. Der Slogan werde vom Verkehr lediglich als Hinweis auf Art und Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Produkte verstanden und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis.

HABM vom 2.5.2005 - R 921/2004 - 2
GRUR - RR 2006, S. 92

 

7. KG Berlin: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften muss verständlich sein

Die Werbung für das Herunterladen von Handy - Klingeltönen über so genannte Mehrwertdienst – Rufnummern in Jugendzeitschriften muss klar, eindeutig und den angesprochenen Minderjährigen verständlich über die aus dem Kauf resultierenden Kosten informieren. Der Minderjährige muss die tatsächlich entstehenden Kosten auf Grund der Angaben in der Werbung abschätzen können.
Ist die Angabe des Minutenpreises für das Herunterladen beispielsweise kaum lesbar und die durchschnittliche tatsächliche Dauer des Ladevorganges nicht bzw. unzutreffend angegeben, ist die Werbung unlauter i. S. von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG und deswegen zu unterlassen.

KG vom 2.8.2005 ; Az. 5 U 95/04
Computer und Recht 2006, S. 174

 

8. OLG Frankfurt: Umschreibung einer Datei in HTML-Datei nicht urheberrechtsfähig

Das Ergebnis der Umschreibung von in Form einer Word - Datei zur Verfügung gestellten Texten, Bildern, Logos in eine HTML Datei für eine einzelne Website des Auftraggebers ist als digitaler Herstellungsprozess nicht urheberrechtsfähig. Der Webdesigner oder Programmierer ist nicht Urheber.

Zwar könne der Gestaltung einer einzelnen Website unabhängig von der Digitalisierung des Inhaltes an sich Urheberrechtsschutz zukommen, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, doch habe der Webdesigner im vorliegenden Fall die Website nicht selbst gestaltet, sondern die in Form einer Word-Datei für die Anzeigen zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Design lediglich in eine HTML-Datei umgeschrieben.

OLG Frankfurt vom 22. 3. 2005 ; Az. 11 U 64/04
Computer und Recht 2006, S. 198.

 

9. BGH: Nutzung auf DVD keine neue Nutzungsart

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer neuen Nutzungsart ist nur mit Genehmigung des Urhebers zulässig. Eine neue Nutzungsart setzt voraus, daß es sich um eine technische und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform eines Werkes handelt. Die Nutzung eines Werkes auf elektronischen Medien beispielsweise war einmal gegenüber der herkömmlichen Nutzungsart neu in diesem Sinne. Wer deswegen etwa ein Buch auf CD herausbringen wollte, konnte dies nur mit Zustimmung des Urhebers tun. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Nutzung von Spielfilmen auf DVD im Rahmen ihrer Zweitverwertung keine neue Nutzungsart ist. Das bedeutet, dass für die Nutzung in dieser Form Genehmigung des Urhebers nicht notwendig ist, wenn sich das umfassende Nutzungsrecht aus dem Vertrag ergibt.

BGH vom 19.5.2005 ; I ZR 285/02
Computer und Recht 2006, S. 209

*Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

 

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