Schotthoefer
Urteile - Archiv
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April 2007

1. BGH: Rechtsanwalt kann keine Abmahnungskosten für Abmahnung in eigener Sache verlangen

- Ein Anwalt hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wenn er im eigenen Namen eine Abmahnung ausspricht

 

2. BVerwG: Adreßbeschaffung aus Melderegister kann beschränkt werden

- Eine Meldebehörde muß in offenkundigen Fällen auf den vorab geäußerten Widerspruch eines Betroffenen von einer Übermittlung der zu Werbezwecken erbetenen Daten absehen.

 

3. OLG Köln: "Jeder 20. gewinnt.." ist unzulässig

- In der Ankündigung sieht das OLG Köln eine unzulässige Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf

 

4. KG Berlin: 2000 € Streitwert bei unerlaubter Telefonwerbung

- Das Kammergericht (KG) Berlin hat einen Betrag von 2000 EUR als angemessen erachtet für eine Abmahnung wegen unerlaubter Telefonwerbung.

- Das Erstgericht hatte noch einen Betrag von 7500 EUR als Streitwert zugrundegelegt.

 

5. KG Berlin: Richtige Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz - eine Wissenschaft für sich ?

- Beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes muss der Verbraucher über seine Rechte informiert und belehrt werden.

- Die Information muss vor dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgen

 

6. LG Köln: Eindruck, Modell sei Italiener, nicht per se ehrenrührig

- Das Landgericht Köln wies die Klage eines Modells auf Schadenersatz und Unterlassung ab.

- Schadenersatz können nur bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gewährt werden.

 

7. HABM: Slogan "Technik fürs Lebe" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

- Der Werbeslogan " Technik fürs Leben " ist ausschließlich beschreibend und nicht unterscheidungskräftig

 

8. Bundesregierung beschließt verbesserten Schutz für geistiges Eigentum

9. Gesetz über elektronisches Handelsregister seit 1.1.2007 in Kraft

10. „Health ClaimsVerordnung“ am 18.1.2007 in Kraft getreten

 


 

1. BGH: Rechtsanwalt kann keine Abmahnungskosten für Abmahnung in eigener Sache verlangen

Weil ein Anwalt Werbung per E-Mail erhalten hatte, ohne dass dafür sein Einverständnis vorgelegen hatte, beauftragte er sich selbst damit, den Versender wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abzumahnen und legte dieser Abmahnung auch gleich seine Rechnung bei. Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam es nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Anwalt keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten habe. Generell könnten diese Abmahnungskosten nicht verlangt werden, wenn der Abmahnende über eigene Sachkunde in typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen verfüge. Das gelte z. B. für Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Anders wäre dies allerdings im Falle einer gerichtlichen Auslandersetzung zu beurteilen.

BGH vom 12.12.2006 ; VI ZR 188/05
WRP 2007, S. 428

 

2. BVerwG: Adreßbeschaffung aus Melderegister kann beschränkt werden

Ein Hamburger beantragte die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister der Stadt, soweit ihn betreffende Daten erkennbar für den Zweck der Direktwerbung verarbeitet werden sollten.

Das BVerwG bestätigte diesen Anspruch. Nach § 6 des Hamburgischen Meldegesetzes dürften schutzwürdige Interessen der Betroffenen durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht beeinträchtigt werden. Dies sei der Fall, wenn die Verarbeitung den Betroffenen unverhältnismäßig belaste. Eine Meldebehörde müsse in offenkundigen Fällen auf den vorab geäußerten Widerspruch eines Betroffenen von einer Übermittlung der zu Werbezwecken erbetenen Daten absehen. Der Bürger habe deswegen einen Anspruch auf Eintragung seines Widerspruches in das Melderegister in Bezug auf Daten, die zum Zweck der Direktwerbung übermittelt werden sollen.

Bundesverwaltungsgericht vom 21 .6.2006 ; Az. 6 C 05/05
NJW 2006, S. 3367

 

3. OLG Köln: "Jeder 20. gewinnt.." ist unzulässig

Mit der Schlagzeile "Jeder 20. gewinnt…." warb ein Reifenhändler um Kunden. Jeder 20. Käufer sollte ein Flugticket erhalten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah darin eine unzulässige Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Gewinnspiele seien zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Eine derartiger Umstand sei es, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung voraussetze. Wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei ein derartiges Gewinnspiel nur, wenn alternativ zum Kauf eine gleichwertige Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel eingeräumt werde, ohne dass eine Ware des Veranstalters gekauft werden müsse.

OLG Köln vom 23.6.2006 ; Az. 6 U 205/05
GRUR - RR 2007, 48

 

4. KG Berlin: 2000 € Streitwert bei unerlaubter Telefonwerbung

"Kalte" Anrufe zu Werbezwecken verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Deswegen können sie von Konkurrenten, aber auch von den Angerufenen mit rechtlichen Schritten verfolgt werden. In der Regel geschieht dies durch die Abmahnung eines Anwaltes, an die sich - wenn die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird - ein gerichtliches Verfahren anschließen kann. Die entstandenen Kosten sind vom Wettbewerbsverletzer, also vom Anrufer, zu tragen. Wie hoch diese sind, hängt von dem Streitwert ab. Das Kammergericht (KG) Berlin hat nun einen Betrag von 2000 EUR als angemessen erachtet, Das Erstgericht hatten noch einen Betrag von 7500 EUR als Streitwert zugrundegelegt.

KG Berlin vom 12.9.2006 ; Az. U 167/06
Kommunikation und Recht 2007, S. 99

 

5. KG Berlin: Richtige Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz - eine Wissenschaft für sich?

Beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes muss der Verbraucher über seine Rechte informiert und belehrt werden. Die Information muss vor dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgen, die Belehrung mit dem Kauf. Auch die Art und Weise dieser Belehrung schreibt der Gesetzgeber genau vor (..hervorgehoben..klar und verständlich.. deutlich gestaltete Form.. ").

Die Richter des Kammergerichts Berlin erläuterten in dieser Entscheidung weitere Einzelheiten dieser Verpflichtung. Die Information über das bestehende Widerrufsrecht müsse keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufweisen und könne auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Internetseite eingebettet sein. Erst bei der Lieferung der Ware müsse der Verbraucher in schriftlicher Form, besonders hervorgehoben und deutlich gestaltet daraufhingewiesen werden.

Die ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung sei keine solche in "Textform", solange es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Druck der Seiten oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) komme.

Die Belehrung, dass die Frist zum Widerruf "frühestens mit Erhalt der Ware" zu laufen beginne, sei allerdings nicht "klar und verständlich", wenn eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung im Textform noch nicht erfolgt sei. Zwar betrage die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge grundsätzlich zwei Wochen, allerdings dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Mietvertragsabschluss mitgeteilt werde.

KG vom 18.7.2006 ; Az. 5 KG 156/06
NJW 2006, S. 3215

 

6. LG Köln: Eindruck, Modell sei Italiener, nicht per se ehrenrührig

Ein männliches Fotomodell ließ sich ohne Vergütung von einem befreundeten Fotografen zusammen mit einem weiblichen Modell fotografieren. Dem Fotografen wurde das Nutzungsrecht zur Verwendung der Fotos eingeräumt und gestattet, sie in einer bestimmten Foto Community einzustellen. Diese wiederum vergab die Rechte zur Nutzung an diesen Fotos an Dritte.

Ein Kunde hatte dieses Nutzungsrecht erworben, das Foto jedoch verändert und zur Illustration eines Artikels ( "Heissblütige Italiener - stimmt das Klischee?") über nationale Klischees verwendet. Er fügte in das Bild die italienische Flagge als Hintergrund ein.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Modells auf Schadenersatz und Unterlassung ab. Schadenersatz können nur bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gewährt werden. Weder der Eindruck, das Modell sei Italiener noch die italienische Flagge im Hintergrund verletzten das Persönlichkeitsrecht. Beides sei nicht per se ehrenrührig. Auch das textliche Umfeld sei nicht zu beanstanden.

LG Köln vom 83. 8. 2006 ; Az. 28 0 26/06
GRUR - RR 2007, S. 60

 

7. HABM: Slogan " Technik fürs Leben " nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Der Werbeslogan " Technik fürs Leben " ist nach Auffassung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) ausschließlich beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Ausreichend sei, dass der Begriffsinhalt des Slogans in Gesamtheit sich den deutschsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick erschließe.

HABM vom 4.5.2006 ; Az. R 1317/2005 - 1
GRUR - RR 2007, S. 81

 

8. Bundesregierung beschließt verbesserten Schutz für geistiges Eigentum

Die Bundesregierung hat am 24.1. 2007 einen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschlossen. Durch den Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2004/48/EG umgesetzt sowie die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert werden. In Abs. 2 eines geplanten neuen § 97a des Urheberrechts –gesetzes soll der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für eine erstmalige Abmahnung auf 50 EUR beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der Abmahnung um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.

BMJ Presseerklärung vom 24.1. 2006

 

9. Gesetz über elektronisches Handelsregister seit 1.1.2007 in Kraft

Bereits seit dem 1. Januar 2007 ist das "Gesetz über elektronisches Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmenregister (EHUG)„ in Kraft. Seither sollen alle deutschen Handels -, Genossenschaft - und Partnerschaftsregister über Internet einsehbar sein. Ende 2009 ist nur noch die elektronische Einreichung beim bisher zuständigen Amtsgericht möglich.

Vor allem für den E-Mailverkehr bedeutet dies, dass auch die vorgeschriebenen Angaben in schriftlichen Mitteilungen nach außen auch in der elektronischen Kommunikation, also E-Mails, enthalten sein müssen. Das betrifft die Rechtsform, den Ort der Niederlassung, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer.

Die Angaben müssen auf elektronisch versandten Angeboten, Rechnungen, Quittungen, Bestell - und Lieferscheinen enthalten sein.

Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Bei einer GmbH muss der Geschäftsführer mit mindestens einem Vor - und Nachnamen genannt werden, bei Aktiengesellschaften die Vorstände und der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ein Link zu einer Datei mit diesen Angaben genügt nicht, sie müssen sich vielmehr auf dem elektronischen Dokument befinden.

Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden, Konkurrenten können gegen Verstöße auch selbst auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Abmahnungen vorgehen.

 

10. „Health ClaimsVerordnung“ am 18.1.2007 in Kraft getreten.

Seit Mitte Januar gilt die „ Verordnung über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln“ in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie betrifft jede kommerzielle Mitteilung, die bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der an den Endverbraucher gerichteten Werbung für Lebensmittel gemacht wird. " Angabe " ist jede Aussage oder Darstellung, grafische Elemente, Bilder und Symbol in jeder Form, mit denen - auch nur mittelbar - zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel habe besondere Eigenschaften. Gemeinschaftsweit gilt nun ein Genehmigungsverfahren. Bei Lebensmitteln sind demnach Angaben gemeinschaftsweit nur zulässig, wenn sie den Bedingungen der Verordnung entsprechen und durch die Kommission zugelassen sind. Je nach Art der Angabe gibt es differenzierte Zulassungsverfahren mit abgestuften Dokumentations - und Nachweispflichten.

Verordnung 1984/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel,
ABl. I, 12 vom 18.1.2007, S. 3 f.

 

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Dr. Peter Schotthöfer

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