Schotthoefer
Urteile - Archiv
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April 2008

1. BVerfG: Bei "Rechtsanwälte… & Kollegen" erwartet man mindestens vier Rechtsanwälte

- Aus der Kurzbezeichnung "Rechtsanwälte .. und Kollegen" muß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes gefolgert werden, dass mindestens zwei weitere Anwälte tätig sind

 

2. BGH: Europäischer Gerichtshof soll prüfen, ob "Bayerisches Bier" geschützt ist

- Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob sich auch holländisches Bier als bayerisches Bier bezeichnen darf


3. OLG Jena: Antwort auf Kundenreklamation kann wettbewerbswidrig sein

- Auf die Antwort auf eine Reklamation kann wettbewerbsrechtlich relevant sein


4. LG Mannheim: Fitness ohne Dusche ist irreführend

- Die Mannheimer Richter sind der Meinung, dass die Mehrzahl der Verbraucher erwarte, dass sie das Duschen in einem Fitnessstudio nicht gesondert zu bezahlen hätten

- Die Werbung ohne einen Hinweis darauf sei deswegen irreführend.

5. LG Braunschweig: Verletzung einer Marke durch Verwendung als Adword grundsätzlich möglich

- die Nutzung des als Marke geschützten Begriffs "most" als Keyword für eine google Kampagne ist nach Auffassung des LG Braunschweig als Markenverletzung anzusehen


6. Bundesregierung stellt Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

 


 

1. BVerfG: Bei "Rechtsanwälte … & Kollegen" erwartet man mindestens vier Rechtsanwälte

Eine Anwaltskammer hatte eine aus zwei Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei daraufhingewiesen, dass ihr Briefbogen unzulässig sei, weil zwar zwei Anwälte namentlich genannt waren, aber bei dieser Bezeichnung davon auszugehen sei, dass sich in dieser Kanzlei mindestens vier Anwälte befänden. Die zwei Juristen gingen deswegen bis zum BVerfG, weil sie sich in ihren Grundrechten verletzt sein. Das jedoch teilte ihre Auffassung nicht.

Aus der Kurzbezeichnung "und Kollegen" müsse gefolgert werden, dass in dieser Kanzlei neben den auf dem Briefbogen genannten Anwälten mindestens zwei weitere Anwälte tätig seien. Das Interesse der Rechtssuchenden an einer zutreffenden Informationen sei ein wichtiges Gemeinwohl und rechtfertige diesen Hinweis.

BVerfG vom 20.11.2007 ; 1 BvR 2482/07
NJW 2008, S. 502

 

2. BGH: Europäischer Gerichtshof soll prüfen, ob " Bayerisches Bier „ geschützt ist

Die Bezeichnung "Bayerisches Bier" ist in dem von der Europäischen Kommission geführten Verzeichnis von geschützten Ursprungsbezeichnungen enthalten. Eine eingetragene Bezeichnung ist gegen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder mit Hinweisen wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird.

Eine niederländische Brauerei ist seit April 1995 Inhaberin einer sogenannten IR Marke "Bayerisches Bier". Die Brauerei argumentiert, die Verordnung, auf deren Grundlage die Bezeichnung "Bayerisches Bier" in das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden sei, sei unwirksam, außerdem sei ihre IR Marke älter.

Der Bundesgerichtshof hat nun den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. OLG Jena: Antwort auf Kundenreklamation kann wettbewerbswidrig sein

Auf ein Reklamationsschreiben eines Kunden wegen eines von einem anderen Unternehmen vertriebenen Gerätes antwortete das angeschriebene Unternehmen, dass ein Rücktrittsrecht nicht bestehe und empfahl,: "schauen Sie doch einfach einmal auf unsere Internetseite.. Dort finden Sie ein .... Gutachten, welches Sie sich durchlesen möchten. Dieses Gutachten ist vom TÜV durchgeführt worden und gerichtlich bestätigt". Eine gerichtliche Bestätigung gab es allerdings nicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena sah in dieser Äußerung in dem Antwortschreiben eine unlautere Wettbewerbshandlung. Das Schreiben befasse sich nicht nur mit dem Rückgabewunsch des Kunden, sondern fordere diesen auf, ein vermeintlich "gerichtlich bestätigtes" Gutachten einzusehen. Auch ein sachlich gestaltetes Schreiben könne so gestaltet sein, dass es eine zusätzliche bzw. überschießende Werbung entfaltete.

OLG Jena vom 14.11.2007 ; Az. 2 U 654/07
GRUR – RR 2008, S. 83


4. LG Mannheim: Fitness ohne Dusche ist irreführend

Das Konzept einer Fitnessstudiokette ist es, Fitnesstraining ohne gastronomische Einrichtung und Wellneßbereiche anzubieten. Dafür warb sie mit der Angabe "15,90 EUR pro Monat". Die Information, dass eine Dusche 50 Cent kostet, fehlte.

Das Landgericht Mannheim entschied nun, dass diese Werbung irreführend sei. Das Studio argumentierte, dass bei einem "Discount"– Fitness-Studio niemand erwarte, dass sämtliche Leistungen erbracht würden. Die Richter waren allerdings der Auffassung, dass es eine Verkehrsauffassung für Discountfitnessstudios nicht gegeben. Die Mehrzahl der angesprochenen Verbraucher erwarte, dass sie das Duschen nicht gesondert zu bezahlen hätten. Das - meinten die Juristen - könnten sie selbst beurteilen, weil sie selbst auch Fitness Studio besuchten.

Das Vorhandensein einer Dusche in einem Fitness Studio sei für den Kunden auch relevant. Viele würden auf eine Dusche nach einer sportlichen Betätigung nicht verzichten. Je nach Häufigkeit der Inanspruchnahme des Studios kämen so monatliche Zusatzkosten von 2 – 4 € zu den monatlichen Kosten hinzu. So solle erreicht werden, dass Kunden zunächst in Kontakt mit dem Anbieter treten, es dann aber wegen der fehlenden Dusche und der damit verbundenen Kosten schon nicht wechseln würden.

LG Mannheim vom 20.11.2007 ; Az. 23 O 75/07
WRP 2008, S. 390

 

5. LG Braunschweig: Verletzung einer Marke durch Verwendung als Adword grundsätzlich möglich

Weil er den als Marke geschützten Begriff "most" als Keyword für eine google Kampagne benutzt haben soll, ging der Inhaber der Marke gegen das Unternehmen mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor. Das zuständige Landgericht Braunschweig entschied, dass die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im Rahmen einer "google Adwords" Kampagne durch Dritte als Markenverletzung anzusehen ist, wenn auf diese Weise Interessenten auf eine Website geleitet werden, das Unternehmen jedoch das Produkt gar nicht anbietet.

Im vorliegenden Fall scheiterte der Antrag nur daran, dass der Markeninhaber nicht glaubhaft machen konnte, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als so genanntes Keyword benutzt worden war.

LG Braunschweig vom 30.1.2008, Az. 4 9o 2958/07
Kommunikation&Recht 2008, S. 191

 

6. Bundesregierung stellt Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

Unaufgeforderte Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern sind nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Allerdings wird dieses Verbots nur teilweise beachtet. Um das Verbots durchzusetzen, plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, so

- am Telefon geschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sollen ebenso wie über Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen werden können

- Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung sollen mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden

- ein Anruf zu Werbezwecken soll nur dann erlaubt sein, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen

- die Rufnummer des Anrufers darf nicht mehr unterdrückt werden. Das Verbot der Unterdrückung soll gesetzlich vorgeschrieben werden. Ein Verstoße mit Bußgeld geahndet werden können.

- "untergeschobene" Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen sollen ausgeschlossen werden

 

 

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Dr. Peter Schotthöfer

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