Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

April 2012

1. EuGH: Eidesstattliche Versicherung reicht als Benutzungsnachweis nicht auf

 

2. EuGH: Verbotene Schleichwerbung auch verboten, wenn dafür kein Entgelt bezahlt wird

 

3. BGH: Zeitlich begrenzter Frühbucherrabatt nicht unzulässig, auch wenn Frist überschritten

 

4. BGH: Keine "unberechtigte Schutzrechtsverwarnung" im Wettbewerbsrecht

 

5. OLG Hamm: "Warendorfer Pferdeäppel" mit "Warendorfer Pferdeleckerli" nicht verwechselbar

 

6. KG: Agentur muss Verwendungszweck nicht vor Herausgabe eines Bildes prüfen

 

7. OLG Schleswig: Einzelkaufmann ist keine „Group“

 

8. EU-Kommission erarbeitet neue Richtlinie für gesundheitsbezogene Werbung


 

1. EuGH: Eidesstattliche Versicherung reicht als Benutzungsnachweis nicht aus

Eine einmal in einem Markenregister eingetragene Marke müssen spätestens fünf Jahre nach der Eintragung ernsthaft benutzt worden sein. Diese Benutzung muss gegebenenfalls nachgewiesen werden. Wie der EuGH entschied, genügt eine eidesstattliche Versicherung, dass eine Marke benutzt worden ist jedoch nicht den Anforderungen an diesen Nachweis.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine Markeninhaberin als Nachweis 14 Fotos, vier Rechnungen und eine eidesstattliche Versicherung eingereicht. Zudem erklärte sie, dass sie aus Gründen der Vertraulichkeit keine weiteren Rechnungen einreichen wolle, dies aber tun könne, wenn eine entsprechende gerichtliche Verfügung ergehe.

Die zuständige Abteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt erklärte daraufhin die Marke für verfallen, da die vorgelegten Nachweise nicht ausreichten. Auch die Fotos seien als Nachweis unzureichend, weil nur auf einem die Marke wiedergegeben, die mit der Marke versehenen Waren zum Teil nicht zu erkennen waren und manche Fotos schließlich nichts erkennen ließen. Der EuGH betonte auch, dass die Behörde von sich aus nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sei.

EuGH vom 7.9.2011; Rs. T- 434/09
IPR 2012, S. 3

 

2. EuGH: Verbotene Schleichwerbung auch verboten, wenn dafür kein Entgelt bezahlt wird 

Ein griechischer Fernsehsender hatte unverblümt in einer redaktionellen Sendung für eine bestimmte Zahnarztpraxis geworben. Vor Gericht berief er sich darauf, dass in der griechischen Vorschrift Schleichwerbung nur dann verboten sei, wenn diese gegen Entgelt erfolge. Er  jedoch habe für die Sendung kein Entgelt verlangt.

Der rechtliche Hintergrund ist folgender: die EU Richtlinie 89/552 verbietet Schleichwerbung. Diese Richtlinie wurde in allen Mitgliedstaaten, so auch in Griechenland, in nationales Recht umgesetzt. In der deutschen Umsetzung heißt es zum Beispiel: "Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt„. In der griechischen Umsetzung fehlt das Wörtchen "insbesondere".

Der EuGH entschied, dass auch kostenlose Schleichwerbung verboten sei. Die Vergütung an den Veranstalter sei nur ein Indiz dafür, dass die Erwähnung absichtlich erfolgte. Sie sei aber nicht einziges Kriterium.

EuGH vom 3.6.2011; Rs.  C-52/10
IPRB 2011, S. 195

 

3. BGH: Zeitlich begrenzter Frühbucherrabatt nicht unzulässig, auch wenn Frist überschritten

Ein Reiseveranstalter hatte mit einer zeitlichen Begrenzung ("... bis 30.4.2009 ") für besonders günstige Kinder- und Jugendreisen geworben. Auch nach Ablauf dieser Frist wurden diese Reisen zum günstigen Frühbucherpreis verkauft. Die Verbraucherzentrale hielt dies für irreführend und klagte. Der BGH hob nun ein Urteil des OLG Hamm auf, das die Klage zurück gewiesen hatte.

Grundsätzlich könne zum Beispiel die Fortführung eines zeitlich begrenzten Sonderverkaufes nach Ablauf der Zeit irreführend sein. Allerdings komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall hatte der Veranstalter das Angebot mit dem Frühbucherrabatt mit dem Argument verlängert, dass auch er selbst länger auf die seinem Angebot zu Grunde liegenden günstigen Leistungen habe zurückgreifen können. Mit solchen Umständen aber würde Verbraucher rechnen. Um diese Frage zu klären, hob der BGH das Urteil auf und wies den Rechtsstreit an das OLG Hamm zurück.

OLG Hamm vom 7.7.2011; Az.. I ZR 181/10
Fundstelle: eigene

 

4. BGH: Keine "unberechtigte Schutzrechtsverwarnung" im Wettbewerbsrecht

Bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen ist eine "Schutzrechtsverwarnung" ein übliches Mittel. Glaubt der Inhaber einer Marke, dass diese durch eine andere verletzt wird, kann er die Gegenseite auffordern, die Markenverletzung einzustellen. Lag jedoch keine Verletzung vor, kann der Abgemahnte seinerseits die Kosten verlangen, die ihm durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden sind, in der Regel die für einen Anwalt, den er mit der Prüfung des Vorwurfes und einer Stellungnahme beauftragt hat.

Der BGH hat nun festgestellt, dass dieses Prinzip nicht auf das Wettbewerbsrecht übertragen werden kann. Mit anderen Worten: wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu Unrecht abgemahnt wurde und zur Verteidigung einen Anwalt eingeschaltet hat, kann dessen Kosten vom Abmahner auch dann nicht verlangen, wenn der Vorwurf unberechtigt war.

BGH vom 20.1.2011; Az.  I ZR 31/10
GRUR-RR 2011,S. 343

 

5. OLG Hamm: "Warendorfer Pferdeäppel" mit "Warendorfer Pferdeleckerli" nicht verwechselbar

Für einen Konditor in Warendorf war für Schokoladen die Wort/Bildmarke "Warendorfer Pferdeäppel" eingetragen. Ein ebenfalls in Warendorf ansässiger Bäcker beantragte für seine Pralinen die Eintragung der Marke "Warendorfer Pferdeleckerli".

Das OLG Hamm war der Meinung, dass die beiden Marken nicht miteinander verwechselt werden könnten. Die beiden Begriffe unterschieden sich in dreifacher Hinsicht, nämlich nach Klang, Sinn und Schriftbild ganz erheblich. So seien die  "Warendorfer Pferdeleckerli" als leckere Zugabe zum Essen bestimmt. " Pferdeäppel" dagegen seien als Exkremente die lästige Folge guter Ernährung der Pferde. Dieser Bedeutungsunterschied sei dem Verkehr bekannt. Eine Zeichenähnlichkeit scheide deswegen aus. Der Bestandteil "Warendorfer" sei nur eine geographische Angabe.

OLG Hamm vom 24.5.2011; 4 U 216/10
IPRB 2012, S. 9

 

6. KG: Agentur muss Verwendungszweck nicht vor Herausgabe eines Bildes prüfen

Eine Presseagentur hatte ein Foto einer Person an Verlage herausgegeben, auf der das Gesicht des Abgebildeten verpixelt war. Die abgebildete Person ging gegen die Agentur vor, um die Verbreitung zu untersagen und verlangte Freistellung von den ihr entstandenen Anwaltsgebühren.

Das Kammergericht Berlin (KG) verurteilte die Agentur zur Unterlassung der Bildverbreitung, wies die Klage aber im übrigen ab. Auf dem Bild seien Stirn, Haaransatz, Ohren sowie Kinn - und Mundpartie sichtbar geblieben. Damit seien charakteristische Merkmale des Gesichts sichtbar geblieben anhand derer die abgebildete Person erkannt werden könne.

Zum Ersatz des Schadens, also der entstandenen Anwaltskosten, sei die Agentur nicht verpflichtet, weil sie das Foto ohne eigene Prüfung der Zulässigkeit der Veröffentlichung weitergegeben habe. Einer Presseagentur sei es nicht zumutbar, vor der Herausgabe eines Bildes jeweils im Detail zu prüfen, ob die geplante Verbreitung des Bildes durch den Abnehmer zulässig sei.

KG Berlin vom 28.4.2011; Az. 10 U 196/10
IPRB 2012, S. 10

 

7. OLG Schleswig: Einzelkaufmann ist keine „Group“

Der im Handelsregister eingetragene Einzelkaufmann J. wollte die Bezeichnung seines Unternehmens in „J-Group“ ändern.

Das OLG Schleswig lehnte dies jedoch ab. Die vorgesehene Bezeichnung sei irreführend, weil unter dem Begriff „Group“ bzw. „Groupe“ das Zusammengehen mehrerer Unternehmen zu verstehen sei. Herr J. sei keine Gruppe. Auch wenn er drei von ihm geführten Unternehmen vorstehe, werde er nicht selbst zu einer Gruppe.

OLG Schleswig vom 28.9.2011
GRUR-RR 2012, S. 84

 

8. EU-Kommission bearbeitet neue Richtlinie für gesundheitsbezogene Werbung

Das europäische Parlament hat einen Vorschlag der Kommission gebilligt, nach dem rund 1600 gesundheitsbezogene Werbeslogans verboten werden sollen. Dazu gehören Aussagen wie "Gut fürs Immunsystem", "Stärkt die Abwehrkräfte" etc., wenn diese nicht wissenschaftlich belegt werden können. Die Erstellung der Liste wird nach den Erfahrungen mit vergleichbaren Richtlinien allerdings noch längere Zeit dauern.

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz