Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2014

1. BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

 

2. OLG Saarbrücken: „Wir haben die bessere Energie“ ist substanzlos

 

3. OLG Frankfurt: Markenrecht und Gewinnspielen

 

4. OLG Koblenz: Angabe „lernstark“ bei Mehrfruchtsaft unzulässig

 

5. LG Düsseldorf: Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde Impressumsverstoß

 


 

1. BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht ohne weiteres zulässig. In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall hatte ein Käufer von Edelmetallen damit geworben, dass er eine „kostenlose Schätzung“ vornehme. Zwar sei nach Meinung des BGH die Schätzung eines Edelmetalles vor Ankauf durch den Käufer in der Tat selbstverständlich, weil er andernfalls dem Verkäufer kein vernünftiges Angebot unterbreiten könne. Andererseits könne “kostenlose Schätzung“ auch bedeuten, dass eine Schätzung auch für einen Besitzer eines Edelmetalls vorgenommen wird, der gar nicht kaufen oder verkaufen, sondern lediglich den Wert wissen möchte. Das sei keineswegs selbstverständlich.

BGH vom 28.11.2013; Aktz. I ZR 34/13
iww 23.4.2014

 

2. OLG Saarbrücken: „Wir haben die bessere Energie“ ist substanzlos

Ein großer Energieversorger hatte mit dem Slogan „Wir haben die bessere Energie“ geworben. Ein anderer nahm daran Anstoß und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Behauptung irreführend und damit wettbewerbswidrig sei.

Das OLG Saarbrücken war jedoch der Meinung, bei diesem Slogan handele es sich um eine substanzlose Werbeanpreisung. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der eine Werbeaussage in einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehme. Der verbinde im vorliegenden Fall (“ bessere Energie“) mit der Werbung keine konkrete Vorstellung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, worauf sich die Aussage „besser“ beziehen könnte. Der Verbraucher könne daher mit dieser Aussage nichts anfangen.

Inhaltsleere, substanzlose Werbeanpreisungen seien jedoch nicht wettbewerbswidrig.

OLG Saarbrücken vom 18.12.2013; Aktz. 1 U 36/13
GRUR - RR 2014, S. 150

 

3. OLG Frankfurt: Markenrecht und Gewinnspiele

Werden im Rahmen eines Gewinnspieles zu Marketingzwecken Preise ausgelobt und in diesem Zusammenhang Marken der Preise genannt, so ist dies zulässig, wenn dies in einer schlichten und zurückhaltenden Darstellung des Gewinns und der Marke erfolgt. Im konkreten Fall waren Konzertkarten ausgelobt wurden und damit die Marken genannt wurden, unter denen das Konzert geschützt war.

OLG Frankfurt vom 21.11.2013; Aktz. 6 U 177/13
GRUR – RR 2013, S. 150

 

4. OLG Koblenz: Angabe „lernstark“ bei Mehrfruchtsaft unzulässig

Der Vertreiber des Fruchtsaft des "Rotbäckchen" wurde von einem Verbraucherverband auf Unterlassung verklagt, weil er auf dem Etikett mit den Angaben "lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" und der Abbildung eines Kindes geworben hatte.

Das OLG Koblenz hielt dies für unzulässig. Die Begriffe "lernstark" und "Mit Eisen.. zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in Verbindung mit der Abbildung eines Kindes seien Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und damit gesundheitsbezogene Angaben. Derartige gesundheitsbezogene Angaben dürften aber nur unter engen Voraussetzungen gemacht werden, die hier nicht vorlägen.

OLG Koblenz vom 11.12.2013; Aktz. 9 U 405/13
GRUR - RR 2014, S. 170

 

5. LG Düsseldorf: Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde Impressumsverstoß

Eine Maklerin hatte eine Mitbewerberin wegen fehlender Angabe der Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, abgemahnt. Diese lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Hinweis ab, dass die Erteilungsbehörde von der Aufsichtsbehörde abweiche.  Das LG Düsseldorf hob seine einstweilige Verfügung jedoch auf Widerspruch der Gegenseite auf. Das Landgericht führte aus, dass zwar ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG iVm § 4 Nr. 11 UWG vorliege, da keine Behörde auf der Internetseite genannt wurde, jedoch war der Klageantrag auf Unterlassen der Nennung der Erteilungsbehörde gerichtet und sich diese Behörde im Fall des Umzugs von der Aufsichtsbehörde unterscheiden kann. 

LG Düsseldorf vom 08.08.2013; Az. 14 c O 92/13 U
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2013/14c_O_92_13_U_Urteil_20130808.html

Anmerkung:
Florian Steiner, Rechtsanwalt für Werberecht:
Festzuhalten ist, dass das Verfahren nicht aufgrund eines fehlenden Verstoßes, sondern wegen einer falschen Antragsabfassung verloren ging. Die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG stellt über § 4 Nr. 11 UWG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Die Frage ist vielmehr, ob es sich um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß handelt. Die Spürbarkeit wird von einigen Gerichten verneint (LG München I, Urteil vom 03.09.2008 - Az.: 33 O 23089/07; OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - Az.: 4 U 1587/04; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007 - Az.: 3 W 64/07, hier zu  § 3 UWG a.F., wobei zwischen erheblich und spürbar keine entscheidenden Unterschiede in diesem Zusammenhang zu erkennen sind).

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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