Schotthoefer
Urteile - Archiv
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August 2004

Preis muß angegeben werden

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass bei Produkten, die konkret angeboten werden, der Preis angeführt werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied nun, dass dies auch bei Produkten im Internet der Fall sei. Ein Unternehmen hatte einen Pionier DVD Träger und einen Pionier Receiver mit der genauen Typenbezeichnung beworben. Allerdings erschien der folgende Text in dieser Schreibweise: "es handelt sich hier bei um ein beratungsintensives produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine fachintensive beratung". Der Senat war der Meinung, dass diese Produkte im Internet konkret angeboten worden seien und wegen der fehlenden Preisangabe ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege. Der Hinweis auf den Beratungsbedarf ändere daran nichts. Es handele sich vielmehr um ein klar durch die Typenbezeichnung individualisiertes Produkt, für das ein Käufer eine Beratung in Anspruch nehmen könne, aber nicht müsse, um über den Abschluss des Geschäftes entscheiden zu können.

OLG Hamburg vom 11.9.2003 ; Az. 5U 69/03
Fundstelle CUR 2004, S. 377

 

Neues zur Werbung per unaufgeforderter Telefonanrufe

Telefonanrufe zu Werbezwecken sind in Deutschland nur erlaubt, wenn der Empfänger vorher damit einverstanden war oder sich das Einverständnis aus den Umständen ergibt. Wann solche Umstände vorliegen, ist schwer zu beurteilen. Auch mit dem in Kürze erwarteten In-Kraft- treten eines neuen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb wird sich daran nichts ändern. Allerdings scheinen sich in der Rechtsprechung winzige Indizien für eine möglicherweise liberalere Beurteilung anzudeuten. Ein Rechtsanwalt war von einem Rechtsanwaltsvermittlungsdienst angerufen und gefragt worden, ob er an diesem Service interessiert sei. Der Angerufene äußerte im Gespräch großes Interesse an einer Mitgliedschaft, das Gespräch wurde per Telefax von dem Vermittlungsdienstemitarbeiter unter Bezugnahme auf das Telefongespräch auch noch bestätigt. Der Rechtsanwalt behauptete dann jedoch, das Telefonat sei unaufgefordert erfolgt, und verlangte 76,47 € nebst Zinsen als Kosten für eine Abmahnung. Das Amtsgericht (AG) Bergisch Gladbach wies die Klage - überraschenderweise - ab mit der Begründung, in diesem Falle hätte das Einverständnis des Angerufenen vermutet werden können. Der Anwalt sei bei Ausübung seiner Tätigkeit in seinem Büro angerufen worden, das Telefonat habe zu einer üblichen Geschäftszeit stattgefunden. Bei lebensnaher Betrachtung sei der Rechtsanwalt zu dieser Zeit seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der Vermutung sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dafür komme es darauf an, ob der Anrufer bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände davon ausgehen durfte, dass der Anzurufende einem solchen Anruf aufgeschlossen gegenüber stehe. Im vorliegenden Fall war der Anruf für den Rechtsanwalt von erheblicher wirtschaftliche Bedeutung. Er diente dem Zweck, den Mandantenstamm des Anwaltes zu vergrößern. Rechtsanwälte seien bei lebensnaher Betrachtung auch ständig an neuen Mandaten interessiert. Selbst im Falle der Arbeitsüberlastung habe ein Rechtsanwalt Interesse an Mandanten und sei es nur, um sich das einträglichste Mandat aussuchen zu können. Der Vermittlungsdienste durfte schon davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt mit einem Anruf rechnete, da er als Anwalt ständig von potenzielle Mandanten angerufen werde. Auf einen möglichen, vorangegangene Kontakt komme es daher nicht an. Auch sei die Störung der Erwerbstätigkeit durch den Anruf nicht beachtlich gewesen.

AG Bergisch - Gladbach vom 4.12.2003; Az. 61 C 168/03
Fundstelle: GRUR RR 2004, 188

 

Zur Erstattungsfähigkeit von Testkaufkosten

Im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen ist es häufig notwendig, bei einem Konkurrenten einzukaufen, um belegen zu können, dass dieser einen Wettbewerbsverstoß begangen hat. Auch die Kosten für diesen Testkauf können u. U. erstattungsfähig sein und deswegen von Konkurrenten verlangt werden. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) München entschiedenen Fall machte ein Unternehmen solche Kosten (29,95 € Testkauf ; 22 € Fahrt Kosten ; 30 € Zeitaufwand ; 10 € Versand ) geltend. Das OLG München entschied nun, dass neben den reinen Prozesskosten auch Vorbereitungskosten einer Partei erstattungsfähig sein können. Sie sind dies, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und eine verständige Partei sie bei der konkreten prozessualen Situation als sachdienlich ansehen musste. Es sind dies vor allem Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht hätte getroffen werden können. Im vorliegenden Falle war der Nachweis für eine Verletzungshandlung objektiver Betrachtungsweise nur durch den Erwerb einer Tasche mit einem beanstandeten Muster möglich. Deswegen konnten diese Kosten verlangt werden. Die Kosten für eine Fotoaufnahme von der Tasche wären nach Meinung der Richter nicht niedriger gewesen. Die Aufwendungen für eine allgemeine Marktbeobachtung wären dagegen nicht erstattungsfähig gewesen.

OLG München vom 19.2.2004 ; Az. 29 W 886/04
Fundstelle GRUR RR 2004, S. 190

 

BGH: Unverlangte eMails zu Werbezwecken unzulässig

Erstmals hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass unverlangt zugesandte E-Mails zu Werbezwecken unzulässig sind. Zwar könnten die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon - und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail Werbung übertragen werden, weil der Empfänger selbst über den Abruf entscheiden könne und die Kosten, die mit dem Abruf einer E-Mail verbunden seien, nur sehr gering seien. Dennoch stellten E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger dar, die er nicht hinzunehmen brauche. Es müssten Telefongebühren für die Verbindung bezahlt werden, das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails stelle einen zusätzlichen Arbeitsaufwand dar. Auch wenn Kosten und Zeitaufwand für die Aussortierung einer einzelnen E-Mail gering sein mögen, ist dies bei einer größeren Anzahl anders zu beurteilen. Das Vorliegen eines Einverständnisses des Empfängers müsse der Werbende beweisen. Der Werbende müsse auch sicherstellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen komme, etwa auf Grund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mailadressen.

BGH vom 21.12.2000; Az. I ZR 81/01
Fundstelle: CR 2004,445

 

Unerwünschte Werbung per Fax nicht als Sachbeschädigung strafbar

Die Zusendung von unverlangter Faxwerbung ist wettbewerbswidrig. Dies bedeutet, dass der Versender von Konkurrenten oder Verbraucherorganisationen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte nun zu prüfen, ob die Zusendung von Faxwerbung auch als Straftat verurteilt werden könne. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass bei dem Empfänger einer unverlangten Faxmitteilung zwar der Druckvorgang ausgelöst und das bereitgestellte Papier mit Tonerarbe bedruckt werden. Die verbrauchte Farbe und das bedrucktee Papier könnten auch nicht mehr genutzt werden. Insofern sei durchaus eine Substanzbeeinträchtigung von Papier und Toner gegeben. Allerdings sei der Verbrauch von Toner und Telefaxpapier gerade deren Zweck. Eine Sachbeschädigung liege daher nicht vor.

OLG Frankfurt vom 20.5.2003 ; Az. 2 Ss 39/03
Fundstelle CR 2004,434

 

Reichweite EU - ausländischer Gewinnspielerlaubnis

In der Bundesrepublik Deutschland ist sowohl die Durchführung von Lotterien ohne die erforderliche staatliche Genehmigung als auch die Werbung hierfür strafbar. Das Landgericht (LG) München I hat nun festgestellt, dass eine Lotterie, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in Deutschland nicht unter Berufung auf die hier geltenden Gesetze verboten oder strafrechtlich verfolgt werden darf. Ein österreichisches Unternehmen bot über das Internet Wetten auch in der Bundesrepublik Deutschland an. Wer mitspielen will, musste sich erst über das Internet registrieren lassen und seinen Einsatz auf ein Konto bei der HypoVereinsbank einbezahlen. Die auf dieses Konto eingezahlten Beträge waren durch Beschluss des Amtsgerichts München beschlagnahmt, der HypoVereinsbank die Auszahlung der Beträge verboten worden. Das österreichische Unternehmen hatte vom Land Oberösterreich am 28.11.2001 die nach den nationalen Vorschriften notwendige Genehmigung erhalten. Zwar sehe der EU - Vortrag vor, dass in Fällen des zwingenden Gemeinwohls nationales Recht dem europäischen vorgehen könne, etwa das Ziel der Eindämmung der Spielleidenschaft. In Deutschland würden solche Veranstaltungen aber sogar in allen Medien nachdrücklich beworben, nicht zuletzt unter dem Aspekt der Erzielung von Einnahmen für gemeinnützige Zwecke. Dem Gesichtspunkt der Bekämpfung bzw. Eindämmung der Spielsucht komme dabei keinerlei Bedeutung zu. Es sei nicht gerechtfertigt, eine privatrechtliche geführte Veranstaltung unter der Geltung des EU Rechtes an eine besondere deutsche Erlaubnis zu binden, wenn hier eine österreichische Erlaubnis vorliege.

LG München I vom 37. 10. 2003; Az. 5 Qs 41/03
Fundstelle CR 2004, S. 465

 

 

Haftung aus Gewinnzusage: 25 000 € müssen bezahlt werden

Seit Einfügung des § 661 a in das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahre 2000 müssen Gewinnzusagen bei Gewinnspielen zu Werbezwecken eingehalten werden. Bis dahin gab es keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung. Ein Unternehmen hatte im Februar 2002 umfangreiches Werbematerial versandt, u.a. ein Schreiben, ein "Dienstsiegel" und ein auf eine konkrete Person ausgestelltes "Gewinnerprotokoll" sowie eine zur Feststellung der Identität mit Geburtsdatum, Datum und Unterschrift zurückzusendende "eidesstattliche Versicherung". Im mehrseitigen Werbematerial waren auf einem Blatt mit bunten Bildern in kleiner Schrift ohne optische Hervorhebung die Vergabebedingungen abgedruckt. Dort hieß es: " Dieses Gewinnsspiel gehört zu den von der Firma X im Jahre 2002 veranstalteten Gewinnspielen. Zur Auszahlung kommt ein Betrag in Höhe von 25.000 €. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von unterschriebenen und gültigen eidesstattlichen Versicherungen aufgeteilt. Die Höhe der einzelnen Gewinne richtet sich nach der Anzahl der eingehenden gültigen Eidesstattlichen Versicherungen... ". Eine Empfängerin dieses Werbematerials klagte nun auf Zahlung von 25.000 € vor dem Landgericht (LG) München II. Die Kammer gab der Klage statt, das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte diese Entscheidung. Eine Gewinnzusage sei wirksam, wenn ein Empfänger bei objektiver Betrachtung die verkörperte Mitteilung auf Grund ihres Inhaltes dahingehend verstehen müsse, er werde einen ihm zuerkannten Preis erhalten. Das zugesandte Werbematerial erfülle diese Voraussetzungen. Das Schreiben, und das "Gewinnerprotokoll" und die "eidesstattliche Versicherungsanführung" erweckte aus der Sicht des Empfängers eines durchschnittlichen Verbrauchers den Eindruck, 25.000 € gewonnen zu haben. Maßstab sei nicht der Empfängerhorizont eines kritischen Juristen, da sonst der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht erreicht werden könne. Sinn der Vorschrift sei es, den Verbraucher davor zu schützen, durch Gewinnversprechen zu Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen veranlasst zu werden, die z. T. überteuert oder auch minderwertig seien. Auf die Vergabebedingungen könne sich der Veranstalter des Gewinnspiels nicht berufen, da sie nicht wirksam einbezogen worden seien und ihr Inhalt im Hinblick auf das Anschreiben, das "Gewinnerprotokoll" und die "eidesstattliche Versicherung" überraschend sei.

OLG München vom 15.2.2004 ; Az. 19 U 4690/03
Fundstelle NJW 2004, 1671

 

Brillenrabatt in der Höhe des Alters

Ein Augenoptikunternehmen hatte für jede Brille eines bestimmten Typs einen Rabatt in Höhe des Lebensalters des jeweiligen Kunden angeboten mit Hinweisen wie "Bis zu 100 Prozent Rabatt auf Fassung und Gläser!" und "Pro Lebensjahr ein Prozent Rabatt jetzt auf jede Brille.. ". Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) verbot nun diese Aktion. Auch nach dem Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes verbiete das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Zuwendungen oder Werbegaben für Medizinprodukte wie Brillen. Dieses HWG hat nach wie vor Bestand, es wurde nicht mit Zugabeverordnung und Rabattgesetz zum 31. Juli 2001 aufgehoben. Seine Entscheidung hat der Senat nur auf das im HWG festgelegte Verbot gestützt, auf den Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung und dessen möglichen Einfluß auf das HWG ist er nicht eingegangen..

Hans OLG vom 26.2.2004 ; Az. 3 U 142/03
Fundstelle WRP 2004, S. 790 10.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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