Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

August 2005

1. Haftung für Hyperlinks - Hyperlinks zu anderen Websites können wettbewerbsrechtlich bedenklich sein

- wird durch einen Hyperlink die Verbindung zu einer Website geschaffen, die Software zur Umgehung des Kopierschutzes anbietet, stellt dies unzulässige Beihilfe zum Vertrieb dieses Kopierschutzes dar

- die Verbindung durch den Hyperlink ist deswegen wettbewerbswidrig und kann untersagt werden

 

2. Wöchentliches Gewinnspiel zulässig

- Gewinnspiele zu Werbezwecken sind grundsätzlich zulässig

- eine Gewinnmöglichkeit von 10.000 EUR in bar wöchentlich und 100.000 EUR monatlich ist nicht übertrieben und damit nicht unzulässig

- es ist auch zulässig, wenn der Verbraucher einmal wöchentlich oder monatlich an einem Scanner des werbenden Unternehmens außerhalb des Verkaufs - oder Kassenraums seine Teilnahmekarte scannen muss

- der Verbraucher ist seit Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabevorordnung im Jahre 2001 derartige Aktionen branchenübergreifend gewohnt. Trotz aller gebotener Vorteile wird er seine Kaufentscheidungen sachlich treffen.

 

3. Zulässigkeit der Übernahme fremden Bestellsystems vor dem Europäischen Gerichtshof

- vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig

- vergleichende Werbung darf nicht " unlauter " sein

- die Übernahme eines Bestellnummernsystems eines Weltmarktführers durch ein mittelständisches Unternehmen zur Kennzeichnung von Produkten, die mit denen des Weltmarktführers kompatibel sind, ist vergleichende Werbung

- der EuGH hat nun vom BGH die Frage vorgelegt bekommen, ob die Übernahme des Bestellnummernsystems in diesem Fall " unlauter " ist

 

4. Olympia-Embleme - "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen" (OlympSchG)

begründet rechtlichen Schutz für

- das Logo der olympischen Ringe

- die Bezeichnungen " Olympiade ", " Olympia " und " olympisch "

- Inhaber der Rechte sind das IOC und das NOK

- Ohne Zustimmung dürfen die geschützten Elemente nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

- Die Genehmigung ist kostenpflichtig

 

5. BGH: bisherige Rechtsprechung zu Gewinnspielen geändert

- nach § 4 Nr. 6 UWG ist die Kopplung der Teilnahme einem Gewinnspiel mit dem Warenabsatz unzulässig

- Hinweise, dass die Teilnahme auch ohne Kauf möglich sei, vermochten nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH dieses Verbot nicht zu umgehen

- in dieser Entscheidung stellt der BGH fest, dass er seine bisherige Rechtsprechung angesichts der Änderung des Verbraucherleitbildes nicht mehr aufrechterhalte

 

6. Keine Goldwaage mehr für Werbeschlagworte: " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " für Non – Food minus Produkte zulässig

- Die Schlagworte " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " sind zulässige reklamehafte Übertreibungen

- Auszugehen bei der Beurteilung sei von einer Untergrenze in Höhe von
20 % der angesprochenen Verbraucher

 

7. " Nur 14 Tage gültig! " – " Renovierungszuschuss " zu ungenau

- Der bloße Hinweis " Nur 14 Tage gültig... " einer Verkaufsförderungsaktion ist zu wenig. Beginn und Ende müssen angegeben werden

- bei Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken sind die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme "klar und eindeutig" zu benennen

- " Renovierungszuschuss " bis zu 1000 EUR nicht ausreichend deutlich

 

8. Handtuchklemmen: was nicht bekannt ist, kann nicht verletzt werden

- auch älteres Geschmacksmuster nutzt alleine nichts

- das verletzte Geschmacksmuster muss über gewisse Bekanntheitverfügen, da der Verkehr nicht in die geführt werden kann, wenn ihm nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.

 

9. Teilnehmer können von Gewinnsspiel ausgeschlossen werden

- die Erreichung der gewünschten Zielgruppe durch ein Gewinnsspiel zu Werbezwecken soll i. d. R. durch Teilnahmebedingungen gewährleistet werden

- ein Veranstalter kann aber auch einen einzelnen Teilnehmer z. B. wegen besonderen Erfolges von dem Gewinnspiel ausschließen

 

10. Deutsche Werbung in englischer Sprache nicht (ohne weiteres ) irreführend

- Eine für den Weltmarkt konzipierte Werbung in englischer Sprache, die von
deutschen Verkehrskreisen falsch verstanden wird, ist hinzunehmen

- es handelt sich dabei um eine nicht relevante Irreführung

 


 

1. Haftung für Hyperlinks

Ein Unternehmen hatte einen Link zu einem Internetauftritt eines anderen Unternehmens gesetzt, das aus dem Ausland illegal Software zur Umgehung des Kopierschutzes von CD`s und DVD`s anbot. Das Landgericht (LG) München I untersagte diesen Link als wettbewerbs -widrig. Damit werde vorsätzlich Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen geleistet, die hauptsächlich entworfen und hergestellt würden, um Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen.

LG München I vom 7.3.2005 ; Az. 21 O 3220/05
Computer und Recht 2005,460

 

 

2. Wöchentliches Gewinnspiel zulässig

Gewinnspiele bergen immer rechtliche Risiken. Wird ein "Eintrittsgeld" verlangt, können sie gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Sind die Gewinne zu hoch, besteht die Gefahr des unzulässigen psychischen Kaufzwanges, werden sie zu blumig beschrieben, die der Irreführung. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nun in einer Entscheidung einige für jeden Gewinnspielveranstalter wichtige Aspekte erörtert.

Im Zuge eines Gewinnspiele eines großen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens wurden wöchentliche Gewinne bis zu 10.000 EUR in bar bzw. monatlich bis zu 100.000 EUR ausgelobt. Die Teilnahme an der Wochenziehung setzte allerdings voraus, das der Teilnehmer mindestens einmal in der Woche in einem der angeschlossenen Märkte an eigens hierfür und jeweils außerhalb des Verkaufs - und Kassenbereichs aufgestellten Anlagen "gescannt" wurde. Um an den Monatziehungen teilnehmen zu können, musste die Karte vor der Ziehung vier Wochen lang mindestens einmal pro Woche gescannt werden.

Während die erste Instanz das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig verboten hatte, fanden die Richter des OLG nichts Wettbewerbswidriges. Gewinnspiele seien grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in einem bestimmten Rahmen hielten. Daran habe sich auch nichts durch das neue, am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert. Im vorliegenden Falle könne nicht von einem psychischen Kaufzwang die Rede sein. Die Scanner hätten sich im vorliegenden Fall außerhalb des Verkaufs - und Kassenbereichs an so genannten Infopoints befunden, sodass der Kunde in der Lage gewesen sei, den Markt unauffällig und ausschließlich zur Gewinnspielteilnahme aufzusuchen.

Auch die ausgelobten Preise seien nicht zu hoch. Dem durchschnittlich verständigen Verbraucher seien die äußerst geringen Gewinnwahrscheinlichkeiten durchaus gegenwärtig. Der Senat gehe nämlich davon aus, dass der durchschnittliche Verbraucher seit Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001 branchenübergreifend an Sonderpreise, Nachlässe, Aktionen, Gutscheine, vorteilsgewährende Kundenkarten etc. gewohnt sei, unabhängig von den beworbenen Vorteilen auf die Preiswürdigkeit des Angebotes zu achten. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, der Verbraucher werde in besonderem Maße und unkritisch zu Gelegenheitskäufen neigen, wenn er die fraglichen Märkte nur zum Scannen seiner " Haushaltskarte " aufsuche. Deswegen sei es auch unerheblich, ob die Verbraucher dies wöchentlich oder nur monatlich tun müssten.

OLG Köln vom 1.10.2004 ; Az. 6 U 85/04
GRUR – RR 2005, 195

 

 

3. Zulässigkeit der Übernahme fremden Bestellsystems vor dem Europäischen Gerichtshof

Ein Weltmarktführer im Bereich Steuerungen verwendete ein aus der Kombination mehrerer Zahlen bestehendes System von Bestellnummern zur Kennzeichnung seiner Produkte. Ein kleines mittelständisches Unternehmen vertrieb Zusatzkomponenten zu diesen Produkten und verwendete zu dessen Kennzeichnung das System des Marktführers, fügte allerdings den eigenen Namen hinzu. Während das Landgericht München I der Klage des Marktführers wegen unzulässiger vergleichender Werbung stattgegeben hatte, hatte das OLG München sie zurückgewiesen. Vergleichende Werbung sei zwar grundsätzlich zulässig, dürfe aber nicht "unlauter" sein. Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshofs nun die Frage vor, ob der Ruf eines Unternehmens in unlauterer Weise ausgenutzt werde, wenn der Werbende das in Fachkreisen bekannte Bestellnummernsystem des Konkurrenten praktisch identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in seiner Werbung Bezug nimmt. Vergleichende Werbung liege immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nehme. Dabei sei es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweise und ob ein Vergleich zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen vorliege. Irrelevant sei auch, ob sich die Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richte.

BGH vom 2.12.2004 ; Az. I ZR 273/01
GRUR int. 2005, 435

 

 

4. Olympia-Embleme

Am 1. Juli 2004 ist das " Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen " (OlympSchG)* in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird ein rechtlicher Schutz für das Logo der olympischen Ringe sowie für die olympischen Bezeichnungen

" Olympiade ", " Olympia " und " olympisch " begründet. Inhaber der Rechte an diesen Bezeichnungen bzw. Emblemen sind das Internationale Olympische Komitee (IOC) und das Nationale Olympische Komitee Deutschlands (NOK). Vor Verwendung dieser Bezeichnungen oder des Logos ist daher die Genehmigung des NOK einzuholen. Ohne Zustimmung der Rechtinhaber dürfen die geschützten Elemente nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dass die Genehmigung kostenpflichtig ist, muss wohl nicht besonders betont werden. Auch durch die Verwendung von den geschützten Emblemen nur ähnlicher Gestaltungen kann gegen das OlympSchG verstoßen. Die Inhaber der Rechte, also das NOK und das IOC, können bei Verstößen Unterlassungs -, Beseitigungs -, Schadenersatz -, Auskunfts - und Vernichtungsansprüche geltend machen. *)www.dsm-olympia.de

 

 

5. Traumcabrio

Ein Versandhandelsunternehmen hat in einem Katalog die Verlosung eines " Traum Cabrio im Werte von 100.000 DM " angekündigt. Die Teilnahme sei nicht von einer Bestellung abhängig und jeder Teilnehmer habe die gleiche Gewinnchance. Eine telefonische Teilnahme sei ebenfalls möglich. Außerdem konnten die " Glücks – Coupons " auch separat ein - gesandt werden. Ein Konkurrent sah darin eine unzulässige Koppelung der Teilnahme an einer Verlosung mit dem Warenabsatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg im Gegensatz zu derjenigen des Landgerichts Hamburg, dass das Gewinnspiel im vorliegenden Fall nicht unzulässig sei.

Zwar sei die Koppelung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit dem Warenabsatz auch nach dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig, allerdings komme es darauf an, ob diese Koppelung auch in den Augen des Verbrauchers existiere. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hinweis, dass die Teilnahme nicht von einer Bestellung abhängig sei, nicht ernst gemeint gewesen sei. Optisch hervorgehoben würden die an einer Teilnahme interessierten Kreise daraufhingewiesen. Auch solche Verbraucher, die sich mit den Teilnahmebedingungen nicht näher vertraut machten, würden auf dem Gewinnskupon nochmals informiert. Auch wenn der Bundesgerichtshof früher anders entschieden habe, komme es nach dem gewandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr an. Dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unzweideutigen Hinweise auf eine mangelnde Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme nicht ernst nähme, sei nicht ersichtlich.

BGH vom 3. März 2005, Az. I ZR 117/02
WRP 2005, Seite 876

 

 

6. Keine Goldwaage mehr für Werbeschlagworte: " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " für Non – Food minus Produkte zulässig

Hätte ein Unternehmen vor einigen Jahren mit den Worten " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " geworben, wäre ihm dieses mit Sicherheit innerhalb kürzester Zeit durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nun entschieden, dass diese Schlagworte zwar mehrdeutig, heutzutage aber nicht mehr wettbewerbswidrig, weil nicht irreführend sind. Es komme auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehme. Entscheidend sei der gesamte Eindruck der Werbung. Dabei seien sowohl der Wortlaut, die äußere Form der Mitteilung, der Kontext der Werbung als auch die Erfahrungssätze des Verkehrs zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Senates würden die Schlagworte " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " weder im Einzelnen noch in der Gesamtbetrachtung eine Irreführung beim Verbraucher darstellen. Es handele sich vielmehr um reklamehafte Übertreibungen, die der Verkehr als Selbstanpreisungen erkenne.

Das Wort " Premium " sei ein Schlagwort und weise keinen konkreten Bedeutungsgehalt auf. Eine Internetanfrage zu diesem Stichwort habe 78.000 Einträge ergeben. Der verständige Durchschnittsverbraucher habe wenig Neigung, derartige Anpreisungen für bare Münze zunehmen. Das Wort " ausgezeichnet " erwecke auch nicht den irreführenden Eindruck, das so beworbene Produkt sei von einer besonderen, neutralen Institution im Hinblick auf ihre Qualität geprüft und ausgezeichnet. Zwar sei die beanstandete Werbung mehrdeutig und mehrdeutige Aussagen gingen zu Lasten des Werbenden. Allerdings müsse ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher zu falschen Vorstellungen verleitet werden. Auszugehen sei hierbei von einer Untergrenze in Höhe von 20 % der ange -sprochenen Verbraucher. Diese Grenze werde hier nicht überschritten.

OLG Nürnberg vom 15.3.2005, Az. 3 U 4081/04
WRP 2005,917

 

 

7. " Nur 14 Tage gültig! " – Beginn der Aktion muss angegeben werden

Ein Möbelhaus hatte anlässlich der Eröffnung am 2.10. mit verschiedenen Preisnachlässen geworben (" 15 % auf alles! Eröffnungsrabatt " ) und am 30.10. in der Beilage einer Tageszeitung einen " Renovierungszuschuss " angekündigt, der bei einem Kauf angerechnet werde. In der Werbung fand sich der Hinweis " nur 14 Tage gültig... ". In der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Brandenburg ging es nun um die Frage, ob das Fehlen eines Zeitpunktes für den Beginn der Aktion wettbewerbswidrig sei. Nach § 4 Nr. 4 des am 8.7.2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb müssen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme " klar und eindeutig " angegeben werden.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine befristete Werbeaktion den Geltungszeitraum (Anfang und Ende) erkennen lassen müsse. Eine Werbebeilage einer Zeitung sei nicht deren fester Bestandteil, werde häufig getrennt von dieser abgelegt, sodass das Erscheinungsdatum der Tageszeitung vom durchschnittlichen Verbraucher nicht als Beginn der Aktion angesehen werde. Auch die Berechnung der Dauer der Aktion sei so exakt nicht möglich. Auch die Werbung mit den Gutscheinen für einen maximalen Erstattungsbetrag bis zu einem 1000 EUR sei nicht ausreichend deutlich. Es sei nicht zu erkennen, nach welchem Maßstab die Höhe des " Zuschusses " ermittelt werde. Auch die Bedingungen für diesen Zuschuss würden nicht bekannt gegeben. Zwar müsse nicht immer der Wert einer Zugabe und eines Nachlasses genannt werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Verbraucher über den Wert der Zusatzleistung getäuscht oder unzureichend informiert werden würde. Um Näheres zu erfahren, müsse sich ein Kunde in die Geschäftsräume begeben und dort nachfragen. Das sei unzulässig.

OLG Brandenburg vom 16.11.2004 ; Az. 6 U 38/04
GRUR - RR 2005,227

 

 

8. Handtuchklemmen: was nicht bekannt ist, kann nicht verletzt werden

Auf den ersten Blick erscheint das deutsche Marken – und Geschmacksmusterrecht einfach: wer eine ältere Marke oder Geschmacksmuster verletzt, muss unterlassen, Auskunft erteilen und möglicherweise Schadenersatz bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies nun präzisiert: wenn die verletzte ältere Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht über eine gewisse Bekanntheit verfügte, kann sie auch durch eine jüngere nicht verletzt werden, da eine Herkunftstäuschung begrifflich nicht möglich ist, wenn es dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein ausgelaufenes Geschmacksmuster für Handtuchklemmen. Ein Kaffee - Vertrieb hatte in seinen Filialen Handtuchklemmen angeboten, die den durch das Geschmacksmuster geschützten sehr ähnlich waren. Während das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln den Kaffeeröster verurteilten, wollte der BGH noch mehr wissen. Wenn die Halter zwar Schutz genössen, aber in den maßgeblichen Verkehrskreisen gar nicht bekannt seien, könne dieser Verkehr auch nicht über die Herkunft des nachgeahmten Produktes getäuscht werden. Dieser Frage müsste im vorliegenden Fall noch einmal nachgegangen werden.

BGH vom 24. März 2005 ; Az. I ZR 131/02
WRP 2005, S. 878

 

 

9. Teilnehmer können von Gewinnsspiel ausgeschlossen werden

Die Bestimmung des Teilnehmerkreises bei Gewinnspielen zu Werbezwecken ist ein wichtiger Aspekt. Schließlich soll auf diese Weise erreicht werden, dass die Aktion in erster Linie die beabsichtigte Zielgruppe erreicht. Aus diesem Grunde werden in den Teilnahmebedingungen für ein Gewinnsspiel zu Werbezwecken oft die teilnahmeberechtigten Personen genau definiert.

Das Landgericht (LG) München I hat dies nun grundsätzlich für zulässig erklärt. In einem privaten Fernsehsender konnte man durch entgeltlichen Anruf an einem Gewinnsspiel teilnehmen. Einen besonders aktiv erfolgreichen Teilnehmer schloss der Sender jedoch schriftlich von künftigen Spielen aus. Die Richter erklärten, dass wegen des Grundsatzes der Privatautonomie Teilnehmer ausgeschlossen werden könnten. Der Sender sei nicht verpflichtet, jedermann an dem Spiel teilnehmen zu lassen. Es könnte nicht nur der Teilnehmerkreises in den Teilnahmebedingungen eingegrenzt, sondern auch einzelne Teilnehmer für die Zukunft ausgeschlossen werden.

LG München I vom 21.12. 2004 ; Az. 33 0 15954/04
Computer und Recht 2005, S. 494

 

 

10. Deutsche Werbung in englischer Sprache nicht (ohne weiteres ) irreführend

Wird eine für den Weltmarkt konzipierte Werbung im Internet in englischer Sprache von deutschen Verkehrskreisen auf Grund unzulänglichen Sprachverständnises falsch verstanden, so ist dies nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln hinzunehmen. Auch eine wissenschaftlich unkorrekte Bezeichnung führe nicht zu einer relevanten Irreführung, wenn sich im Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise eine eigene, die wissenschaftliche Differenzierungen verneinende Begrifflichkeit herausgebildet habe.

OLG Köln vom 6.8.2004 ; 6 U 36/04
Computer und Recht 2005, S. 536

 

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz