Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

August 2006

1. BGH: (Arzneimittel -) Werbung im Internet

Ein niederländischer Internetversandhändler für Produkte, die in der Bundesrepublik z. T. als Arzneimittel gelten, bot diese auf seiner Webseite für "Deutschsprachige Europäer - aber nicht an deutsche Adresse" an. Dennoch lieferte er zwei solcher Arzneimittel auch an Deutsche, obwohl diese Produkte ohne Zulassung in Deutschland weder beworben noch vertrieben werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof erklärte sich zunächst einmal für die Klage eines deutschen Verbrauchervereines gegen disclaimer Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden für zuständig. Die Internetdomain könne bestimmungsgemäß auch in Deutschland abgerufen werden. Durch den Hinweis " aber nicht an deutsche Adressen " sei Deutschland von dem Internetauftritt nicht wirksam ausgeschlossen.

Allerdings können so genannte Disclaimer, in denen der Werbende ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern, durchaus ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebietes sein. Ein wirksamer Disclaimer setze allerdings voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet sei und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich sei ein Disclaimer nur, wenn der Werbende ihn auch tatsächlich beachte und nicht entgegen der Ankündigung Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefere.

BGH vom 30.3.2006 ; Az. I ZR 24/03
- Eigene Fundstelle –

 

 

2. LG Oldenburg: Musik im Bullenstall GEMA-pflichtig

Die nicht - öffentliche Wiedergabe von Musik und Videos ist nach dem UrhrG nicht abgabepflichtig. Ob eine solche nicht - öffentliche Veranstaltung vorliegt, wenn in einem Bullenstall Musik - CD`s und Videos vorgeführt werden, hat nun das Landgericht (LG) Oldenburg geklärt. Nicht-öffentlich sei eine Wiedergabe, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese Personen durch gegenseitige Beziehung oder Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind. Der Begriff der persönlichen Verbundenheit allerdings sei nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Im vorliegenden Falle waren vom Besitzer eines Bullenstall Nachbarn und Freunde sowie Bekannte der drei Söhne eingeladen worden. Der Unkostenbeitrag, auch für Essen und Getränke betrug 13 EUR. Insgesamt fanden sich auf der Gästeliste 83 Besucher. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Veranstaltung nicht nicht-öffentlich gewesen sei. Es seien auch Angehörige von Freunden oder Beteiligten angesprochen worden, zu denen das persönliche Band gefehlt habe. Zeugen hätten bekundet, dass Gäste da gewesen seien, die sie noch nicht kannten. Der Hinweis auf der Einladung "private Veranstaltung" ändere am öffentlichen Charakter nichts.

LG Oldenburg vom 11.1.2006 ; Az. 5 S 740/05
GRUR - RR 2006,177

 

 

3. OLG München: Produktplacement – Vertrag ist unwirksam

Ein französischer Getränkehersteller verlangte von einer Werbeagentur, die sich mit der Herstellung von Werbung, Konzeption und Vorbereitung von Filmen sowie der Vermittlung von Produktplacements befasste, die Rückzahlung von 24.000 EUR wegen eines gescheiterten Produkteplacements in einem Kinofilm. In dem Vertrag war davon die Rede, dass dem Hauptdarsteller des Films das Getränk zugeordnet werden. Es werde in den unterschiedlichen Spielszenen mündlich vorgestellt, konsumiert, in typischen Gläsern serviert und die Flasche mit dem Logo gezeigt. Weitere Getränke in diesem Zusammenhang sollten weder im Bild erscheinen noch genannt werden. Das Produkt sollte mindestens 20 Sekunden klar und deutlich zu sehen sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) München sprach dem Getränkehersteller 18.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9,5% zu.

Der zwischen der Agentur und dem Hersteller geschlossene Vertrag verstoße gegen das Gesetz und sei nichtig. Damit könne die Agentur ihren Anspruch jedenfalls nicht begründen. Mit dem vorgesehenen Produktplacement sollte der Wettbewerb des Herstellers gefördert werden. Werbung sei grundsätzlich als solche kenntlich zu machen. Der vorliegende Vertrag gehe über die bloße Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Requisiten hinaus. Der Vertrag sei unmittelbar auf die Begehung unlauteren Wettbewerbs gerichtet und deswegen nach § 134 BGB i. V. m. § 1 UWG nichtig. Der Hersteller könne das auf Grund dieses Vertrages geleistete Honorar im wesentlichen zurückverlangen.

OLG München vom 16.2.2006 ; Az. 29 U 4412/05
NJW - RR 2006, S. 768

 

 

4. LG Köln: Falsche Werbung für spanisches Hotel auf spanischer Webseite für Deutschland irrelevant

In der Werbung für ein spanisches Hotel auf einer spanischen Internetseite wurde eine deutsche Marke verletzt. Das Landgericht (LG) Köln war der Auffassung, dass für die Frage der Kennzeichenverletzung entscheidend sei, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliege. Eine Verletzungshandlung sei zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten würden. Eine relevante Verletzungshandlung bei einer Kennzeichennutzung im Internet setze allerdings voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland aufweise. Eine Konkurrenz im Ausland sei nicht von Bedeutung. Nicht von Bedeutung sei es auch, ob es technisch möglich ist, die Abrufbarkeit auf das jeweilige Land zu beschränken, da es bei der Nutzung ausländischer Seiten im Inland in diesem Fall an einer relevanten Verletzungs -handlung gefehlt habe.

LG Köln vom 13.9.2005 ; Az. 33 O 209/03
GRUR - RR 2006, S. 196

 

5. OLG Köln (2): Welche Angaben müssen bei Gewinnspiel gemacht werden?

Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele " klar und eindeutig " angegeben werden. Dazu gehören Angaben, wer von der Teilnahme ausgeschlossen ist, auf welche Weise die Teilnahmekarten erhältlich sind, wann Einsendeschluss ist, was es zu gewinnen gibt und dass über die Gewinne das Los entscheidet. Bei dem Hauptgewinn eines " Urlaubsgewinnspiels " in der Form eines " zwei Wochen Urlaubs in der Karibik für zwei Personen " sind weitere Angaben zu den Reisemodalitäten im Stadium der Werbung entbehrlich, die Modalitäten der Gewinnsübergabe dagegen nicht. Je nach dem Umfang der Teilnahmebedingungen könne die gesamte Information im Rahmen klassischer Werbung in zumutbarer Form nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung der Werbewirksamkeit präsentiert werden. Kriterium hierfür sei, an welchen Informationen ein Interessent in einer konkreten Situation interessiert sei.

OLG Köln vom 14.10.2050 ; Az. 6 U 57/05
GRUR - RR 2006, S. 196

 

6. Webdesigner in Künstlersozialkasse

Das Webdesign ist wie alle anderen Arten des Designs, die auf speziellen technischen Möglichkeiten und Anwendungsformen beruhen (z. B. Foto -, Licht -, Grafik -, Computer -, Medien - und Sounddesign) als Bestandteil der bildenden Kunst anzusehen, weil Kunst nach heutigem Verständnis nicht wesentlich durch seine Gegenständlichkeit, sondern vielmehr durch die dem Kunstwerk Authentizität verleihende, formgebende Idee zu bestimmen ist. Der Webdesigner konzipiert eine Internet - oder Inttranetseite nach Kundenwunsch. Das Berufsbild ist durch die Verbreitung des Internets neu entstanden. Dieses setzt die klassischen Tätigkeiten des Grafikers usw. in einem modernen Medium fort.

Bundessozialgericht vom 7.7.2005 ; B 3 KR 37/04
Computer und Recht 2006, S. 498

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz