Schotthoefer
Urteile - Archiv
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August 2011

1. BGH: "Kostentreiber" Patentanwälte

 

2. OLG Celle: Bauwerk kann urheberrechtlich geschützt sein

 

3. KG: Wie groß muß Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen sein?

 

4. OLG Köln: Keine Werbung per SMS auf Handy

 

5. LG Hamburg: Buchhändler haftet nicht für Verbreitung urheberrechtswidriger Werke

 

6. AG Bonn: Eintragungsofferte als sittenwidriges Angebot

 

7. EU: Die Fernabsatzrichtlinie soll erneut harmonisiert werden

 


 

1. BGH:  "Kostentreiber" Patentanwälte

In bestimmten (z.B. in kennzeichenrechtlichen) Streitigkeiten kann neben dem Anwalt noch ein Patentanwalt eingeschaltet werden. Dies führt zur Verdoppelung der Kosten, auch wenn der Patentanwalt zu einem der Verfahren ersichtlich nichts beigetragen hat. Die meisten Gerichte prüfen lediglich, ob es sich um eine der im Gesetz diesbezüglich genannten Streitigkeiten handelte und nicht, ob und welche Leistung der Patentanwalt auch tatsächlich erbracht hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kosten eines Patentanwaltes nur dann zu erstatten sind, wenn ein Patentanwalt an einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt hat, wenn der Anspruchssteller nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwaltes tatsächlich erforderlich war. Dies sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernahm, die zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwaltes gehören wie zum Beispiel Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage

BGH vom 24.2.2011; Az. I ZR 181/09
WRP 2011,1057

 

2. OLG Celle: Bauwerk kann urheberrechtlich geschützt sein

Entwurfspläne für ein Bauwerk können als persönliche, geistige Schöpfungen geschützt sein. Voraussetzung dafür ist ein gewisser Grad der Individualität der Leistung des Architekten. Sie muß sich nach Auffassung des OLG Celle von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen. Wenn das der Fall ist, der Plan eines Architekten also dem Urheberrechtsschutz unterliegt, darf der Auftraggeber das Bauwerk nicht von einem anderen Architekten ausführen lassen, wenn der planende Architekt daran nicht beteiligt wird. Bei einer Genehmigungsplanung kann dies anders aussehen.

OLG Celle vom 2.3.2011; Az. 14 U 140/10
GRUR - RR 2011, S. 252

 

3. KG: Wie groß müssen Fundstellenangaben bei Werbung mit Testergebnissen sein ?

Nach Auffassung des KG Berlin spielt es keine Rolle, ob die Angabe einer Fundstelle bei der Werbung mit Testergebnissen fehlt oder lediglich nicht ausreichend deutlich lesbar ist. Der Bundesgerichtshof habe dazu bereits entschieden, dass es für die Lesbarkeit auf den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung ankomme. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn eine Schrift die Größe 6 Punkt nicht unterschreite. Die Angaben zur Fundstelle der Testergebnisse müssten "leicht und eindeutig nachprüfbar" bzw. "deutlich" erkennbar sein. Weil im vorliegenden Fall die Schrift kleiner war, wurde die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.

KG Berlin vom 11.2.2011, Az.5 W 17/11
GRUR - RR 2011, S. 278

 

4. OLG Köln: Keine Werbung per SMS auf Handy

Auch wenn eine Werbe-SMS an einen Familienangehörigen des Inhabers des Anschlusses geschickt wird, ist dies unzulässige Werbung. Es gilt selbst dann, wenn ein Familienangehöriger dem Werbenden die Nummer des Anschlussinhabers mitgeteilt, dieser dazu aber nicht seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.

OLG Köln vom 12.5.2011, Az. 6 W 99/11
Fundstelle eigene

 

5. LG Hamburg: Buchhändler haftet nicht für Verbreitung urheberrechtswidriger Werke

Ein international bekannter Architekturfotograf wollte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine online-Buchhändlerin vorgehen, die ein Buch mit einigen seiner Fotos per Internet vertrieb. Der Verlag war jedoch ohne Genehmigung des Urhebers nicht zur Aufnahme dieser Fotos in das Werk befugt.

Das LG Hamburg war der Auffassung, dass Täter einer Urheberrechtsverletzung bzw. der Mitwirkung an einer Urheberrechtsverletzung derjenige sei, der dafür objektiv eine Ursache gesetzt habe und damit im Prinzip auch der Buchhändler. Allerdings stehe auch der Buchhändler unter dem Schutz des Art. 5 des Grundgesetzes. Eine inhaltliche Kontrolle durch den Buchhändler, insbesondere den online Buchhändler, sei regelmäßig nicht zumutbar. Selbst ein Leser hätte die Rechtswidrigkeit der benutzten Fotos nicht erkennen können.

LG Hamburg vom 11.3.2011; Az. 308 16/11
GRUR-RR 2011, S.249

 

6. AG Bonn: Eintragungsofferte als sittenwidriges Angebot

Ein Verlag führte ein Verzeichnis für Marken in Form einer auch über das Internet abrufbaren Datenbank. Die darin enthaltenen Informationen konnten auch kostenlos in der Datenbank des Deutsches Patent- und Markenamtes eingesehen werden.

Der Verlag schickte an potentielle Kunden Schreiben, die als "Eintragungsofferte Markenverzeichnis" bezeichnet wurden. Weiter unten im Schreiben wurden die "Eintragungskosten" in Höhe von 291,55 € genannt. Die Zahlung dieses Betrages stelle die Annahme der Offerte dar. Werde nicht innerhalb von drei Monaten gekündigt, verlängere sich der "Auftrag" um 12 Monate.

Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, dem dieses Schreiben zugegangen war, veranlasste die Zahlung der "Eintragungskosten", mangels Kündigung kam es zu einer Verlängerung.

Als der Fehler bemerkt wurde, verlangte das Unternehmen die geleistete Zahlung zurück. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt.

Der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sei.

Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Zahlung den Betrag von 293,55 € stünde eine Leistung mit einem Wert von nahe "Null", wenn nicht gar "null" gegenüber. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, welchen Wert die Eintragung in dieser Datenbank habe.

AG Bonn vom 29.12.2010; Az. 116 C 84/09
GRUR -RR 2011,283

 

7. EU: Die Fernabsatzrichtlinie soll erneut harmonisiert werden

Die aktuellen Richtlinien über Haustürgeschäfte (RL 1985/577/EWG), unfaire Geschäftsbedingungen (RL 1993/ 13/EWG, Fernabsatzgeschäfte (RL 97/7/EG), Verbrauchsgüterkauf (RL 1999/44/EG) sollen zusammengefasst und reformiert werden. Insbesondere geht es um die Verpflichtung des Händlers, die Ware auf Verlangen des Verbrauchers in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern. Derzeit beschränken die meisten online Versandhäuser ihre Lieferungen auf das eigene Inland. Dann gilt auch das Recht dieses Sitzlandes. Andernfalls müssten die Verbraucherschutzbestimmungen aller 27 EU Mitgliedstaaten eingehalten werden.

CR aktuell 2011 R65


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