Schotthoefer
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August 2014

1. BGH: Geschäftsführer haftet für UWG Verstoß nur ausnahmsweise persönlich

 

2. BGH: Ausnutzung Schutzbedürftiger

 

3. OLG Rostock: Endpreisangabe auch bei Ferienwohnung

 

4. OLG Koblenz: Werbeeinwilligung

 

5. OLG Hamm: Streitwert bei Werbe E-Mail u. U. nur 50 bis 100 Euro

 

6. LG Kiel: Vertriebsverbot über eBay kartellrechtswidrig

 

7. LG Berlin: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstes „WhatsApp“ sind unwirksam – da in englischer Sprache



 

1. BGH: Geschäftsführer haftet für UWG Verstoß nur ausnahmsweise persönlich

Ein Geschäftsführer haftet persönlich nur dann für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er daran positiv beteiligt war oder den Verstoß aufgrund seiner Position hätte verhindern müssen. Ohne weitere Umstände führt seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seiner persönlichen Haftung.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn der Geschäftsführer das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung (hier: Drücker) umsetzt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall waren von der Firma sog. "Drücker" zur Werbung an Haustüren eingesetzt worden, wo sie mit falschen und Konkurrenten herabsetzenden Äußerungen geworben hatten. Die bloße Kenntnis davon genüge nicht.

Allerdings könne sich der Geschäftsführer seiner persönlichen Haftung auch nicht durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland entziehen. Im vorliegenden Fall begründe der Auftrag zur Haustürwerbung keine persönliche Haftung des Geschäfts-führers, weil Haustürwerbung ein grundsätzlich zulässiges Marketinginstrument sei.

Wenn die "Drücker" wettbewerbswidrige und herabsetzende Äußerungen über Konkurrenten machten, könne dies nicht dem Geschäftsführer persönlich angelastet werden.

BGH vom 18.6.2014; Az. I ZR 242/12
IWW Abrufnummer 142313

 

2. BGH: Ausnutzung Schutzbedürftiger

Die Ausnutzung Schutzbedürftiger durch Werbung ist als unlautere Handlung nach § 4 Nr. 6 UWG untersagt. Der BGH hat nun entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die geschäftliche Handlung voraussichtlich unvorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten einer Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst, die als besonders schutzbedürftig anzusehen ist. Diese Gruppe von Verbrauchern muss gezielt angesprochen worden sein. Wird diese Gruppe auch, also neben anderen Verbrauchergruppen angesprochen, ist die Bestimmung nicht anwendbar.

BGH vom 12.12.2013; Az. I ZR 192/12
WRP 2014, S. 830

 

3. OLG Rostock: Endpreisangabe auch bei Ferienwohnung

Die Preisangabenverordnung verlangt die Angabe eines Endpreises auch und gerade bei Immobilien. In dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob es sich bei den für eine Ferienwohnung zu zahlenden Endreinigungs- kosten um einen Preisbestandteil handelt, der in den Endpreis einbezogen werden muss.

Im vorliegenden Fall konnte eine Ferienwohnung zu einem bestimmten Tarif tageweise gemietet werden, wobei sowohl die Übernachtungskosten als auch die Kosten für die Endreinigung von der Zahl der Übernachtungen abhingen.

Deswegen seien sowohl die zu zahlende Miete als auch die Reinigungskosten von vorneherein objektiv bestimm– und voraussehbar. Deswegen müssten sie in den Endpreis einbezogen werden.

OLG Rostock vom 17.2.2014; Az. 2 U 20/13
WRP 2014, S. 985

 

4. OLG Koblenz: Werbeeinwilligung

Die Zusendung von Werbung per E-Mail, Fax oder auch Telefonanrufe ist nur zulässig, wenn das vorherige Einverständnis des Empfängers vorliegt. Auch mit der Speicherung seiner Daten, die dem Anruf zugrundeliegen, muss der Empfänger einverstanden sein. Er muss auch hier darauf hingewiesen worden sein, dass er jederzeit die Möglichkeit des Widerrufes seiner Einwilligung hat. Außerdem darf eine vorformulierte Einwilligungserklärung nicht in einem Unterabschnitt versteckt werden, sondern muss deutlich hervorgehoben sein.

Bezieht sich die Einwilligung auch auf die Weitergabe der Daten an Dritte oder die Zusendung von Werbematerial durch Dritte, sind diese Unternehmen namentlich zu benennen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Einwilligung unwirksam und ein Anruf oder die Zusendung von Werbematerial unzulässig.

OLG Koblenz vom 26.3.2014; Az. 9 U 1116/13
WRP 2014, S. 876

 

5. OLG Hamm: Streitwert bei Werbe E-Mail u. U. nur 50 bis 100 Euro

Wenn ein Gewerbetreibender eine E-Mail mit Werbung irrtümlich an eine Privat-person schickt, kann nach Auffassung des OLG Hamm der Streitwert sogar nur zwischen 50 - 100 Euro liegen.


OLG Hamm vom 17.3.2013;Az. 6 U 95/13 JurPCV Web.Dok. 121/2014 Abs. 1-41

6. LG Kiel: Vertriebsverbot über eBay kartellrechtswidrig

Ein Hersteller von Digitalkameras hatte in den Verträgen mit seinen autorisierten Einzelhändlern eine Klausel aufgenommen, nach der es den Händlern untersagt war, ihre Produkte über Internetplattformen wie eBay etc. zu vertreiben.

Das LG Kiel hielt diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht für unwirksam. Auf Internetplattformen finde ein besonders intensiver Preiswettbewerb unter den Händlern statt, potentielle Kunden könnten so schnell, kostengünstig und effizient erreicht werden. Für den Händler sei dieses Portal deswegen von großer Bedeutung. Gerade kleinen und neuen Händlern stünden einer Wirksamkeit des Verbotes keine Vertriebsalternativen zur Verfügung. Nur berechtigte Qualitäts-anforderungen des Herstellers könnten derartige Beschränkungen rechtfertigen. Die aber lägen hier nicht vor.

LG Kiel vom 8.11.2013; Az. 14 O 44/13
IP-Report 2014, S. 151

7. LG Berlin: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstes „WhatsApp“ sind unwirksam – da in englischer Sprache

Das LG Berlin hat entschieden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetdienstes kurz Report unzulässig und unwirksam sind, weil sie nur in englischer Sprache, nicht dagegen in deutscher Sprache verfügbar sind.

LG Berlin vom 9.5.2014; Az. 15 O 44/13
K&R 2014, S. 544

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