Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Dezember 2005

1. „Millionenchance“

- Nach § 4 Nr. 6 UWG darf die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware abhängig gemacht werden

- Wird im Rahmen einer Bonusaktion für je 5 € Einkaufswert pro Einkauf ein Bonuspunkt gutgeschrieben, der zur kostenlosen Teilnahme an einer Lotterieausspielung berechtigt, wenn 20 Punkte gesammelt wurden, ist dies unzulässig

- Der Kauf einer Ware darf nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnsspiel sein

 

2. Für Mitgliederwerbung von Gewerkschaften gilt das UWG nicht

- Die Werbung von Mitgliedern durch Gewerkschaften unterliegt nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

- Die reine Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft ist keine " Wettbewerbs-handlung ".

 

3. Kein Monopol für Milka

- Postkarten mit dem Text „Muh! Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka „sind" künstlerisch"

- Die Postkarte fällt in den Schutzbereich des Art. 5 des Grundgesetzes, da die Marke Milka humorvoll – satirisch aufgegriffen wird.

- Das Markenrecht endet am Grundsatz der Freiheit der Kunst

 

4. Werbung ohne Vorrat

- Ist ein besonders bewordenes Produkt schon am Erscheinungstag um 9:00 ausverkauft, war kein ausreichender Vorrat vorhanden

- Ein entsprechender Hinweis kann davon nicht freizeichnen

- Die Behauptung " Die mengenmäßige Bestimmung der Warenpartien für Aktionen erfolgte auf der Grundlage kaufmännischer Erfahrung und insbesondere den Erfahrungen, die in der Vergangenheit bei dem Absatz vergleichbarer Artikel gemacht wurden " genügt im Prozess nicht

 

 

5. Zur Frage der Miturheberschaft

- Die Frage, wer Miturheber ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein

- Außerhalb des geschaffenen Werkes liegende Aufgabenstellungen und Vorgaben sind nicht in den urheberrechtlichen Schutz einbezogen

- Die Idee, überhaupt ein Werk zu entwickeln, ist nicht vom UrhrG erfasst

- Geschützt ist nur die Form als konkreter Ausdruck eines Werkes

- Urheber kann auch sein, wer selbst entwickelte oder von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Werk (hier: das Computerprogramm) umsetzt

- Speziell bei Computerprogrammen kann niemand Miturheber sein, der selbst keinerlei Programmarbeit eigenverantwortlich geleistet hat

- Das gilt selbst dann, wenn die intellektuellen Vorarbeiten den Erfolg der Programmiertätigkeit erst ermöglichten.

 

6. Versandhandelsunternehmen kann " Hochretournierer " von der Belieferung ausschließen

- Eine Rücksendequote von über 50 Prozent liegt deutlich über dem Durchschnitt

- Ein Versandhandelsunternehmen kann solche " Hochreturnierer " gegebenenfalls von der weiteren Belieferung ausschließen

- Ein Verstoß gegen das Verbot der unsachlichen Einflussnahme oder Druckausübung
gem. § 4 UWG ist in dem Ausschluss von der weiteren Belieferung nicht zu sehen

- Auch die Speicherung der Daten derartiger " Hochreturnierer " verstößt nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz, sondern liegt im " berechtigten Interesse " des Unternehmens

 

7. Verwendung der Bezeichnung " Cartier " ohne Sachzusammenhang im Quellcode unzulässig

- eBay-Mitglied mit 3767 Bewertungen ist " Unternehmen ", also sind Wettbewerbsrecht und Markenrecht anwendbar

- Der Hinweis " Dieser Artikel wird von privat verkauft.. " ändert an der Unternehmereigenschaft nichts

- Verwendung des Wortes " Cartier " im Quellcode ohne Sachzusammenhang unzulässig

 

 

8. DVD keine neue Nutzungsart

- Das Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werken bezieht sich nur auf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte Nutzungsarten

- Die Nutzung des Werkes in einer neuen Nutzungsart ( z. B. Tonband > CD neu ) ist erlaubnis - und vergütungspflichtig

- Die Verwertung eines Films auf einer DVD ist keine neue Nutzungsart

 

9. Bundesverfassungsgericht bestätigt Zulässigkeit des Gebots der Trennung von Werbung und Redaktion

- Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieses Gebotes der Trennung von Werbung und Redaktion bestätigt

- Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem im (früheren) § 1 UWG das Gebot entnommen werde, Werbung und Redaktion zu trennen

- Allerdings bedeute nicht schon jede positive Erwähnung eines Firmennamens oder Vertriebswegs unzulässige getarnte Werbung.

 

 

10. Autolackierer darf sich als" Der Lackdoktor " bezeichnen

- Mit der Verwendung eines akademischen Grades, insbesondere eines Dr. Titels in einer Geschäftsbezeichnung, ist nicht immer eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden

- Eine Hochschulausbildung und einen Dr. Titel im Bereich der Autolackierer gibt es nicht

- Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten von einem "Lackdoktor " nicht, dass er in seinem Fachgebiet besondere Fähigkeiten habe

 

 

11. Fachanwalt für „Werberecht“

- Bundesrechtsanwaltskammer beschließt die Einführung der Bezeichnung "Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz"

- Voraussetzung ist der Nachweis bestimmter Fallzahlen sowie die Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges.

 

12. Schutzfrist für Gemeinschaftsmarke kann verlängert werden

- Seit dem 1. November 2005 kann die Verlängerung der Schutzfrist einer EU-Gemeinschaftsmarke beantragt werden

- Antrag kann auf elektronischem Wege gestellt werden

 


 

1. „Millionenchance“

Im Rahmen einer Bonusaktion bot ein Unternehmen die Möglichkeit der kostenlosen Teilnahme an Lotterieausspielungen. Zu diesem Zwecke wurde für je 5 € Einkaufswert pro Einkauf ein Bonuspunkt gutgeschrieben. Hatte der Kunde 20 Punkte gesammelt, war er berechtigt, kostenlos an einer Lotterieausspielung teilzunehmen. Das Landgericht (LG) Duisburg hielt dies für unzulässig, weil der Kauf einer Ware Voraussetzung für die Teilnahme sei. Die Aktion verstoße gegen § 4 Nr. 6 UWG, nach dem die Teilnahme an einem Gewinnsspiel nicht vom Erwerb einer Ware abhängig gemacht werden darf.

LG Duisburg vom 24. Februar 2005 ; Az. 210 144/04
WRP 2005, S. 764

 

2. Für Mitgliederwerbung von Gewerkschaften gilt das UWG nicht

Eine Gewerkschaft klagte gegen eine andere, die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt wurde, auf Unterlassung bestimmter Maßnahmen zur Werbung neuer Mitglieder. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage in letzter Instanz ab. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasse lediglich " Wettbewerbshandeln ". Dieser von dem am 8.7.2004 in Kraft getretenen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeführte Begriff trat an die Stelle der früheren Formulierung " Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ". Die reine Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft sei keine " Wettbe-werbshandlung ".

BAG vom 31.5.2005 ; Az. 1 AZR 141/04
NJW 2005, S. 3019

 

3. Kein Monopol für Milka

Zwischenzeitlich lassen sich sogar Farben als Marke schützen. Für die Farbe „ Lila „ beispielsweise hat der Schokoladehersteller Milka eine Farbmarke. Das bedeutet, dass niemand außer dem Markeninhaber die Farbe „Lila „ markenmäßig „ im geschützten Umfang benutzen darf. Der Begriff der „markenmäßigen Benutzung“ ist durch die Gerichte auszulegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass das Recht aus einer Marke an dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Kunstfreiheit enden kann.

Ein Hersteller von Postkarten hatte eine Karte gestaltet, die die Bezeichnung „ Muh! „ trug, eine Lilagrundfarbe und den Text aufwies: „ Über allen Wipfeln ist Ruh`, irgendwo blökt eine Kuh. Muh ! Rainer Maria Milka „.

Hier könne nach Auffassung des BGH die Frage offen bleiben, ob in der Verwendung der Farbe auf der Postkarte eine markenmäßige Benutzung zu sehen sei. Auf jeden Fall sei die Verwendung nicht „ unlauter“. Die Postkarte falle in den Schutzbereich des Art. 5 des Grundgesetzes, da die Marke Milka humorvoll – satirisch aufgegriffen werde. In diesem Fall ende das Markenrecht am Grundsatz der Freiheit der Kunst.

BGH vom 3.2.2005 ; Az. I ZR 159/02
NJW 2005, S. 2856

 

4. Werbung ohne Vorrat

Ein Lebensmitteldiscounter hatte am 18.10.2004 ganzseitig für bestimmte Computer sowie Zubehör geworben. Ein Hinweis mit einem Sternchen führte zu dem Text " Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzzeitig ausverkauft ist ". Am Erscheinungstag wurde einem Kunden in der Filiale um 13:00 mitgeteilt, dass die Artikel schon seit 9:00 ausverkauft seien. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage angemessen. Allerdings sei diese Regel nicht sehr viel wert, weil die erwartete Verfügbarkeit von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Der Versuch der Freizeichnung im vorliegenden Fall jedenfalls reiche nicht aus. Die Behauptung vor Gericht," Die mengenmäßige Bestimmung der Warenpartien für Aktionen erfolgte auf der Grundlage kaufmännischer Erfahrung und insbesondere den Erfahrungen, die in der Vergangenheit bei dem Absatz vergleichbarer Artikel gemacht wurden ", genüge nicht.

OLG Stuttgart vom 30.6.2005, Az. 2 U 7/05
Wettbewerb in Recht und Praxis 2005, S. 1425

 

5. Zur Frage der Miturheberschafft

Bei der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Personen können gerade bei werblichen Leistungen oft Meinungsunterschiede darüber entstehen, wer Urheber oder Miturheber ist. Am Beispiel eines Programmierers, der auch Gesellschafter war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln interessante Ausführungen zu dieser Problematik gemacht.

Außerhalb des geschaffenen Werkes liegende Aufgabenstellungen und Vorgaben an den Gestalter als Ideen und Grundsätze sind nicht in den urheberrechtlichen Schutz einbezogen. Insbesondere sei die Idee, zur Lösung einer abgestimmten Aufgaben überhaupt ein Programm zu entwickeln, nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst. Geschützt sei nur die Form als konkreter Ausdruck eines Werkes, nicht aber der Inhalt selbst. Urheber kann daher auch sein, wer bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Werk (hier: das Computerprogramm) umsetzt. Speziell bei Computerprogrammen kann niemand Miturheber sein, der selbst keinerlei Programmarbeit eigenverantwortlich geleistet hat. Das gilt selbst dann, wenn die intellektue Vorarbeiten den Erfolg der Programmiertätigkeit erst ermöglichten.

OLG Köln vom 8.4.2005, Az. 6 U 194/04
GRUR - RR 2005, S. 203

 

 

6. Versandhandelsunternehmen kann " Hochretournierer " von der Belieferung ausschließen

Ein bekanntes Versandhandelsunternehmen wies sogenannte " Hochretournierer ", also Kunden, die Waren bestellten und mehr als 50 Prozent wieder zurückgaben, in einem Schreiben darauf hin, dass ihre Rücksendequote dauerhaft erheblich über dem Durchschnitt liege und dies doch sehr viel Zeit und Geld koste. Der Kunde möge doch bitte wirklich nur solche Artikel bestellen, die er mit hoher Wahrscheinlichkeit behalten wolle. Wenn sich das
Bestellverhalten dieser Kunden nicht änderte, erhielten sie einen weiteren Brief, in dem das Unternehmen mitteilte, dass es zu einer weiteren Belieferung nicht mehr bereit sei.

Ein Verbraucherverein sah darin eine nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss. Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) Hamburg teilte diese Auffassung nicht. Einmal könne das Unternehmen - wie jeder andere Teilnehmer am Wettbewerb auch - ohne weiteres Vertragsschlüsse ablehnen. Es verstoße auch nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz, wenn die Daten der Zweckbestimmung des konkreten Vertragsverhältnisses mit den Kunden des Unternehmens dienten. Zumindest aber liege der Speicherung ein berechtigtes Interesse zugrunde. Dem Unternehmen müsse es möglich sein, Hochretournierer oder andere, die die Vorteile eines Kaufs auf Probe mit kostenfreiem Rückgaberecht ausnutzten oder übermäßig beanspruchten, zu ermitteln, um künftige Vertragsabschlüsse mit diesen Kunden unterbinden zu können.

HansOLG 5 U 22/04 (ohne Datum)
nicht veröffentlicht

 

 

7. Verwendung der Bezeichnung " Cartier " ohne Sachzusammenhang im Quellcode unzulässig

Ein Mitglied bei eBay bot auf dieser Plattform eine " Perlenkette aus altem Nachlass " an. Auf die Website gelangte man unter anderem durch die Eingabe des Wortes " Cartier ", das im Quellcode der Seite hinterlegt war. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah darin eine Wettbewerbsverletzung. Wettbewerbsrecht sei anwendbar, da der Anbieter der Kette unternehmerisch gehandelt habe. Unternehmer sei jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Als bei eBay registrierter " PowerSeller " mit 3767 Bewertungen könne daran kein Zweifel bestehen. Dass er im vorliegenden Falle eine Kette seiner Ehefrau angebotenen habe, ändere daran nichts. Auch müsse kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt werden. Der Hinweis " Dieser Artikel wird von privat verkauft.. " könne daran ebenfalls nichts ändern.

Die Verwendung des Begriffes " Cartier " im Quellcode der Seite sei unzulässig. Ob darin eine markenrechtlich relevante Benutzung liege, könne dahingestellt bleiben, weil darin auf jeden Fall irreführende bzw. unzulässige vergleichende Werbung zu sehen sei.

OLG Frankfurt vom 22.12.2004 Az. 6 W 153/04
GRUR - RR 2005, S. 319

 

8. DVD keine neue Nutzungsart

Das Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werken (Texten, Bildern, Grafiken etc.) bezieht sich nur auf diejenigen Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren. Deswegen wehrten sich z. B. für ein bekanntes Hamburger Magazin tätige Fotografen vor einiger Zeit dagegen, dass der Verlag ihre Aufnahmen auch auf einer CD vertrieb ohne vorher um Erlaubnis zu fragen und eine Entschädigung hierfür zu bezahlen. Der Vertrag mit dem Verlag habe sich lediglich auf das Recht zur Nutzung im Magazin und in einer jährlichen Druck - Sonderausgabe dieses Magazins bezogen, die Nutzung auf einer CD sei eine neue Nutzungsart und deswegen sowohl erlaubnis - als auch vergütungspflichtig.

Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass die Verwertung eines Films auf einer DVD gegenüber einer Videokassette keine neue Nutzungsart sei. Die Folge: die Verwendung auf der DVD war nicht erlaubnis - und vergütungspflichtig.

BGH vom 19.5.2005 ; Az. I ZR 285/02
NJW aktuell Heft 44 S. VI

 

9. Bundesverfassungsgericht bestätigt Zulässigkeit des Gebots der Trennung von Werbung und Redaktion

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei , wenn dem im früheren § 1 UWG verankerten Grundsatz der Lauterkeit der Werbung das Trennungsgebot von Werbung und Redaktion entnommen werde. Es widerspreche nicht Art. 5, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig sei. Allerdings dürfte dieses Gebot nicht zu einer übermäßigen Beschränkung der Meinungsbildung und Pressefreiheit führen. Auch bedeute nicht schon jede positive Erwähnung eines Firmennamens oder Vertriebswegs unzulässige getarnte Werbung.

Bundesverfassungsgericht vom 21.7.2005 ; Az. 1 BvR 217/99
NJW 2005, S. 3201

 

10. Autolackierer darf sich als" Der Lackdoktor " bezeichnen

Weil ein Lackierermeister für seinen Handwerksbetrieb mit der Bezeichnung " Der Lackdoktor " geworben hatte, hatte ein Konkurrent ihn abgemahnt und sogar bei Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Der Antrag wurde allerdings abgewiesen, die Abweisung vom Oberlandesgericht (OLG) Jena bestätigt.

Es treffe zwar zu, dass mit der Verwendung eines akademischen Grades, insbesondere eines Dr. Titels in einer Geschäftsbezeichnung, beim Verbraucher die Vorstellung verbunden werde, der Kaufmann habe die Berechtigung zur Führung dieses akademischen Grades auf Grund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erworben. Vorliegend sei das aber anders. Eine Hochschulausbildung und einen Dr. im Bereich der Autolackierer gebe es nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise würden von einem "Lackdoktor " auch nicht erwarten, dass er in seinem Fachgebiet besondere, in einem geregelten Verfahren überprüfte Fähigkeiten erworben habe. Die Bezeichnung " Doktor " stelle lediglich ein Wortspiel dar, weil der Lackierer " Kratzer " an Fahrzeugen „heile“ . Besondere Qualitätsstandards seien damit nicht verbunden.

OLG Jena vom 13.7.2005, Az. 2 U 402/05
GRUR - RR 2005, S. 354

 

11. Fachanwalt für „Werberecht“

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht etc. gibt es bereits, jedoch keine " Fachanwälte für Werberecht ". Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 7. November 2005 die Einführung der Bezeichnung " Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz " beschlossen. Voraussetzung für die Führung dieser Bezeichnung ist der Nachweis bestimmter Fallzahlen sowie die Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges. Damit wird es nun auch einen " Fachanwalt für Werberecht " (= gewerblichen Rechtsschutz) geben.

 

12. Schutzfrist für Gemeinschaftsmarke kann verlängert werden

Seit dem 1. November 2005 kann die Schutzfrist beim europäischen Markenamt in Alicante eingetragener Marken um zehn Jahre verlängert werden. Das ist deswegen bemerkenswert, weil dieses Amterst seit zehn Jahren existiert. Die Verlängerungsgebühr beträgt maximal 1500 EUR pro Marke. Die Verlängerung kann auch auf elektronischen Wege
beantragt werden.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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