Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Dezember 2012

1. OLG Karlsruhe: "Vorsitzender Richter a.D.“ und Steuerberater geht nicht

Ein ehemaliger Vorsitzender Richter a. D. hatte sich nach dem Ausscheiden aus dem Justizdienst als Steuerberater und Rechtsanwalt zugelassen und auf seine frühere Tätigkeit mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a. D." hingewiesen. Einem seiner (neuen) Kollegen gefiel dies nicht, weil er der Meinung war, dass der Zusatz dem Ex-Richter einen Vorteil verschaffen und nach dem Steuerberatergesetz unzulässig sei.

Im Gegensatz zur ersten Instanz – die zu dem Ex-Kollegen hielt - teilten die Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe die Auffassung der klagenden Partei und verboten die Berufsbezeichnung Steuerberater mit dem Zusatz „Vorsitzender Richter“.

OLG Karlsruhe vom 22. August 2012; Az. 4 U 90/12
WRP 2012, 1433

 

2. OLG Braunschweig: Nicht immer Anwaltskosten bei Urheberrechtsverletzung erstattungsfähig

Ein Mediengestalter stellte seine Produkte mit Fotos ins Internet, um diese zu bewerben. Allerdings musste er feststellen, dass in 20-30 Fällen seine Fotos von Dritten unberechtigt verwendet worden waren. Über einen Anwalt ging er der Sache nach, ließ die Namen der Betreffenden herausfinden und eine Abmahnung aussprechen. In jedem Fall verlangte er auch Ersatz der ihm durch die Einschaltung eines Anwaltes entstandenen Kosten. Auch im vorliegenden Fall beauftragte er seinen Anwalt gegen einen Dritten vorzugehen, der seine Fotos ohne Genehmigung für eigene Zwecke verwendet.

In diesem Fall wies das OLG Braunschweig seine Klage auf Ersatz derjenigen Kosten jedoch ab, die er an seinen Anwalt wegen Verfolgung dieses "Übeltäters" bezahlen musste. Die Richter argumentierten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einfach gelagerten Fällen die Rechtsverfolgungskosten nicht ohne weiteres zu erstatten seien. Hier komme hinzu, dass der Auftraggeber aus seinen vorangegangenen Fällen wusste, wie derartige Urheberrechtsverletzungen zu beurteilen sind und wie sie verfolgt werden. Aus diesem Grunde seien die Kosten des Anwaltes in diesem Fall nicht zu erstatten.

OLG Braunschweig vom 8.2.2012; Az. 2 U 7/11
CR 2012,742

 

3.  OLG München: Verschleierte Werbung bei Wikipedia

Verschleierte Werbung ist nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig. Das OLG München vertritt die Auffassung, dass auch ein Beitrag für Wikipedia als verschleierte Werbung und damit als unzulässig angesehen werden kann. Im konkreten Fall sei der Beitrag auch darauf gerichtet gewesen, die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen und so den Absatz der Ware zu fördern. Dass der Beitrag als Diskussionsbeitrag zu verstehen sei, ändere daran nichts. Der durchschnittlich informierte, situations-adäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer nehme nicht zwangsläufig auch andere Diskussionsbeiträge zur Kenntnis, zumal wenn diese erst zeitversetzt online gestellt würden.

OLG München vom 10.5.2012; Az. 29 U 515/12
CR 2012,826

 

4. LG Düsseldorf: Kein "Olympia" Whirlpool

Kurz vor den Winterspielen in Vancouver im Jahre 2010 warb ein Unternehmen für einen Whirl-Pool mit der Bezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Dies wurde dem Unternehmen auf Klage durch das LG Düsseldorf untersagt. Im so genannten "Olympia Schutzgesetz" (OlympSchG) sei die Verwendung olympischer Zeichen geregelt. Danach darf ohne Zustimmung der berechtigten Organisationen zur Kennzeichnung eines Produkt und in der Werbung keine Bezeichnung gewählt werden, die die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung. Im vorliegenden Fall jedoch gehe der Verkehr davon aus, dass zwischen dem Hersteller des Whirl-Pools und der Olympischen Bewegung eine Verbindung bestehe - etwa als Sponsor -, die zur Führung des Begriffs berechtige. Da dies nicht der Fall war, war die Werbung unzulässig.

LG Düsseldorf vom 16.5.2012; Az. 2a O 384/11
K&R2 2012, S.767

 

5. VG Berlin:  Kein Doktortitel in Ufology über Groupon

Auf der Internetplattform Groupon wurden Gutscheine für verschiedene Leistungen angeboten. Darunter befanden sich auch sog. Schmuckzertifikate über Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel in den (angeblichen) Fachbereichen "Angel Therapy", "Exorcism", "Immortality", "Ufology" und "Counseling", "Psychic Sciences" und "Religious Sciences".

Der Senat von Berlin untersagte es, Gutscheine für derartige Titel anzubieten, die Hochschultiteln, -graden oder beruflichen Tätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien. Mit derartigen Titeln meldeten sich immer mehr Personen bei den Einwohnermeldeämtern, um die Eintragung in das Register zu beantragen. Ob eine Ähnlichkeit der Bezeichnungen vorliege, hänge vom durchschnittlichen Betrachter ab. Einige Begriffe könnten von den Betroffenen selbst übersetzt werden, andere dagegen entsprächen wissenschaftlichen Fachbereichen. Dass es sich um Scherzartikel oder Fantasiegebilde handele, sei nicht ohne weiteres erkennbar. Auch der Zusatz "honoris  causa" räume diese Gefahr nicht aus.

VG Berlin vom 4.9.2012,  Az. 3 L 216.12
CR - Aktuell 2012 R 109

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