Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Dezember 2014

1. EuGH: Verwendung fremder You-Tube Videos u. U. zulässig

 

2. OLG Schleswig: Klausel, die Händler Verkauf über das Internet verbietet, ist unwirksam

 

3. AG Düsseldorf: Bereits einmalige Werbe E-Mail unzulässig

 

4. AG Stuttgart Bad Cannstatt: Bereits Werbung in autoreply - Mail unzulässig

 

5. VG Berlin: Telefonische Opt-in Anfrage unzulässig

 

6. AG Kerpen: Kein Vertrag bei falschen Angaben bei eBay

 


 

1. EuGH: Verwendung fremder You-Tube Videos u. U. zulässig

Ein Unternehmen hatte einen ca. 2 Minuten langen Werbefilm produziert und auf der Videoplattform YouTube bereitgestellt. Zwei andere Unternehmen bauten diesen Werbefilm auf ihrer Internetseite ein. Mit einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform YouTube abgerufen und in einem auf der Website der zwei Unternehmen erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt. Der EuGH war nun der Meinung, dass dieses Framing zulässig gewesen sei. Denn der Frame-Setzer selbst halte den Werbefilm wieder zum Abruf bereit noch übermittle er ihn auf Abruf an Dritte. Der EuGH bestätigte nun, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege, weil die Entscheidung, ob der auf der Internetseite bereitgestellte Film der Öffentlichkeit zugänglich bleibt, auch weiterhin allein bei dem Inhaber der fremden Internetseite liege. Es handele sich dabei nicht um eine so genannte öffentliche Wiedergabe.

BGH vom 21.10.2014; Az. Rs. C 348/13
CR aktuell 2014, S. R 132

2. OLG Schleswig: Klausel, die Händler Verkauf über das Internet verbietet, ist unwirksam

Ein Hersteller von Digitalkameras hatte in seinen Verträgen mit Händlern die Klausel verankert, dass die Händler nicht über das Internet vertreiben dürften. Das OLG Schleswig hielt diese Klausel für unzulässig. Die Vereinbarung wirke sich beschränkend auf den Wettbewerb aus. Das Argument des Prokuristen des Herstellerunternehmens, es handele sich um technische und deswegen um Produkte, die im persönlichen Verkaufsgespräch erklärt werden müssten, hielten die Richter nicht für zutreffend.

OLG Schleswig vom 5.6.2014; 16 U Kart 154/13
WRP 2014, S. 1112

3. AG Düsseldorf: Bereits einmalige Werbe E-Mail unzulässig

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat festgestellt, dass bereits die Zusendung einer einzigen, einmaligen unverlangt zugesandten Werbe E-Mail nicht nur einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, sondern auch einen sogenannten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Unternehmens darstellt. Dies gelte auch für Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben.

Auch eine Feedback Anfrage, also die Anfrage, ob die Werbe E-Mail angekommen ist, stelle bereits einen unzulässigen belästigenden Eingriff dar. Auch die Tarnung als Meinungsumfrage sei unzulässig. Ein Unternehmer kann deswegen wegen Eingriffs in seinen Unternehmensbereich vorgehen, aber auch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, wenn die E-Mail auch an seine private E-Mail-Adresse gerichtet war. Auch kann er Auskunft darüber verlangen, welche Daten zu seiner Person gespeichert sind.

AG Düsseldorf vom 27.10.2014; Az. 20 C 6875/14
CR 2014, S. 816

 

4. AG Stuttgart Bad Cannstatt: Bereits Werbung in autoreply - Mail unzulässig

Nach Auffassung des AG Stuttgart ist auch eine automatisierte Eingangsbestätigung als unzulässige Werbe E-Mail anzusehen, wenn sich darin Werbung - wenn auch nur im Abspann – befindet und damit der Eingang einer E-Mail bestätigt wird. Das Enternen einer automatisierten Antwort und das Entfernen der Werbung aus dieser reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Vielmehr müsse eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden.

AG Stuttgart – Bad Cannstatt vom 25.4.2014; Az. 10 O 225/14
CR 2014, S. 822

 

5. VG Berlin: Telefonische Opt-in Anfrage unzulässig

Im Auftrag eines großen Zeitungsverlages befragten Mitarbeiter eines Callcenters regelmäßig Abonnenten nach ihrer Zufriedenheit mit dem Zustellservice. Die Mitarbeiter folgten dabei einem schriftlich vorgegebenen Konzept, wobei am Ende des Gesprächs danach gefragt werden sollte, ob in Zukunft wegen besonderer Angebote telefonisch Kontakt aufgenommen werden dürfe.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte verhängte deswegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 3000 Euro. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sei die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur im Rahmen des Bundesdatenschutz-gesetzes (BGSG) oder mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Im vorliegenden Fall sei die private Telefonnummer der Abonnenten verwendet worden. Die Klage des Verlages gegen das verhängte Bußgeld wurde deswegen vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin abgewiesen.

VG Berlin vom 7.5.2014; Az. 1 K 253.12
CR 2014, S. 812

6. AG Kerpen: Kein Vertrag bei falschen Angaben bei eBay

Nach den AGB von eBay müssen Nutzer dieses Dienstes ihre persönlichen Daten wahrheitsgemäß angeben. Ein Nutzer gab dennoch einen falschen Namen und eine unzutreffende Kontaktadresse an. Das Amtsgericht Kerpen entschied daher, dass der mit diesem Nutzer geschlossene Vertrag unwirksam sei. Spätestens bei einer juristischen Auseinandersetzung seien die richtigen Daten wichtig.

AG Kerpen vom 27.6.2014; Az. 104 C 106/14
CR 2014, S. 817

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