Schotthoefer
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Februar 2013

1. BGH: Unterlizenz erlischt nicht bei Erlöschen der Hauptlizenz

 

2. OLG Köln: Abbruch einer Rabattaktion wegen zu großen Erfolgs zulässig, aber eventuell irreführend

 

3. OLG Hamm: 900 € Streitwert bei unrechtmäßiger Verwendung eines Produktfotos im Internet

 

4. OLG Nürnberg: Streitwert bei Verwendung eines Fotos bei eBay Auktion

 

5. OLG Köln: Fehlt der Zusatz "e. K." ist das kein Wettbewerbsverstoß

 

6. LG Köln: „Scheiß-RTL“ auf T-Shirt ist Markenverletzung

 

7. Schutzfristverlängerung

 


 

 

1. BGH: Unterlizenz erlischt nicht bei Erlöschen der Hauptlizenz

Ein Unternehmen, das Software entwickelte, stellte diese Software einem Kunden (Hauptlizenznehmer) gegen Entgelt zur Verfügung. Der Kunde seinerseits übertrug das Recht zur Nutzung - im Einverständnis mit dem Software-Entwickler - an verschiedene weitere Unternehmen in Unterlizenz. Als der Hauptlizenznehmer in Insolvenz geraten war, wurde der Vertrag mit ihm gekündigt. Die Unterlizenznehmer dagegen nutzten die Software weiter und zahlten auch das vereinbarte Entgelt dafür.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es darum, ob mit der Kündigung der Hauptlizenz auch das Recht zur Nutzung der Software durch die Unterlizenznehmer erloschen war.

Der BGH stellte dazu fest, dass Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führe, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung einer Gebühr eingeräumt habe und den Vertrag wegen Zahlungsverzugs der Hauptlizenz wirksam gekündigt worden sei.

BGH vom 19.7.2012; Az. I ZR 70/10
CR-2012,572 f

 

2. OLG Köln: Abbruch einer Rabattaktion wegen zu großen Erfolgs zulässig, aber eventuell irreführend

Die Rabattaktion eines Unternehmens wurde von diesem abgebrochen, weil man nicht so viel Ware zur Verfügung hatte, die verbilligt abgegeben werden sollte. In der Werbung für die Rabattaktion für bestimmte Messertypen fand sich kein Hinweis auf das Ende der Aktion. Die war so erfolgreich, dass dem werbenden Unternehmen nach einiger Zeit keine Messer mehr zur Verfügung standen, die hätten verbilligt abgegeben werden können.

Das OLG Köln entschied, dass es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht darauf ankomme, ob mögliche Kunden einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rabattgewährung hätten, sondern nur darauf, dass gegenüber den Kunden das in der Werbung gegebene Versprechen eines bestimmten Nachlasses für bestimmte Messer nicht eingehalten wurde. Dies sei als irreführend unzulässig

OLG Köln vom 10.8.2012, Az. 6 U 27/12
WRP 2013, S. 95

 

3. OLG Hamm: 900 € Streitwert bei unrechtmäßiger Verwendung eines Produktfotos im Internet

In der Regel gehen deutsche Gerichte bei der unrechtmäßigen Verwendung eines Produktfotos im Internet von einem Streitwert von 6000 € aus. Danach bestimmen sich dann auch die Kosten der beteiligten Anwälte und des Gerichtes. Das OLG Hamm hat nun für seinen Zuständigkeitsbereich erklärt, dass es in diesen Fällen entgegen dieser Rechtsprechung nur einen Streitwert von 900 € für angemessen halte. Die Kosten bei höheren Streitwerten führten zwar durchaus zur Abschreckung potentieller Rechtsverletzer, allerdings sei dies kein Argument für die Bestimmung des Streitwertes.

OLG Hamm vom 13. 9. 2012; Az. I - 22 W 58/12
GRUR-RR 2013, S.39

 

4. OLG Nürnberg: Streitwert bei Verwendung eines Fotos bei eBay Auktion 900 €

Ein Fotograf fertigte von einem Auspufffächerkrümmer für bestimmte Fahrzeuge ein Foto an. Dieses verwendete er für eine Internetauktion. Der Erwerber des Krümmers in der Internetauktion stellte ihn seinerseits auf einer Internetplattform in eine Auktion, wobei er die Bilder des Fotografen verwendete.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um den Streitwert des Verfahrens und damit um die Kosten. Das OLG Nürnberg erklärte darin, dass es an seiner früheren Auffassung nicht festhalte, der Streitwert bei Verwendung von Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende läge bei 3000 €.

Der Fotograf habe im vorliegenden Fall im Vorfeld erklärt, dass die Nutzung seines Fotos nach Art und Umfang für einen Betrag von 150 € möglich gewesen wäre. Weil der Urheber der Fotografie nicht genannt worden war, erhöhe sich dieser Wert um 100 %. Der sich daraus ergebende Betrag von 450 € für drei Fotos war nach Auffassung des OLG Nürnberg zu verdoppeln und der Streitwert daher auf 900 €  festzusetzen.

OLG Nürnberg vom 4.2.2013; 3 W 81/13
JurPC Web-Dok. 37/2013, Abs. 1 - 14

 

5.  OLG Köln: Fehlt der Zusatz "e. K." ist das kein Wettbewerbsverstoß

Ein Elektroeinzelhändler hatte in der Zeitung geworben für konkrete Produkte und dabei den Firmennamen samt Postanschrift, Telefon- und Faxnummer angegeben. Lediglich der Zusatz "e. K." für "eingetragener Kaufmann" fehlte. Ein Verbraucherverein nahm daran Anstoß und klagte. Nach geltendem Recht müsse die Identität eines Unternehmen genannt werden, das konkrete Produkte bewirbt. Dazu gehöre auch die Rechtsform. Das OLG Köln war dagegen der Auffassung, dass durch die Angaben eine Identifizierung des Unternehmens möglich war und deswegen kein Wettbewerbsverstoß vorlag. Von der im Handelsregister verzeichneten abweichenden vollständigen Firma seien unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel bestünde. Die Angabe über Gesellschaft und Haftungsverhältnisse seien nicht Aufgabe der Identitätsangabe.

OLG Köln vom 7.9.2012; 6 U 86/12
GRUR- RR "013, S: 119

 

6. LG Köln: "Scheiß-RTL" auf T-Shirt ist Markenverletzung

Ein Unternehmen vertrieb u.a. T-Shirts mit dem Logo des Fernsehsenders RTL und dem Aufdruck "Scheiß-RTL". Der Fernsehsender nahm daran Anstoß und klagte wegen der Verletzung seiner Marke auf Unterlassung und Schadenersatz. Das LG Köln gab der Klage statt.

Der unbefangene Verbraucher könne zu dem Eindruck gelangen, zwischen dem Produkt und dem Sender bestünden wirtschaftliche Verbindungen, kurz, das T-Shirt stamme aus dem Haus des Senders. Auch das Logo des Senders auf dem T- Shirt werde markenmäßig verwendet. Der Zusatz "Scheiß-" ändere daran nichts. Dieser Zusatz stelle eine gewollte und beabsichtigte Herabwürdigung der Marke und des Senders dar. Der sei auch nicht durch die Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt.

LG Köln vom 25.9.2012; Az. 33 O 719/11
GRUR - RR 2013, S. 106

 

7. Schutzfristverlängerung

Die Rechte von Künstlern und Tonträgern werden länger geschützt. Das Bundeskabinett hat diesbezüglich eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Die Schutzfrist soll von 50 auf 70 Jahre verlängert werden. Erfasst sind Rechte, deren Schutz am 1.11.2013  noch nicht erloschen ist sowie solche, die erst danach entstehen. Während der verlängerten Schutzdauer sollen den Berechtigten 20 % der Einnahmen eines Tonträgerherstellers zustehen.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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