Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Januar 2009

1. BGH: Werbung mit Garantie auf Lebenszeit zulässig

- Eine derartig lange Garantieübernahme ist grundsätzlich nicht zu beanstanden

 

2. BGH: Einwilligung in Zusendung von Werbung in AGB unzulässig

- Eine vorformulierte Einwilligungsklausel verstößt gegen das UWG, wenn sie "unangemessen" ist

- Die Einwilligungsklausel muss so gestaltet sein, dass der Kunde ein Kästchen ankreuzen kann

 

3. OLG Stuttgart: Vertrag mit Call-Center über Durchführung "kalter" Anrufe nichtig - Aufwendungen für Telefonisten müssen nicht bezahlt werden

- Ein Vertrag mit einem Call Center über die Durchführung von „kalten" Telefonanrufen zu Werbezwecken ist nichtig

- Das Call Center kann keinen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

 


4. OLG Hamm: Telefonbucheintrag von Ärzten I

- Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie darf nicht in der Rubrik für "Facharzt für plastische bzw. ästhetische Chirurgie" werben

 

5. OLG Köln: Telefonbucheintrag von Ärzten II

- Verbraucher erwarten nicht, dass in „Gelben Seiten“ nur Fachärzte eines ärztlichen Fachgebietes eingetragen sind

 

6. Brandenburgisches OLG: *Hinweis kann genügen

- Für die Beurteilung der Irreführung kommt es auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an

- Allerdings muß der Verbraucher die notwendige Information selbst erkennen können und darf nicht auf andere Anzeigen und Prospekte verwiesen werden

 

7. LG Nürnberg - Fürth: AGB "Änderung des Programmablaufs vorbehalten" unzulässig

- Die Klausel „Änderung des Programmablaufs vorbehalten" verstößt gegen das „Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen".

 

8. LG Stuttgart: Fußball gehört dem Fußball Verband

- Einem Fußballverband steht das ausschließliche Vermarktungsrecht an der öffentlichen Wiedergabe von Filmausschnitten der von ihm veranstalteten Fußballspiele zu

 


 

1. BGH: Werbung mit Garantie auf Lebenszeit zulässig

Ein Hersteller von Aluminiumdächern warb mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren. Der BGH stellte fest, dass ein derartige Garantievertrag mit den wesentlich kürzeren Verjährungsvorschriften des BGB vereinbar sei.

Eine so lange Garantieübernahme sei nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf ein Material oder Werk bezieht., das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist. Eine Haltbarkeit von 40 Jahren sei für Metalldächer durchaus möglich. Für einen Eigentümer eines Hauses sei ein langfristiger Garantievertrag auch von Interesse.

BGH vom 17.7.2008; Az. I ZR 206/05
Computer und Recht 2008, S. 696

 

2. BGH: Einwilligung in Zusendung von Werbung in AGB unzulässig

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertrages fand sich unter der Überschrift „Einwilligung in Werbung und Marktforschung" der Text:

„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten für an mich gerichtete Werbung, per Post und gegebenenfalls per SMS oder E-Mail sowie zu Zwecken der Marktforschung verwendet werden."

Wer die Einwilligung nicht erteilen wollte, musste ein entsprechendes Kreuzchen ausfüllen.

Der BGH entschied, dass die vorformulierte Einwilligung zwar unter datenschutzrechtlichem Aspekt nicht zu beanstanden sei. Sie verstoße jedoch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sie „unangemessen" sei. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muß, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (opt–out ), seien davon nicht gedeckt. Eine Einwilligung muss mittels gesonderter Erklärung (positiv) erteilt werden.

BGH vom 16.7.2008; Az. VIII ZR 348/06
Computer und Recht 2008, S. 720

 

3. OLG Stuttgart: Vertrag mit Call-Center über Durchführung "kalter" Anrufe nichtig - Aufwendungen für Telefonisten müssen nicht bezahlt werden

Ein Vertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Kunden verpflichtet, so genannte „kalte" Telefonanrufe zu Werbezwecken durchzuführen, also Anrufe, bei denen der Angerufene nicht in rechtlich wirksamer Weise vorab sein Einverständnis mit dem Anruf erteilt hat, ist nach Auffassung des OLG Stuttgart nichtig, da er gegen das gesetzliche Verbot der kalten Anrufe verstoße.

Das Call Center konnte in diesem Fall auch keinen Ersatz der Aufwendungen für seine Telefonisten verlangen.

OLG Stuttgart vom 26.8.2008 ; Az. 6 W 55/08
Computer und Recht 2008, S. 710

 

4. OLG Hamm: Telefonbucheintrag von Ärzten I

Ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit der Zusatzqualifikation „Plastische Operationen" warb in Telefonbüchern unter der Rubrik "Plastische Chirurgie" und „Plastische und ästhetische Chirurgie".

Das OLG Hamm sah darin unzulässige, weil irreführende Werbung. Der Arzt habe in dem Telefonbuch „Gelbe Seiten" ohne nähere Angaben zu seinem Tätigkeitsbereich in der Rubrik „Plastische Chirurgie" bzw. „Plastische und/oder ästhetische Chirurgie" geworden. Der Verbraucher nehme deswegen an, dass es sich bei dem so werbenden Arzt um einen Facharzt mit der Ausbildung auf dem Gebiet handele. Ein „Facharzt für Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie „mit der Zusatzausbildung „plastische Operationen" sei aber kein Facharzt für plastische bzw. ästhetische Chirurgie.

OLG Hamm vom 3.6.2008 ; Az. 14 U 59/08
WRP 2008, S. 1597

 

5. OLG Köln: Telefonbucheintrag von Ärzten II

Das OLG Köln entschied, dass Verbraucher nicht erwarten, dass in einer Rubrik der „Gelben Seiten“ nur Fachärzte des entsprechenden ärztlichen Fachgebietes eingetragen sind. Im Bereich „plastische Chirurgie" dürfe somit auch ein Arzt inserieren, der nicht über eine Facharztqualifikation auf diesem Gebiet verfüge und dessen „besonderes Leistungsangebot" lediglich auf seiner Selbsteinschätzung beruht. Auch hier warb ein Facharzt für Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie in den „Gelben Seiten" in der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie" ohne Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie zu sein.

OLG Köln Vom 15.8.2008 ; Az. 6 U 20/08
WRP 2008, S. 1599

 

6. Brandenburgisches OLG: *Hinweis kann genügen

Ein Möbelhaus hatte in einer 16seitigen Beilage einer Zeitung mit Rabatten geworben. Auf der Vorderseite fand sich ein Hinweis in kleiner Schrift, dass bestimmte Artikel in anderen Anzeigen und Prospekten von der Aktion ausgenommen seien. Eine Verbraucherverein beanstandete dies.

Das OLG Brandenburg entschied, dass es für die Beurteilung der Irreführung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ankomme. Es stellte im vorliegenden Fall fest, dass auch der *Hinweis selbst blickfangmäßig gestaltet sei. Der Hinweis als solcher sei deswegen in Ordnung.

Allerdings müsse der Verbraucher die notwendige Information (hier: welche Waren von dem Angebot nicht erfasst seien) in der Werbung selbst erkennen können, und dürfe nicht auf andere Anzeigen und Prospekte verwiesen werden.

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 1.7.2008 ; Az. 6 U 142/07
WRP 2008, S. 1601

 

7. LG Nürnberg - Fürth: AGB „Änderung des Programmablaufs vorbehalten" unzulässig

Ein Reiseveranstalter warb in der Beilage einer Tageszeitung für seine Produkte. Die Beschreibung der beworbenen Reisen war jeweils mit dem Hinweis versehen „Änderungen des Programmablaufs vorbehalten".

Das LG Nürnberg - Fürth beanstandete diese Klausel als Verstoß gegen das „Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen".

Einmal könne die Klausel so verstanden werden, dass sowohl „Ablauf" und „Inhalt“ verändert werden könnten. Auch wenn die Änderung nur den zeitlichen Ablauf einer Reise betreffe (z. B. Ausflug nicht am 1., sondern am 3. Tag einer einwöchigen Reise), könne dies für den Kunden unzumutbar sein. Als Beispiele führte das Gericht an, dass es für einen Reisenden unzumutbar sei, wenn bei einer 10-tägigen Reise mit fünf Tagen Besichtigungspprogramm und fünf Tagen Erholung am Meer die beiden Komponenten ausgetauscht würden.

LG Nürnberg - Fürth vom 39. 7. 2008 ; 7 O 10969/07
WRP 2008, S. 1604

 

8. LG Stuttgart: Fußball gehört dem Fußball Verband

Der württembergischen Fußballverband ging gegen den Betreiber einer Internetplattform vor, auf der nach vorheriger Anmeldung Lichtbilder und Texte Dritter über Fußballspiele eingestellt werden konnten, die dann jeder Nutzer kostenlos einsehen und abrufen konnte. Das Portal finanzierte sich durch das Anklicken von Interessenten.

Das LG Stuttgart verbot nun dem Inhaber des Portals die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des württembergischen Fußball-Verbandes stattfanden. Dem Veranstalter eines Sportereignisses stünden die alleinigen Vermarktungsrechte an dieser Veranstaltung zu.

LG Stuttgart vom 8.5.2008 ; Az. 41 O 3/08
Computer und Recht 2008, S. 528

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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