Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Januar 2010


1. BGH: GEMA kann u.U. Nutzung von Musik für Werbezwecke nicht verfolgen

- GEMA kann Rechte nur insoweit verfolgen, als sie ihr übertragen wurden

 

2. LG Berlin: Auch Einladung per E-Mail ist unzulässige Werbung

- Auch eine Einladung kann Werbung sein, die per eMail unzulässig ist

 

3. LG München I: Bestätigungs-E-Mail keine unerwünschte Werbung

- Bestätigungs-E-Mail im Sinne des "Double-opt-in-Verfahrens“ nicht ebenfalls unzulässig

 

4. LG Dortmund: Verstoß auch in der Warteschleife

- Nach Urteil muss die untersagte Werbeaussage in allen Medien, auch in der Telefonansage gestoppt werden

 

5. LG Amberg: Tierarztpraxis darf sich nicht als "Tierklinik" bezeichnen

- Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" irreführend sei, wenn nicht gewisse Mindestausstattung geboten

 

6. VG Frankfurt am Main: Vorlage von Mitarbeiter-e-mails verletzt u. U. das Fernmeldegeheimnis

- Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet, wenn die Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist

 


 

1. BGH: GEMA kann u. U. Nutzung von Musik für Werbezwecke nicht verfolgen

Eine Werbeagentur stellte für ihre Kunden Werbespots her, die sie mit Musik unterlegte. Die Musik ließ sie speziell für diesen Zweck komponieren. Auch für sich selbst warb die Agentur mit einigen dieser Werbespots einschließlich der Musik auf ihrer eigenen Webseite.

Die "Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte" (GEMA) verlangte deswegen von der Agentur Auskunft sowie Entschädigung wegen Verletzung von Urheberrechten. Die Agentur klagte auf Feststellung, dass die GEMA wegen Verwendung dieser Musik keine Rechte geltend machen könne.

Zwar stünden die Komponisten der verwendeten Musikwerke mit der GEMA in vertraglicher Beziehung, doch räume der mit ihr geschlossene Vertrag in der konkreten Fassung zwar das Recht zur Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechtes ein, nicht aber bei der Verwendung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots der werbungtreibenden Wirtschaft.

Aus dem im vorliegenden Fall geltenden Vertrag lasse sich dieses Recht nicht ableiten.

BGH vom 10.6.2009; I ZR 226/09
WRP 2010, Seite 120

 

2. LG Berlin: Auch Einladung per E-Mail ist unzulässige Werbung

Bereits eine "Einladung" kann Werbung sein. Es kommt nicht darauf an, konkret der Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Ob ein bestimmtes Produkt oder das Geschäft als solches angepriesen wird, spielt keine Rolle. Erfolgt diese Ansprache bei und ohne vorheriges Einverständnis des angesprochenen handelt es sich um unzulässige E-Mail-Werbung.

LG Berlin vom 18.8.2009; Az. 15 S 8/09
K&R 2009,823

 

3. LG München I: Bestätigungs-E-Mail keine unerwünschte Werbung

Wird z. B. bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet dem Teilnehmer, der sich per E-Mail angemeldet hat, noch einmal durch den Veranstalter eine E-Mail zugesandt, mit der die Teilnahme bestätigt wird, so liegt darin nach Auffassung des Landgerichts München I kein Verstoß gegen das Verbot der Werbung per E-Mail.

Es handelt sich vielmehr um eine so genannte Bestätigung E-Mail im Sinne des "Double-opt-in-Verfahrens“. Der Teilnehmer soll so vor der Zusendung weiterer (unerwünschter) E-Mails geschützt werden und auch dafür, dass Dritte ihn in seinem Namen, aber ohne sein Wissen angemeldet haben. Denn im vorliegenden Fall wurde die Teilnahme erst dann wirksam, wenn die erneute Anmeldung nach Zusendung der Bestätigung E-Mail erfolgte.

LG München I vom 13.10.2009; Az. 31 T 14369/09
K&R 2009, 824

 

4. LG Dortmund: Verstoß auch in der Warteschleife

Einigen in einer Werbegemeinschaft zusammengeschlossenen Kliniken war es untersagt worden, für den Verbund mit dem Begriff "Die Klinikgruppe" zu werben. Für den Fall der Wiederholung war ein Ordnungsgeld angedroht worden.

Nun waren zwar offensichtlich sämtliche Werbemittel mit dem beanstandeten Begriff vernichtet worden, allerdings war er in der Warteschleife der Telefonanlage einer Hotline der Werbegemeinschaft auch nach dem Urteil noch zu hören.

Das Landgericht Dortmund fand dies gar nicht gut und setzte ein Ordnungsgeld von 10.000 € fest.

LG Dortmund vom 15. April 2009; Az. 10 O 133/07
WRP 2010, S. 163

 

5. LG Amberg: Tierarztpraxis darf sich nicht als " Tierklinik " bezeichnen

Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Tierarzt vor, der sich einmal als "Tierärztliche Klinik" bezeichnet hatte. Dazu war ihm im Jahre 1998 von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden, die im Jahre 2006 jedoch widerrufen wurde. Auch in der Folgezeit ließ der Tierarzt jedoch von dieser Bezeichnung nicht ab.

Die Richter argumentierten, dass die Bezeichnung als Klinik irreführend sei, da sie nicht den tatsächlichen Erwartungen des Verkehrs an eine Klinik entspreche. Dafür sei eine gewisse personelle und auch operative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich. Ein Tierarzt, der diese Mindestanforderungen nicht biete, verschaffe sich durch die Bezeichnung gegenüber seinen Kollegen einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil.

LG Bamberg vom 13.10.2009;Az. 41 HKO 47/09
WRP 2010,162

 

6. VG Frankfurt am Main: Vorlage von Mitarbeiter-e-mails verletzt u. U. das Fernmeldegeheimnis

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlangte von einem Unternehmen die Herausgabe von E-Mails bestimmter Mitarbeiter, da der Verdacht auf Insiderhandel bestand.
Dagegen wandte sich dieses Unternehmen mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Frankfurt.

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet sei. Eine Nachricht sei mit dem Zugang bei dem Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter ausgesetzt. Damit könne sich das Unternehmen für nach diesem Zeitpunkt erlangte E-Mails nicht auf das Fernmeldegeheimnis berufen.

VG Frankfurt am Main vom 11.11.2008; Az. 1 K 628/08.F
Fundstelle: eigene

 

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