Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Januar 2013

1. BGH: Sponsoren bei Preisrätseln müssen genannt werden

 

2.  BGH: Briefkastenaufkleber stoppt nicht kostenlose Anzeigenblätter

 

3. OLG Hamm: Erfassung von Daten Minderjähriger bei Gewinnspiel wettbewerbswidrig

 

4. KG Berlin: 8000 € Ordnungsgeld wegen kalten Telefonanrufs

 

5. LG Düsseldorf: Schnitzel für 540€

 

6. Hans OLG Bremen: "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" zu ungenau

 

7.  BPatG: Heilige Hildegard von Bingen als Marke gelöscht

 

8. OLG Hamm: 900 € Streitwert bei unrechtmäßiger Verwendung eines Produktfotos im Internet

In der Regel gehen deutsche Gerichte bei der unrechtmäßigen Verwendung eines Produktfotos im Internet von einem Streitwert von 6000 € aus. Danach bestimmen sich dann auch die Kosten der beteiligten Anwälte und des Gerichtes. Das OLG Hamm hat nun für seinen Zuständigkeitsbereich erklärt, dass es in diesen Fällen entgegen dieser Rechtsprechung nur einen Streitwert von 900 € für angemessen halte. Die Kosten bei höheren Streitwerten führten zwar durchaus zur Abschreckung potentieller Rechtsverletzer, allerdings sei dies kein Argument für die Bestimmung des Streitwertes.

OLG Hamm vom 13. 9. 2012; Az. I - 22 W 58/12
GRUR-RR 2013, S.39

 


 

1. BGH: Sponsoren bei Preisrätseln müssen genannt werden

In einer Zeitschrift fand sich ein Preisrätsel, in das Bilder eines Shampoo-Sets unaufdringlich eingefügt waren. Auch die Preise für die Gewinner waren derartige Shampoo-Sets, die von einem Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt worden waren. Zwar könne das Gebot der Trennung von Werbung und Berichterstattung in einer Zeitschrift nicht ohne weiteres auf Preisrätsel angewandt werden, weil der Leser diesen nicht das gleiche Gewicht wie einem Artikel beimesse.

Allerdings müssten auch bei Preisrätsel die Preise, also der Hersteller des Shampoo-Sets genannt werden. Denn ein nicht unbeachtlicher Teil der Leser werde andernfalls davon ausgehen, dass die Preise von der Redaktion nach deren Belieben und Wertschätzung ausgesucht und beschafft worden seien. Das traf hier jedoch nicht zu. Das Verschweigen einer solchen für die richtige Einschätzung des Charakters und des Wertes eines Spieles und der ausgelobten Preise sei aber unzulässig.

BGH I ZR 116/92
Fundstelle: Eigene

 

2. BGH: Briefkastenaufkleber stoppt nicht kostenlose Anzeigenblätter

Aufkleber an Briefkästen sollen unliebsame Werbung verhindern. Dabei kommt es nach Auffassung des BGH auf die Formulierung an, die sich auf dem Aufkleber befindet. Meist lautet der Text "Bitte keine Werbung". Der BGH hat entschieden, dass es bei einem Aufkleber mit diesem Text zulässig ist, kostenlose Anzeigenblätter in den Briefkasten zu werfen. Dies gelte selbst dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen würde.

BGH vom 16.5.2012; Az. I ZR 158/11
GRUR 2013, S.495

 

3. OLG Hamm: Erfassung von Daten Minderjähriger bei Gewinnspiel wettbewerbswidrig

Eine Krankenkasse hatte während einer Messe für Ausbildung und Studienmöglichkeiten im Rahmen eines Gewinnspiels für Minderjährige nach deren Daten gefragt. Zu diesem Zweck waren Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel verteilt worden. Auf den Teilnahmekarten sollten Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse sowie die Krankenkasse angegeben werden. Außerdem fand sich aus der ausdrückliche Hinweis, dass die Angaben freiwillig seien. Auf einem weiteren Feld mussten bei unter 15 jährigen die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung mit der Erfassung der Daten schriftlich erklären.

In Bezug auf die über 15 Jährigen stellte das OLG Hamm fest, dass diese grundsätzlich nicht die nötige Reife hätten, um die Tragweite der Einwilligungserklärung der Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken erkennen zu können und die Frage nach deren Daten deswegen wettbewerbswidrig sei.

OLG Hamm vom 20. 9. 2012; Az I-4 U 85/12
K&R 2013, S-53

 

4. KG Berlin: 8000 € Ordnungsgeld wegen kalten Telefonanrufs

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ein Gewinnspiel fand sich die Klausel, dass der Teilnehmer sich mit Telefonanrufen zu Werbezwecken einverstanden erklärt. Das KG Berlin beanstandete die Klausel als intransparent, weil die zu bewerbende Produktgattung nicht angegeben worden sei.

Auch sei der Nachweis angeblich tatsächlich erteilter Einwilligung in die Werbeanrufe nicht hinreichend dokumentiert worden. Schließlich handele in erheblichen Maße schuldhaft, wer Telefonwerbung betreibe, sich aber von seinem Datenlieferanten keine hinreichende Dokumentation angeblicher Einwilligungserklärungen übergeben lässt und sich primär auf eine diesbezügliche schlichte Zusicherung verlässt. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 3000 € (bei insgesamt 26 Verstößen also 78.000 €) sei angemessen.

KG Berlin oder 20.10.2012, Az.5 W 107/12
K&R 2013,59

 

5. LG Düsseldorf: Schnitzel für 540€

Weil der Inhaber einer Website das Foto eines Schnitzels auf seiner Seite veröffentlicht hatte ohne den Urheber dieses Fotos vorher um Erlaubnis gefragt zu haben, verurteilte das LG Düsseldorf ihn zu einem Schadenersatz in Höhe von 540 €. Dieser Betrag könne nach den so genannten MFM-Empfehlungen durch das Gericht schätzt werden. Weil der Urheber nicht genannt worden sei, könne die so ermittelte Summe um 100 % erhöht werden.

LG Düsseldorf vom 24.10.2012; 23 S 386/11
K&R 2013, Seite 65

 

6. Hans OLG Bremen: "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" zu ungenau

Auf seiner Website hatte ein Händler mit Bar-und Partyartikeln angegeben, dass eine Bestellung die voraussichtliche Dauer ein bis drei Werktagen umfasse ("Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage"). Das Hanseatische OLG Bremen war der Meinung, dass es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele und nicht nur um einen Hinweis oder eine Werbeaussage. Deswegen müsse sie sich an die rechtlichen Maßstäben für AGBs messen lassen. Die Frist sei nicht hinreichend bestimmt für die Berechnung der Leistung und die Klausel damit unwirksam. Der Kunde könne das Ende selbst nicht erkennen oder errechnen.

HansOLG vom 5.10.2012; Az. 2 U 49/12
K&R 2013, S. 60

 

7.  BPatG: Heilige Hildegard von Bingen als Marke gelöscht

Ein Unternehmen hatte eine Karikatur (Strichmännchen im Sarg) mit dem Zusatz "Hl. Hildegard" als Marke für verschiedene Klassen (Fleisch, Kaffee, Alkohol) angemeldet. Diese Marke wurde auch eingetragen. Das Bundespatentgericht verfügte nun die Löschung dieser Marke. Sie verstoße gegen die guten Sitten und müsse aus dem Register gelöscht werden. Der deutsche Staat müsse den Glauben, gleich welcher Glaubensrichtung achten und schützen. Auf die rein rechnerische Zahl möglicher Betroffener komme es dabei nicht an. Hildegard von Bingen habe im 11. Jahrhundert gelebt und gelte als Heilige. Die - möglicherweise nicht beabsichtigte, aber so empfundene - Respektlosigkeit in der Darstellung der heiligen Hildegard verstoße gegen die guten Sitten und führe zur Löschung der Marke.

BPatG vom 28.3.2012,  Az. 28 W (pat) 81/11
GRUR RR 2012, S. 466

 

8. OLG Hamm: 900 € Streitwert bei unrechtmäßiger Verwendung eines Produktfotos im Internet

In der Regel gehen deutsche Gerichte bei der unrechtmäßigen Verwendung eines Produktfotos im Internet von einem Streitwert von 6000 € aus. Danach bestimmen sich dann auch die Kosten der beteiligten Anwälte und des Gerichtes. Das OLG Hamm hat nun für seinen Zuständigkeitsbereich erklärt, dass es in diesen Fällen entgegen dieser Rechtsprechung nur einen Streitwert von 900 € für angemessen halte. Die Kosten bei höheren Streitwerten führten zwar durchaus zur Abschreckung potentieller Rechtsverletzer, allerdings sei dies kein Argument für die Bestimmung des Streitwertes.

OLG Hamm vom 13. 9. 2012; Az. I - 22 W 58/12
GRUR-RR 2013, S.39

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