Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

Januar 2014

1. BVerfG: Gesetz über nachträgliche Vergütungsanpassung verfassungsgemäß

 

2. OLG Düsseldorf: Olympiaschutzgesetz ist verfassungsgemäß

 

3. OLG München: Rechtsform muss in der Werbung angegeben werden

 

4. OLG Köln: Himalaya Salz muss vom Himalaja stammen

 

5. LG Regensburg: Deutlicher Hinweis notwendig, dass Preis nur bei Tageszulassung gilt

 

6. AG München: Auch kleinste Teile urheberrechtlich geschützten Werkes geschützt

 

7. AG Stuttgart: Teuere Hochzeitseinladung

 


 

1. BVerfG: Gesetz über nachträgliche Vergütungsanpassung verfassungsgemäß

im Jahr 2002 wurde eine Bestimmung in das Urheberrechtsgesetz eingeführt, die es Urheberin erlaubt, nachträglich - also auch nach Jahren - eine Anpassung ihrer Vergütung zu verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung unangemessen war.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bestimmung nun für verfassungsmäßig erklärt. Um sozialem oder wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenzuwirken habe der Gesetzgeber das Recht, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu begrenzen.

BVerfG vom 23.10.2013; Az. 1 BvR 1842/11
IPRB 2014,S. 3

2. OLG Düsseldorf: Olympiaschutzgesetz ist verfassungsgemäß

In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Olympiaschutzgesetz den rechtlichen Umgang mit den olympischen Symbolen. Das OLG Düsseldorf hat nun festgestellt, dass dieses Gesetz verfassungsgemäß ist. Daran bestünden auch dann keine Zweifel, wenn sich aktuell keine deutsche Stadt um die Austragung Olympischer Spiele bewerbe. Das Verwendungsrecht und das Recht, gegen Verletzungen vorzugehen, seien vom Nationalen Olympischen Komitee auf den Deutschen Olympischen Sportbund übergegangen.

OLG Düsseldorf vom 18.6.2013; Az. I - 20 U 109/12
GRUR-RR 2014, S. 21

3. OLG München: Rechtsform muss in der Werbung angegeben werden

Die Rechtsform eines Unternehmens muss in der Werbung angegeben werden, also klargestellt werden, ob es sich bei dem werbenden Unternehmen um eine AG, eine GmbH oder eine KG oder eine andere Rechtsform handelt. Das OLG München war der Meinung, dass das Weglassen der Rechtsform ausnahmsweise nur dann zulässig sei, wenn in einer Kaufaufforderung und einem entsprechenden Logo eindeutig auf die einzige Rechtsperson hingewiesen wird. Zur eindeutigen Identifizierung des Werbenden sei die Angabe sämtlicher Firmenbestandteile einschließlich der Rechtsform erforderlich. Werde die Rechtsform nicht angegeben, sei dies irreführend und unzulässig.

OLG München vom 11.4.2013, Az. 6 U 2646/12.
GRUR- RR 2014, S. 35

4. OLG Köln: Himalaya Salz muss vom Himalaja stammen

Unter der Überschrift "Himalaya-Salz" wurde ein Steinsalz vertrieben. Erläuternd fand sich im Text die Beschreibung ".. kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist 250.000.000 Jahre alt...".

Nach Auffassung eines Verbrauchervereins war dies unzulässig, weil das Salz nicht im Hochgebirgsmassiv des Himalaya, sondern in der davon durch eine besiedelte Ebene getrennte, durchschnittlich etwa 700 Meter hohe Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut wurde.

Das OLG Köln teilte diese Auffassung. Das Angebot richte sich nicht nur an esoterisch vorgebildete, sondern an alle Verbraucher. Die würden annehmen, das Salz stamme aus dem Himalaya. Ihnen sei auch der Himalaja als Gebirgskette des weltweit höchsten Hochgebirges bekannt. Sie rechneten nicht damit, dass es aus einem Gebiet stammt, das von diesem durch eine breite besiedelte Ebene getrennt sei.

Schließlich sei der Umstand auch geeignet, die Kaufentscheidung der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.

OLG Köln vom 19.4.2013; Az. 6 U 192/12
GRUR - RR 2014, S. 41

 

5. LG Regensburg: Deutlicher Hinweis notwendig, dass Preis nur bei Tageszulassung gilt

Ein Wettbewerbsverein klagte gegen einen Händler für Gebraucht- und Neufahrzeuge. Auf der Internetseite des Händlers hatte dieser unter der Rubrik "Neuwagen auf Lager" verschiedene Fahrzeuge nach Preis geordnet. Billige Automobile erscheinen an erster Stelle, teurere weiter hinten in der Aufstellung. Unter dieser Rubrik bot der Händler Fahrzeuge als Neufahrzeuge mit dem Hinweis "EZ:NEU" an. Erst auf der 3. Seite war der Vermerk "TZ" angebracht. Die Klage des Wettbewerbsverbands zielte darauf ab, dass der Händler die Tatsache, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um eine Tageszulassung handelt, in der Trefferliste auf Seite 1 erscheinen muss.

Das Gericht verneinte zwar eine Irreführung über den Begriff des Neuwagen als wesentliches Merkmal im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 UWG. Selbst Fahrzeugen mit bereits erfolgter Tageszulassung gelten als Neufahrzeuge (BGH, NJW 2005, 1422). Jedoch läge ein Verstoß gegen die Preiswahrheit vor, da der Preis voraussetzt, dass der Kunde mit der Tageszulassung einverstanden sei. Dies könne nicht als selbstverständlich unterstellt werden. Der Kfz Händler hätte daher deutlich auf die Tatsache hinweisen müssen, dass der Preis nur bei einer Tageszulassung gilt. Dieser Hinweis hätte wiederum nicht im Kleindruck erfolgen dürfen, sondern deutlich sein müssen (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Klage des Verbandes blieb jedoch erfolglos, da der gestellte Klageantrag zu weit gehend war.

(§§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 4 Nr. 11, 1 Abs. 1, 6 PAngV)

LG Regensburg vom 4.7.2013, Az. HK O 821/13
WRP 2013,S.1674

 

6. AG München: Auch kleinste Teile urheberrechtlich geschützten Werkes geschützt

Im Internet wurden in Tauschbörsen kleine Teile von Hörbüchern mit Harry Potter zum Herunterladen angeboten. Das AG München entschied, dass auch das Herunterladen kleinster Teile urheberrechtlich geschützter Werke unzulässig ist. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, unabhängig davon wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Eine Urheberrechtsverletzung liege vor, wenn auch nur kleinste Bruchstücke angeboten würden.

AG München vom 3.4.2012; Az. 161 C 19021/11
CR 2014, S. 61

 

7. AG Stuttgart: Teuere Hochzeitseinladung

Die Beklagte hatte eine Internetseite anlässlich ihrer Hochzeit erstellt. Zur Beschreibung der Anfahrt zur Hochzeit hatte sie einen Kartenausschnitt unberechtigt kopiert und in ihre Homepage eingebunden. Die Klägerin und ausschließlich Nutzungsberechtigte hat diesen Verstoß zum Anlass einer Abmahnung genommen. Die Beklagte hat daraufhin eine starfbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin forderte weiterhin Schadenersatz in Gestalt von Lizenzgebühren in Höhe von 600,00 EUR, 95,00 EUR für die Kosten der Dokumention des Verstoßes und 222,80 EUR anwaltliche Gebühren.
Das Gericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Der urheberrechtliche Verstoß sei gegeben, weil die Beklagte die Karten heruntergeladen und auf ihrer Homepage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, ohne dass die Urheberin ihre Einwilligung erklärt habe. Auch der Schadenersatz sei in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert in Höhe von 5.001,00 EUR sei angemessen, ebenso eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,6.

AG Stuttgart, Bad Cannstatt vom 10.7.2012 – Az. 2 C 327/11
JurPC 2014, Web-Dok 7/2014

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz