Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Januar 2017

1. OLG Bamberg: Blickfang Werbung mit Hinweis auf Internet

 

2. OLG Frankfurt: Werbung mit "Beste Preise" und "Beste Konditionen" zulässig

 

3. OLG Frankfurt: Einwilligungserklärung in Werbeanrufe per Telefon darf nicht zu lang sein 

 

4. KG Berlin: Stellenanzeige nicht urheberrechtsfähig

 

5. OLG Dresden: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail unzulässig

 

6. LG Bonn: Sorgfaltspflicht nach Unterlassungserklärung

 

 


 

 

1. OLG Bamberg: Blickfang Werbung mit Hinweis auf Internet

In einer Anzeige hatte ein Möbelhaus auf einer halben Seite ein konkretes Angebot beworben. In kleinerer Schrift fanden sich zwei Hinweise am unteren Ende der Anzeige, in denen auf besondere Bedingungen hingewiesen wurde. Diese könnten im Internet eingesehen werden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibe vor, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssten. Der Werbende habe darüber zu informieren, wenn ein Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gelte.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssten die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme bereits im Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Da die Anzeige in einem Printmedium erfolgt sei, die Bedingungen für die Inanspruchnahme dagegen auf einer Website des Unternehmens zu finden waren, könne auch ein "Medienbruch" vorliegen, so dass auch nicht mehr von einer leichten Zugänglichkeit dieser Information die Rede sein könne.

OLG Bamberg vom 20.6.2016; Az. 3 U 18/16
WRP 2016, S. 1147

 

2. OLG Frankfurt: Werbung mit „Beste Preise“ und „Beste Konditionen“ zulässig

Die Werbung mit den Angaben “beste…“ wird nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht mehr wörtlich genommen. Der Superlativ erwecke nicht zwingend den Eindruck, das werbende Unternehmen biete tatsächlich die besten Preise oder Konditionen aller Mitbewerber. Vielmehr hätten sich diese Begriffe als Hinweis auf ein sehr gutes Angebot eingebürgert. Mit dieser Formulierung werde auch keine Spitzenstellung in Anspruch genommen.

OLG Frankfurt vom 17.3.2016; Az. 6 U 195/15
WRP 2016, S. 1167

 

3. OLG Frankfurt: Einwilligungserklärung in Werbeanrufe per Telefon darf nicht zu lang sein

Wer Werbung per Telefon betreiben möchte, muss die Einwilligung des anzurufenden Anschlussinhabers vorlegen können. Zu diesem Zweck befand sich in einem Gewinnspiel, an dem kostenlos teilgenommen werden konnte, die Erklärung, dass man in diesem Fall auch mit einem Anruf zu Werbezwecken einverstanden sei.

In einer solchen Einwilligungserklärung muss auch angegeben werden, wer möglicherweise noch anrufen könnte. Zu diesem Zweck waren in dieser Einwilligungserklärung 50 Unternehmen namentlich aufgeführt worden, mit deren potentiellen Werbeanrufen man sich mit Unterzeichnung der Einwilligung einverstanden erklärte.

Das OLG Frankfurt war nun allerdings der Auffassung, dass die Einwilligungserklärung unwirksam sei, weil sie so unbestimmt formuliert war, dass nicht klar werde, für welche Produkte und Dienstleistungen sie abgegeben werde. Eine Einwilligungserklärung sei auch zugleich als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, die wiederum an dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen sei.

OLG Frankfurt vom 28.7.2016; Az. 6 U 93/15
GRUR - RR 2016, S. 421

 

4. KG Berlin: Stellenanzeige nicht urheberrechtsfähig

Das Gericht hat einer Stellenanzeige die Urheberrechtsfähigkeit mangels erforderlicher "Schöpfungshöhe" abgesprochen. Die Anzeige hatte mit der Begrüßung „Moin“ in lockerem Ton beschrieben („ prima, dann sollten wir uns kennen lernen!“). Welche Anforderungen für eine Stelle vom Bewerber zu erfüllen seien („Dein Profil“) und diese dann durch Pegelstriche gekennzeichnet im Einzelnen aufgelistet.

Ein Werk müsse sich von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung abheben. Der lockere Schreibstil reiche dafür nicht aus.

KG Berlin vom 18.7.2016; Az. 24 W 57/16
K&R 2016, S. 615

 

5. OLG Dresden: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail unzulässig

Auch eine so genannte Kundenzufriedenheitsangabe per E-Mail stellt nach Auffassung des OLG Dresden eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung dar, wenn das vorherige Einverständnis des Empfängers der Anfrage nicht vorlag. Diese diene zumindest auch dazu, einen Kunden zu behalten. Der Empfänger erhalte den Eindruck, der Verkäufer bemühe sich auch noch nach Geschäftsabschluss um ihn und eine persönliche Bewertung seines Angebotes, um ein Bild über die Schwächen und Stärken zu gewinnen. Auch bringe sich der Versender der E-Mail dadurch bei dem Kunden in Erinnerung. Dies diene der Kundenbindung und der We­terempfehlung.

OLG Dresden vom 26.4.2016; Az. 14 U 1773/15
K&R 2016, 523

 

6. LG Bonn: Sorgfaltspflicht nach Unterlassungserklärung

Wer eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat, sollte unbedingt dafür sorgen, dass das beanstandete Verhalten, meist eine konkrete Werbung, nicht wiederholt wird, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Das LG Bonn hat dazu entschieden, dass man alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare unternehmen muss, um künftige Verletzungen zu verhindern und sogar rückgängig zu machen. Dazu gehöre eine regelmäßige Überprüfung des Internets, ob die beanstandeten unzulässigen Einträge noch vorhanden sind. Werde ein solcher Eintrag aufgefunden, müsse sich der Schuldner sogar um die Löschung bemühen.

LG Bonn vom 1.6.2016; Az. 1 O 354/15
WRP 2016, S. 1179

 

7. Streitbeilegungsgesetz

Die EU hat eine Streitbeilegungsverordnung erlassen, nach der ab dem 9.1.2016 online Händler einen Link angeben müssen, der zu einer von der EU eingerichteten Plattform führt. Mittels dieser Plattform sind dann Verbrauchern Beschwerden über Händler möglich. Fehlt dieser Link, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Vorschrift gilt für online Händler, also auch für Makler in solchen Fällen, in denen Verträge nur über Telekommunikations­mittel und nicht persönlich abgeschlossen werden (VO Nr. 524/2013). Auf diese Weise soll die außergerichtliche Streitbeilegung europaweit gefördert werden.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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