Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juli 2013

1. OLG Schleswig: Endreinigungskosten bei Vermietung von Ferienwohnungen ist anzugeben

 

2. OLG Frankfurt: "Dr. chemie", der Heilpraktikerschule betreibt, muss hinweisen, dass er kein Mediziner ist

 

2. OLG Düsseldorf: Kein Shuttle Service durch Augenarzt

 

3. OLG Saarbrücken: Auch im Prospekt muss Unternehmensanschrift genannt werden

 

4. OLG Stuttgart: Bei Werbung mit Kaufaufforderung muss Typenbezeichnung angegeben werden

 

5. LG Köln: Schauspielerin mag nicht für Fernsehgeräte werben

 

6. BPatG: "Headfuck" als Marke nicht eintragbar

 

7. BPatG: Buchstabe "M" als Marke für Kfz eintragbar

 


 

1. OLG Schleswig: Endpreis bei Vermietung von Ferienwohnungen ist anzugeben

Im Internet hatte ein gewerblicher Vermieter von Ferienwohnungen den Mietpreis pro Woche angegeben. An anderer Stelle fand sich der Hinweis, dass dazu auch noch die Kosten für die Endreinigung anfallen würden. Das OLG Schleswig sah hier die Verpflichtung der Preisangabenverordnung verletzt, die die Angabe eines Endpreises eines beworbenen Objektes vorschreibt. Dazu gehörten auch die Kosten für eine Endreinigung. Dieser Hinweis fände sich aber nicht bei der Preisangabe, sondern an anderer Stelle des Internetangebotes.
Das sei unzulässig.

OLG Schleswig von 22.3.2013; Az. 6 U 27/12
GR UR - RR 2013, S. 295

 

2. OLG Frankfurt: "Dr. chemie", der Heilpraktikerschule betreibt, muss darauf hinweisen, dass er kein Mediziner ist

Der Chemiker Dr. J. betrieb eine Heilpraktikerschule unter seinem Namen und der Verwendung seines Titels. Das OLG Frankfurt hielt dies für irreführend und damit für unzulässig, weil Interessenten an einer Ausbildung zum Heilpraktiker davon ausgingen, Dr. J sei Arzt. Dies sei deswegen wichtig, weil ein Heilpraktiker über besondere Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, in der allgemeinen Krankheitslehre, im Erkennen und Unterscheiden von Volkskrankheiten, in der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und der Versorgung lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen Befunderhebung verfüge. Dies werde von Heilpraktikern bei der amtsärztlichen Überprüfung für die Zulassung verlangt. Ein Chemiker weise diese Kenntnisse nicht auf. Deswegen dürfe er auch nicht mit seinem Dr.-Titel. ohne einen aufklärenden Zusatz für seine Heilpraktikerschule werben.

OLG Frankfurt vom 19.2.2013; Az. 6 U 28/12
WRP 2013, S. 825

 

2. OLG Düsseldorf: Kein Shuttle Service durch Augenarzt

Ein Augenarzt hatte damit geworben, dass er in Kooperation mit einer Augenklinik Operationen durchführe. Patienten der Praxis würden kostenlos in die Klinik und dann zurück in ihre Wohnung befördert werden. Das OLG Düsseldorf sah in dieser zusätzlichen Leistung des Shuttle Service eine unzulässige, unerlaubte Zugabe. Nach dem Heilmittelwerbegesetz seien nur "geringwertige Kleinigkeiten" erlaubt. Bei den Kosten für den Transport z. B. per Taxi handele es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit. Auch sei der kostenlose Transfer in eine Klinik keineswegs handelsüblich. Dies gelte sowohl für Kliniken als auch für Augenärzte.

OLG Düsseldorf vom 4.12.2012; Az. I - 20 U 46/12
WRP 2013, S. 816

 

3. OLG Saarbrücken: Auch im Prospekt muss Unternehmensanschrift genannt werden

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass auch in einem Werbeprospekt die Anschrift und die Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden müssen. Lediglich die Anschrift der Filialen des Unternehmens reichten nicht aus. Dies gelte dann, wenn aufgrund des Prospektes der Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen könnte, weil die Werbung die ausreichenden Informationen über das Produkt und dessen Preis enthält. Allerdings gelte dies nur, wenn sich die Unternehmensdaten nicht aus den Umständen, so aus dem weiteren Inhalt des Prospektes, entnehmen ließen. Der Verbraucher müsse informiert werden, mit wem er einen Vertrag abschließe.

OLG Saarbrücken vom 6.3.2013; Az. 1 U 41/12 – 13
MIR 2013, Doc 030
 (MIR= Medien Internet und Recht, Onlinepublikation zum Medien und Internetrecht)

 

4. OLG Stuttgart: Bei Werbung mit Kaufaufforderung muss Typenbezeichnung angegeben werden

Ein Elektrohändler warb für verschiedene Markenelektrogeräte mit etlichen technischen Details wie Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse und Preis. Eine Typenbezeichnung eines derartigen Gerätes fehlte jedoch. Das OLG Stuttgart entschied nun, dass bei einer Werbung mit Kaufaufforderung - also nicht einer bloßen Imagewerbung – die Typenbezeichnung für die genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes ein wesentliches Merkmal sei und deswegen angegeben werden müsse.

OLG Stuttgart vom 17.1.2013;
GRUR 2013, S. 303

s.a. zu diesem Problem:
OLG Köln WRP 81, S. 118; aA OLG Koblenz WRP 82, S. 657; s.a. OLG Hamm WRP 82, S. 41; OLG Frankfurt WRP 82, S. 98

 

5. LG Köln: Schauspielerin mag nicht für Fernsehgeräte werben

Eine Schauspielerin hatte ihr Einverständnis zur Werbung mit ihrem Bild im Zusammenhang mit einem Film erteilt. Ein Handelsunternehmen hatte für Fernsehgeräte geworben, wobei auf dem Bildschirm eines Fernsehers die Schauspielerin abgebildet war. Dagegen wandte sie sich und verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Das LG Köln gab ihr recht. Im Vordergrund habe die Werbung für die Geräte gestanden, der Film habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt.

LG Köln vom 20.2.2013; Az. 28 O 431/12
IPRB 2013, S. 106

(IPRB= IP der Rechtsberater)

 

6. BPatG: "Headfuck" als Marke nicht eintragbar

Das Bundespatentgericht hat die bisherige Rechtsprechung* bestätigt, dass vulgärsprachliche Ausdrücke nicht als Marke eingetragen werden können. Aus diesem Grunde hat es die Anmeldung des Wortes "Headfuck" als Marke u.a. für Bekleidung zurückgewiesen.

BPatG vom 27.10.2010, Az. 27 W (pat) 22/12
GRUR-RR 2013, S. 253

 *BPatG "Liquors ficken",  Az. 116/10; GRUR prax. 2012,87:;
GRUR 95,99:: "Busengrabscher"; BPatG 26 W (pat) 107/97 "Schenkelspreizer"

 

7. BPatG: Buchstabe "M" als Marke für Kfz eintragbar

Das BPatG hat die Eintragung des Buchstabens "M" als Marke für Sportwagen im Gegensatz zum Bundespatentamt für zulässig gehalten. In seiner ausführlichen Begründung legt es dar, dass dieser Buchstabe für die Klasse der Kraftfahrzeuge unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei.

BPatG GRUR - RR 2013, S. 288

 

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