Schotthoefer
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Juli 2015

1. BGH: " Komplett" muss komplett sein

 

2. BGH: "Unwesentliches" Beiwerk bei Fotos

 

3. OLG Celle: Wettbewerbswidrige Äußerung muss auch im Google Cache gelöscht werden

 

4. OLG Köln: Persönlichkeitsschutz auch wenn Persönlichkeit nur aus Umständen erkennbar

 

5. OLG Düsseldorf: Wann Preise nicht ausgezeichnet werden müssen

 

6. BAG: Ausgeschiedener Arbeitnehmer im Werbefilm des Arbeitgebers

 

7. OLG Köln: Bei Amazon eingestelltes Foto darf von Dritten verwendet werden

 

8. LG Frankfurt am Main: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein

 

 


 

 

1. BGH: " Komplett" muss komplett sein

Ein Möbelhaus hatte für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "komplett" und der Abbildung eines Bettes mit Matratzen geworben. Außerdem waren Schuhe, ein Teppich, Wandbilder sowie Elektrogeräte auf dem Nachttisch abgebildet. Der Lattenrost war jedoch nicht im Angebot enthalten. Am unteren Ende der Abbildung war in kleiner, schwarzer Schrift vermerkt "ohne Lattenroste, Matratzen...".

Der BGH hielt dies zwar für irreführend, weil der Verbraucher aufgrund der Anzeige den Eindruck erhalte, der Lattenrost sei im Angebot enthalten, allerdings befasse sich der Verbraucher mit dem gesamten Inhalt einer Werbeaussage und gelange deswegen auch zu dem in kleinerer Schrift gehaltenen Text.

BGH vom 18.12.2014; Az. 1 I ZR 129/13
IWW Abrufnr. 176933

 

2. BGH: "Unwesentliches" Beiwerk bei Fotos

Bildet ein Foto nicht nur z. B. eine Person ab, sondern auch noch den Hintergrund mit unterschiedlichen Einzelheiten, kommt es darauf an, ob es sich bei dem Hintergrund um ein "unwesentliches Beiwerk" handelt. Der BGH hat nun entschieden, dass ein "unwesentliches Beiwerk" im Verhältnis zu einem Hauptgegenstand (also z.B. der porträtierten Person) dann vorliegt, wenn das Beiwerk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes dadurch in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Ein unwesentliches Beiwerk liege auch dann vor, wenn es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung sei. Ist es aber erkennbar stil- oder stimmungsbildend, könne nicht mehr von einem unwesentlichen Beiwerk die Rede sein.

BGH VOM 17.11.2014; Az. I ZR 177/13
IWW Abrufnummer 177074

3. OLG Celle: Wettbewerbswidrige Äußerung muss auch im Google Cache gelöscht werden

Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften werden häufig ohne gerichtliche Auseinandersetzung durch die Abgabe einer Erklärung beendet, dass der Verletzer den Verstoß nicht wiederholt und - sollte dies dennoch geschehen – eine angemessene Vertragsstrafe dafür bezahlt. Deswegen ist jedermann, der eine solche Unterlassungserklärung abgegeben hat, gut beraten, wenn er alles unternimmt, um einen solchen Verstoß in Zukunft zu vermeiden. Die Rechtsprechung verlangt von ihm, dass er "alles Erforderliche und ihm Zumutbare" unternimmt, dass es dazu nicht kommt.

Das OLG Celle hat dazu festgestellt, dass ein Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass die beanstandete, einen Wettbewerbsverstoß darstellende Äußerung nicht mehr im Internet aufgerufen werden kann. Dazu muss er zumindest bei Google überprüfen, ob die Seite noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden kann. Dann müsse gegenüber Google der Antrag auf Löschung im so genannten Google Cache bzw. auf Entfernung auch von der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte gestellt werden.

OLG Celle vom 29.1.2015; Az. 13 U 58/14
K&R 2015, S. 331

 

4. OLG Köln: Persönlichkeitsschutz auch wenn Persönlichkeit nur aus Umständen erkennbar

In einem Werbefilm eines Möbelhauses wurde auf ein bekanntes Fernsehquiz Bezug genommen. Zwar war Moderator ein Schauspieler, der mit dem Moderator der beliebten Sendung keine Ähnlichkeit aufwies, aber ebenfalls einen Anzug, Krawatte und eine Brille trug. Ein Doppelgänger war es jedenfalls nicht. Dennoch bejahte das OLG Köln die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des bekannten Moderators. Es genüge, wenn eine Person aufgrund von Umständen für einen bestimmten Personenkreis identifizierbar sei. Ein begleitender Text oder ein Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen könnten dafür ausreichen.

Im vorliegenden Fall seien die Sitzpositionen des Moderators und des Kandidaten wie in der Fernsehsendung angeordnet gewesen, auch die Art der Sitzmöbel, hohe Hocker und Computerbildschirme waren ähnlich. Schließlich gab es auch nur einen Kandidaten und bei der richtigen Beantwortung einer Frage ging silberglänzendes Konfetti auf den Kandidaten nieder. Wie dort war das Publikum in einer Rundbühne um den Moderator in bläuliches Licht getaucht, wie bei der Sendung ertönten an bestimmten Stellen Musikeinspielungen. Durch diese Umstände habe das Möbelhaus die Persönlichkeit des bekannten Moderators in unzulässiger Weise ausgenutzt.

OLG Köln vom 6.3.2014; Az. 15 U 133/13
GRUR - RR 2015, S. 318

 

5. BAG: Ausgeschiedener Arbeitnehmer im Werbefilm des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer stellte sich für einen Werbefilm für seinen Arbeitgeber zur Verfügung, ein Unternehmen der Kälte- und Klimatechnik. Schriftlich erklärte er sich - wie 25 andere Arbeitnehmer - durch Unterschrift damit einverstanden, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens "verwendet und ausgestrahlt werden dürfen". Im Film sieht man ihn dann am Steuer eines PKW und in einem Gruppenbild als einen von 30 Mitarbeitern des Unternehmens. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief der "Filmstar" seine Einwilligung und verlangte die Entfernung des Films von der Homepage seines früheren Arbeitgebers. Zudem forderte er Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass die erforderliche schriftliche Einwilligung in die Veröffentlichung zu Werbezwecken wirksam erteilt worden sei. Sie sei auch nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt gewesen. Auch die Abwägung der Interessen der beiden Parteien führten zu keinem anderen Ergebnis. Deswegen dürfe der Film weiter im vereinbarten Umfang verwendet werden.

BAG vom 11. 12. 2014; Az. 8 AZR 1010/13 vom 11.12.2014
K & R 2015, S. 433

 

6. OLG Köln: Bei Amazon ein gestelltes Foto darf von anderen Anbietern verwendet werden

Auf der Internetplattform von Amazon wird für jedes Produkt nur ein Foto zur Illustration verwendet. Dazu dient dasjenige Foto, das für dieses Produkt zum ersten Mal eingestellt wird. Bei allen späteren Anbietern dieses Produktes erscheint dieses erste Foto. Zu diesem Zweck lässt sich Amazon von den Anbietern ein entsprechendes zeitlich unbeschränktes und kostenloses Nutzungsrecht an dem "Erstfoto" einräumen.

Ein Inhaber eines derartigen "Erstfotos" ging nun gegen einen späteren Anbieter vor, weil sich auch in dessen Angebot sein Foto für dieses Produkt, also das zuerst eingestellte Foto befand. Er habe dem späteren Anbieter kein Nutzungsrecht eingeräumt, die von Amazon verwendete Klausel sei unzulässig, weil sie zeitlich unbeschränkt sei und kein Entgelt für die Nutzung vorsehe.

Das OLG Köln entschied nun, dass die Klausel von Amazon zulässig sei. Der Inhaber der Rechte an dem "Erstfoto" habe keinen Unterlassungsanspruch gegen die späteren Anbieter, die ihr Produkt ebenfalls mit diesem "Erstfoto" bewarben.

OLG Köln vom 19.12.2014; 6 U 51/14
CR 2015, S. 391

 

7. OLG Düsseldorf: Wann Preise nicht ausgezeichnet werden müssen

In einem Schaufenster präsentierte ein Hörgeräteakustiker verschiedene Hörgeräte, allerdings ohne Hinweise auf Preise. Nach der Preisauszeichnungsverordnung allerdings müssen Angebote von Waren gegenüber dem Letztverbraucher mit Preisen gekennzeichnet werden.

Das OLG Düsseldorf sah dennoch in der Präsentation des Hörgeräteakustiker keinen Verstoß. Es könne von einem Angebot im Sinne der PVO keine Rede sein, wenn Voraussetzung einer Kaufentscheidung des Kunden eine umfangreiche und technisch aufwändige Anpassung ist. Es müsste nämlich ermittelt werden, welches Gerät den Bedürfnissen des Kunden entspricht. Zudem hätte eine Kaufentscheidung allein aufgrund der Schaufensterauslage vorausgesetzt, dass wenigstens der Hersteller und der Gerätetyp angegeben worden wären. Deswegen habe die Ausstellung der Geräte im Schaufenster nur der allgemeinen Werbung gedient, von einem Angebot könne nicht die Rede sein. Deswegen müssten auch die Preise nicht genannt werden.

OLG Düsseldorf vom 29. 1. 2015; Az. I - 2 U 29/14
GRUR - RR 2015, S. 299

 

8. LG Frankfurt am Main: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel machte ein Unternehmen von der Einwilligung in Werbemaßnahmen abhängig. Der Verbraucher musste dazu eine vorformulierte Einwilligungserklärung lediglich ankreuzen. Weiterführende Informationen erhielt er erst, wenn er einen entsprechenden Link anklickte. Hier waren die 57 Unternehmen aufgeführt, mit deren Werbemaßnahmen der Verbraucher aufgrund seiner Ein-willigung rechnen musste. In der vorformulierten Einwilligungserklärung hieß es dann "ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren.." sowie ". ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst… bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter.. nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welche ihm die Auswertung meines Servernutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerechte Werbung.. ermöglicht".

Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass die verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer unwirksam sei. Die wesentlichen Informationen erhalte der Verbraucher erst, wenn er einen Link auf eine gesonderte Seite und damit nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einverständnis Erklärung anklickte.

LG Frankfurt vom 10.12.2014; Az. 2 – 0 6 O 0 30/14
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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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