Schotthoefer
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Juli 2018


1. OLG Frankfurt: Neben Veranstalter haftet auch Reisebüro für Katalog

  • Sowohl der Veranstalter als auch das Reisebüro haften für Verstoß in Katalog

 

2. Neues zur Energieverbrauchskennzeichnung in der Werbung

  • Ab 1.8.2017 neue EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung
  • Jede Werbung muss Effizienzklasse und das Spektrum angeben

 

3. Rechtliche Aspekte des "Influencer" Marketing

  • Grat zwischen zulässiger Empfehlung und unzulässiger kommerzieller Werbung ist überschritten, wenn einer Empfehlung einem weitesten Sinne kommerzielle Motivation zugrundeliegen
  • Indizien für kommerzielle Interessen können Geschenke, kostenlose Überlassung der beworbenen Produkte, die Übernahme von Kosten z.B. für Reisen etc. sein

 

4. "Schmerzensgeld" bei Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung und Werbeagenturen

  • DSGVO "Schmerzensgeld" (englisch "emotional distress) bei Verstoß
  • Abmahnung durch Wettbewerber nicht möglich

 

5. LG Hamburg: Rückrufpflicht nach einstweiliger Verfügung

  • Wem durch eine gerichtliche Entscheidung muss u. U. dafür sorgen, dass das beworbene Produkt nicht weiter vertrieben wird

 


 

1. OLG Frankfurt: Neben Veranstalter haftet auch Reisebüro für Katalog

Ein Reisebüro hatte den Katalog eines Veranstalters verteilt, in dem sich Verstöße gegen die Preisangabenverordnung befanden. Ein Verband ging aber nur gegen das Reisebüro mit einer Klage vor. Das OLG Frankfurt war der Meinung, dass sowohl der Veranstalter als auch das Reisebüro für den Verstoß in Haftung genommen werden könnten. Gegen wen der Verband sich wende, bleibe ihm überlassen.

Zwar habe das Reisebüro im vorliegenden Fall keine eigenen Anzeigen und keinen eigenen Prospekt gestaltet, dennoch habe es den Katalog in seinem eigenen Interesse verwendet. Das Reisebüro habe sich so einen eigenen Katalog erspart und damit das Risiko übernommen, dass sich darin Wettbewerbsverstöße befinden. Wer eine fremde Dienstleistung vermittele, könne diese entweder mit eigenen Werbemitteln wie Anzeigen oder Prospekten anbieten oder sich des Materials des Veranstalters bedienen. In letzterem Fall mache man sich dieses Material zu eigen und hafte daher in gleicher Weise wie für eigenes Material.

OLG Frankfurt vom 21 12. 2017; Az. 6 U 18/17
WRP 2018, S. 845

 

2. Neues zur Energieverbrauchskennzeichnung in der Werbung

Am 1.8.2017 ist eine neue Rahmenverordnung der Europäischen Union zur Festlegung der Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft getreten (EU 2017/1369). Danach muss jede Werbung die Effizienzklasse und das Spektrum angegeben werden. Bisher war dies nur bei der Werbung mit Preisen oder konkreten Angeboten der Fall. Mit Inkrafttreten der Verordnung ist auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes überholt. Händler müssen das Etikett für Produkte sichtbar aus und dem Kunden ein Datenblatt zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung gilt auch für technisches Werbematerial.

 

3. Rechtliche Aspekte des "Influencer" Marketing

Beim Influencer-Marketing empfiehlt eine vermeintlich private Person in den sozialen Netzwerken (YouTube, Instagramm, Snap Chat, Twitter etc.) mehr oder weniger deutlich ein bestimmtes Produkt. Aber der Grat zwischen zulässiger Empfehlung und unzulässiger kommerzieller Werbung ist schmal. Er ist überschritten, wenn einer Empfehlung einem weitesten Sinne kommerzielle Motivation zugrundeliegen. Das OLG Celle (WRP 2017, S.1236; s.a. KG Berlin WRP 2018, S. 98) hat deswegen die Werbung eines Bodybuilders, eines früheren Mister Hamburg auf YouTube untersagt, weil er Produkte eines Unternehmens empfohlen hatte, dessen Geschäftsführer er selbst war.

Indizien für kommerzielle Interessen können auch Geschenke, die kostenlose Überlassung der beworbenen Produkte, die Übernahme von Kosten z.B. für Reisen etc. sein. Wettbewerbsrechtlich bedenklich ist diese Art der Werbung immer dann, wenn aus ihr nicht hervorgeht, dass kommerzielle Interessen dahinterstehen. Dafür kann auch die Einschaltung Dritter bei der Gestaltung des Internetauftrittes sprechen. Dann muss der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick erkennbar sein. Deswegen nützen auch Umschreibungen des kommerziellen Zwecks (z.B. als "Storytelling") nichts. Auch Agenturen, die derartige Leistungen vermitteln, können wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein.

Die rechtliche Begründung ergibt sich aus §§ 5 a UWG, § 6 Abs. 1 TMG und Art. 58 des Rundfunkstaatsvertrags, die eine eindeutige Kennzeichnung jeder kommerziellen Kommunikation vorschreiben.  Zum Teil haben auch die Landesmedienanstalten Richtlinien für diese Art der Werbung erarbeitet.

 

4. "Schmerzensgeld" bei Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung und Werbeagenturen

Seit dem 22.5.2018 gilt EU-weit die so genannte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese regelt den Datenschutz zwar nicht neu, enthält jedoch vor allem die ungewöhnlichen Klausel, dass bei Verstößen im Falle einer Abmahnung nicht nur die Kosten für das Verfahren, sondern darüber hinaus ein "Schmerzensgeld" (englisch "emotional distress") zu bezahlen sind. Naturgemäß gibt es wegen der Kürze der Gültigkeit der Verordnung praktisch noch keine Rechtsprechung zur Anwendung des Gesetzes. Wie hoch ein derartiges Schmerzensgeld sein kann, darüber gibt die Verordnung keine Auskunft, Anhaltspunkte könnten Schwere, Umfang und Dauer eines Verstoßes sein.

Wie nach dem deutschen Datenschutzgesetz sind die personenbezogenen Daten eines Betroffenen geschützt. Deswegen muss man wissen, dass z.B. zu gewerblichen Zwecken gefertigte Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, bereits als deren personenbezogene Daten angesehen werden, weswegen rechtlich abgesicherte Vereinbarungen mit diesen wichtig sind. Personenbezogene Daten sind natürlich alle Informationen über eine Person – sofern man sie nicht auch aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangen kann. Eine Verwendung dieser Daten ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder ein gesetzlich formulierter Ausnahmefall. Eine Einwilligung muss er rechtlich einwandfrei sein, da sie sonst als unwirksam angesehen werden kann. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass keine Einwilligung vorlag.

Ob Abmahnungen nur von dafür besonders legitimierten Verbänden durchgeführt werden dürfen, ist noch nicht eindeutig geklärt. Es bleibt also abzuwarten, ob es zu einer Abmahnwelle kommt.

Wenn Sie an einer Informationsveranstaltung des Verfassers zum Thema Datenschutzgrundverordnung interessiert sind, bitte melden Sie sich !!

 

5. LG Hamburg: Rückrufpflicht nach einstweilige Verfügung

Wem durch eine gerichtliche Entscheidung wie eine einstweilige Verfügung ein bestimmtes Verhalten, z.B. eine Werbeaussage verboten wurde, darf nicht nur die Aussage nicht mehr wiederholen, sondern muss unter Umständen auch dafür sorgen, dass das beworbene Produkt von den gewerblichen Abnehmern nicht weiter vertrieben wird. Er ist verpflichtet, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute kommt und bei denen er mit Verstößen ernstlich rechnen muss.

LG Hamburg vom 19.3.2018; Az. 327 O3 121/17
GRUR 2018, S. 320

 

 

 

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