Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juni 2007

 

1. OLG München: Werbeagentur muss GEMA Auskunft auch über die Verwendung von Musik für Eigenwerbung erteilen

2. OLG Köln: Marke "Ohne dich ist alles doof" nicht verletzt durch "Mit dir ist alles toll"

3. OLG Frankfurt: Teilnahmekarte gibt's im Handel – dieser Hinweis reicht aus

4. OLG Hamburg: Quizmoderator G.J. darf ohne Erlaubnis auf Titelseite einer Rätselzeitschrift abgebildet werden

5. LG Magdeburg: Bereits eine unerwünschte eMail ist ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmen des Empfängers

6. LG München I: Der Betreiber eines Internet Forums hat ein (virtuelles) Hausrechtund kann deswegen Forum - User von einer Diskussion ausschließen.

7. LG Düsseldorf: Die Klausel „Bitte durchstreichen, wenn nicht gewünscht„ nichtdurchzustreichen bedeutet nicht Einverständnis

 


 

1. OLG München: Werbeagentur muss GEMA Auskunft auch über die Verwendung von Musik für Eigenwerbung erteilen

Die GEMA verlangte von einer Werbeagentur Auskunft darüber, ob sie bei der GEMA registrierte Musikstücke verwende. Die Agentur fertigte für Kunden Werbespots, für deren Vertonung sie Komponisten hinzu zog. Diese Werbespots verwandte sie zum Teil auch für Eigenwerbung auf ihrer Website.

Die Werbeagentur klagte nun gegen die GEMA auf Feststellung, dass sie zu dieser Auskunft nicht verpflichtet sei. Insbesondere argumentierte sie, dass sie den Komponisten für die Nutzung der Musik für Eigenwerbung branchenüblich keine Honorar bezahlen müsse. Außerdem stelle die Verwendung der Musik zur Eigenwerbung eine Nutzungsart dar, für die die GEMA keine Rechte besitze. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab, weil es eine solche Verpflichtung für gegeben hielt.

OLG München vom 16.11.2006 ; Az. 29 U 3486/06 (nicht rechtskräftig)
GRUR – RR 2007,139

 

2. OLG Köln: Marke "Ohne dich ist alles doof" nicht verletzt durch "Mit dir ist alles toll"

Für Geschenkartikel hatte ein Unternehmen die Wortbildmarke "Ohne Dich ist alles doof" mit verschiedenen Bildelementen eintragen lassen. Weil ein anderes Unternehmen für Garnitur Bettwäsche mit dem Slogan "Mit Dir ist alles toll!" und verschiedenen Bildelementen ("Igels Welt") im Internet geworben hatte, sah es seine Marke verletzt. Während das Landgericht in 1. Instanz die Verletzung bestätigte, hob das Oberlandesgericht Köln diese Entscheidung auf und wies die Klage zurück.

Nach Auffassung der Richter reicht eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen Slogans alleine nicht aus. Außerdem sei der Slogan "Mit Dir ist alles toll!" die einfache Umkehrung des Slogans "Mit Dir ist alles doof". Eine Nachahmung der gestalterischen Grundidee vermöge Unterlassungsansprüche nicht zu begründen. Schutz könne nur im Hinblick auf eine konkrete Gestaltung, nicht aber hinsichtlich einer abstrakten Idee gewährt werden.

OLG Köln vom 2.3.2007 ; Az. 6 U 214/06
WRP 2007,682

 

3. OLG Frankfurt: Teilnahmekarte gibt's im Handel – dieser Hinweis reicht aus

Für einen Rasierapparat war in Fernsehspots geworben und ein Gewinnsspiel angekündigt worden. Teilnahmekarten mit den Bedingungen waren separat im Handel erhältlich. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass § 4 Nr. 5 UWG dadurch nicht verletzt worden sei. Dieser verlangt, dass Interessenten über die Teilnahmebedingungen informiert werden müssen. Während das Landgericht die Werbung untersagte, weil diese Information nicht bereits im Spot erfolgte, war das Oberlandesgericht anderer Auffassung. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen anzugeben sind, sei umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Klar sei nur, dass eine umfassende Information spätestens im Zeitpunkt der Teilnahme erfolgen müssen ( z. B. auf den Teilnahmekarten ). Werde bereits in der Werbung eine unmittelbare Teilnahmemöglichkeit z. B. per Telefon oder Post eröffnet, sei zugleich über die Teilnahmebedingungen zu informieren.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich über den richtigen Zeitpunkt nichts entnehmen. Dem Senat gehe es aber zu weit, die vollständige Angabe der Teilnahmebedingungen in jeder Fernseh - oder Rundfunkwerbung zu verlangen, in der ein Gewinnspiel lediglich angekündigt werde.

Die Möglichkeit, Teilnahmebedingungen "im Handel" zur Kenntnis zu nehmen, sei eine "leicht zugängliche" Informationsquelle. Das OLG Frankfurt hob deswegen die Entscheidung der erste Instanz auf und wies die Klage ab.

OLG Frankfurt vom 1. Februar 2007 ; Az. 6 U 108/06
WRP 2007, 668

 

4. OLG Hamburg: Quizmoderator G.J. darf ohne Erlaubnis auf Titelseite einer Rätselzeitschrift abgebildet werden

Der durch die Quizsendung "W.w.M.?" bekannt gewordene Moderator G. J. klagte auf Unterlassung, weil sein Foto auf der Titelseite einer Rätselzeitschrift ohne seine Erlaubnis abgebildet war und verlangte Schadenersatz. Sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg wiesen seine Klage zurück.

Die Verwendung des Fotos des Klägers diene dem Informationsinteresse der Leser, aber auch der Werbung für die Zeitschrift. Zwar brauche niemand zu dulden, dass ein Foto ohne seine Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt werde, doch stehe auch einer Rätselzeitschrift unter dem Schutz des Art. 5 Grundgesetz. Daran ändere auch nichts, dass in dem Heft selbst kein informierender Beitrag über den Moderator enthalten sei, auf den das Titelblatt hätte hinweisen können.

OLG Hamburg vom 5.12.2006 ; Az. 7 U 90/06
GRUR - RR 2007, 142

 

5. LG Magdeburg: Bereits eine unerwünschte eMail ist ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmen des Empfängers


Ein Messeveranstalter hatte dem Vermittler von Finanzdienstleistungen eine Einladung zu einer Veranstaltung per E-Mail geschickt. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bestätigte nun die Verurteilung durch das Landgericht in 1. Instanz. Zwar handele es sich bei dem Empfänger der E-Mail nicht um einen Konkurrenten des Versenders, dennoch sei die Zusendung rechtswidrig. Durch die unerwünschte E-Mail Einladung werde in den "eingerichteten und ausgeübten" Gewerbebetrieb des Empfängers eingegriffen. Der Versenders sei deswegen zur Unterlassung und zum Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.

OLG Naumburg vom 22 12. 2006 ; Az. 10 U 60/06
K&R 2007,274

 

6. LG München I: Der Betreiber eines Internet Forums hat ein (virtuelles) Hausrecht und kann deswegen Forum-User von einer Diskussion ausschließen

Der Betreiber eines Internetforums schloss einen User, einen Rechtsanwalt, von der Nutzung des Forums aus, weil er sich in seinen Beiträgen unsachlich geäußert hatte. Das Landgericht München I hielt diesen Ausschluss für rechtmäßig. Das virtuelle Hausrecht finde seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumsbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware habe, auf der die Beiträge des Nutzers gespeichert sind. Zum anderen liege die Grundlage darin, dass der Forumsbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für Beiträge anderer zu haften und etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Landgericht München I vom 25. 10. 2006 ; Az. 30 O 11973/05
K&R 2007, Seite 283

 

7. LG Düsseldorf: Die Klausel "Bitte durchstreichen, wenn nicht gewünscht" nicht durchzustreichen bedeutet nicht Einverständnis

Weil ein Telefonanschlussinhaber auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel die Zeile "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)" nicht durchgestrichen hatte, glaubte der Gewinnspielsveranstalter ihn anrufen zu dürfen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf teilt diese Auffassung jedoch nicht. Die Tatsache, dass der Teilnehmer den Textzusatz nicht gestrichen habe, bedeute keine Einwilligung in Werbeanrufe unter der privaten Telefonnummer. Der Verbraucher habe beim Ausfüllen der Teilnahmekarte nicht das Bewusstsein gehabt, irgend eine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Das gelte insbesondere dann, wenn ein derartiger Textzusatz sich im "Kleingedruckten" befinde. Es handele sich daher um eine "erschlichene Einverständniserklärung", aus der keinerlei Rechte hergeleitet werden dürften.

LG Düsseldorf vom 7.3.2007 ; 38 O 145/06
K&R 2007, 282

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Dr. Peter Schotthöfer

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