Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juni 2009

1. BGH fragt EuGH: Ist Verwendung einer fremden Marke als key word bei google Markenverletzung?

- Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Verwendung fremder Marken als Schlüsselwort bei google eine "markenmäßige Benutzung" und damit eine Markenverletzung darstellt

- Einige deutsche Gerichte sehen darin eine Verletzung der Marke, andere nicht.

 

2. BGH: Jeder Verstoß zählt

- "Fortsetzungszusammenhang" bedeutet, dass man sich bei einem Verstoß darauf berufen konnte, dass z. B. der Auftrag zur Schaltung einer Zeitungsanzeige in mehreren Medien zum gleichen Zeitpunkt als ein und nicht als drei Verstöße galt

- Diesen Gedanken des "Fortsetzungszusammenhanges" hat der Bundesgerichtshof aufgegeben.

 

3. OLG München: "Bundesdruckerei" unzulässig, wenn Bund nicht Mehrheitsaktionär

- Die Bezeichnung " Bundesdruckerei " ohne eine Beteiligung des Bundes ist irreführend

 

4. OLG Köln: Auch gerichtlicher Leitsatz kann urheberrechtlich geschützt sein

- Der Leitsatz eines Urteiles kann nur mit Zustimmung des Verfassers, also des Richters, veröffentlicht werden

 

5. OLG Köln: Testwerbung muss nachprüfbar sein

- Das OLG Köln beanstandete vergleichende Werbung als unzulässig, weil die Quelle nicht angegeben war

 

6. OLG Bamberg: Schaufenster muss wirksam verklebt werden

- Ein Schaufenster mit verbotener Werbung muss so abgeklebt werden, dass die untersagte Werbung nicht erkennbar ist und die Abdeckung auch nicht entfernt werden kann.

 

7. LG Hamburg: Vollmacht in Fotokopie für Abmahnung reicht

- Für die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch einen Anwalt genügt eine auf ihn lautende Vollmacht in Fotokopie

 

8. LG Potsdam: Hauseigentümer kann sich u. U. gegen Verwendung von Fotos seines Hauses wehren

- Können Fotografien eines privaten Gebäudes nur nach dessen Betreten angefertigt werden, kann der Eigentümer den Zutritt verbieten oder unter der Bedingung erlauben.

- Werden die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks gefertigt, kann der Eigentümer weder gegen die Aufnahmen noch gegen deren Verbreitung etwas unternehmen

 


 

1. BGH fragt EuGH: Ist Verwendung einer fremden Marke als key word bei google Markenverletzung?

Die Verwendung fremder Marken als Schlüsselwort bei google, um User auf die eigene Website zu führen, ist ein beliebtes Werbemittel geworden. Ob die Verwendung eines durch eine Marke geschützten fremden Begriffes eine "markenmäßige Benutzung" und damit eine Markenverletzung darstellt, wird in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Der Bundesgerichtshof, der diese Frage im Falle eines Vertriebs von Erotikartikeln zu klären hatte, legte sie dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Erotikvertrieb den durch eine Marke geschützten Begriff "bananababy" als "adword" bei google eingegeben, sodass eine Anzeige dieser Firma auf dem ildschirm erschien, wenn ein User diesen Begriff eingegeben hatte. Darüber befand sich der Hinweis "Anzeige ".

BGH vom 221. 2009 ; I ZR 125/07
K&R 2009, S. 200 260

 

2. BGH: Jeder Verstoß zählt

Bis vor einiger Zeit galt im Wettbewerbsrecht das Institut des "Fortsetzungszusammenhangs". Das bedeutete, dass man sich bei einem Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot gegen eine bestimmte Werbeaussage darauf berufen konnte, dass z. B. der Auftrag zur Schaltung einer Zeitungsanzeige zum gleichen Zeitpunkt in drei unterschiedlichen Zeitungen als ein und nicht als drei Verstöße angesehen werden konnte.

Diesen Gedanken des "Fortsetzungszusammenhanges" hat der Bundesgerichtshof aufgegeben und dies mit dieser Entscheidung noch einmal bestätigt.

Im vorliegenden Fall war einem Unternehmen der Unterhaltungselektronik durch Urteil im Januar 2005 untersagt worden, eine bestimmte Werbung mit einer Preisempfehlung noch einmal zu schalten. Für den Fall eines Verstoßes war ein Ordnungsgeld angedroht. Dennoch erschien eine Anzeige dieses verurteilten Unternehmen in der beanstandeten Form im März 2005 und im Juli 2005. Für beide Verstöße setzte ein Gericht jeweils ein Ordnungsgeld fest.

Der Bundesgerichtshof wies eine Beschwerde dagegen als unbegründet ab. Hätte man noch den Gedanken des Fortsetzungszusammenhanges anwenden können, wäre unter Umständen nur ein Ordnungsgeld fällig geworden.

BGH vom 18.Dezember 2008, Az. I ZB 32/06
WRP 2009, S. 637

 

3. OLG München: "Bundesdruckerei" unzulässig, wenn Bund nicht Mehrheitsaktionär

Eine früher zum Bundesvermögen gehörende Druckerei war Mitte der 90er Jahre privatisiert und in der Rechtsform einer selbstständigen GmbH fortgeführt worden. Die Bezeichnung "Bundesdruckerei" dagegen wurde beibehalten.

Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "Bundesdruckerei" ohne eine Beteiligung des Bundes irreführend ist. Die angesprochenen Verkehrskreise würden von einem Unternehmen mit dieser Bezeichnung erwarten, dass dieses - wegen der Beteiligung des Bundes - besonders krisen- und insolvenz fest sei.

OLG München vom 19.6.2008 ; Az. 29 U 5133/03
Fundstelle: eigene

 

4. OLG Köln: Auch gerichtlicher Leitsatz kann urheberrechtlich geschützt sein

Auf der Website einer Anwaltskanzlei war der Leitsatz eines Urteiles veröffentlicht und kommentiert worden. Der Leitsatz umfasste zwei Punkte und insgesamt ca. 10 Zeilen. Das OLG Köln hatte nun zu prüfen, ob für die Veröffentlichung des Leitsatzes die Zustimmung des Verfassers, also des Richters, erforderlich gewesen wäre. Dies wiederum wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Leitsatz um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln würde.

Die Richter hielten fest, dass es für die Beantwortung der Frage auf die "Schöpfungshöhe" der Leitsätze ankomme. Während die Richter in der Erstinstanz die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erkennen konnten, wurde sie von dem Senat bejaht.

OLG Köln vom 28.8.2008 ; Az. 6 W 110/08
GRUR - RR 2009, S. 164

 

5. OLG Köln: Testwerbung muss nachprüfbar sein

In einem Fernsehspot war für einen Kosmetikartikel damit geworben worden, dass ein unabhängiges Labor die Wirkung einiger der teuersten Prestigecremes getestet und die beworbene Creme alle übertroffen habe.

Das OLG Köln beanstandete diese Werbung als unzulässig wegen vergleichender Werbung. Zwar sei vergleichende Werbung mittlerweile grundsätzlich erlaubt, doch dürfe nur nachprüfbare Eigenschaften verglichen werden. Dem Verbraucher hätte deswegen eine Stelle genannt werden müssen, bei der er die Grunddaten des Vergleiches hätte in Erfahrung können. Ein Hinweis auf einer Internetseite, auf der diese Informationen zur Verfügung standen, hätte hierfür gereicht.

OLG Köln vom 6.2.2009; 6 W 5/09
GRUR - RR 2009, 181

 

6. OLG Bamberg: Schaufenster muss wirksam verklebt werden

Wurde die Werbung in einem Schaufenster durch ein rechtskräftiges Urteil als unzulässig untersagt, so ist das verurteilten Unternehmen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Werbung nicht mehr sichtbar ist. Wird sie lediglich überklebt, so ist der Unternehmer dafür verantwortlich, wenn die Beklebung abgerissen wird und die Werbung wieder zu sehen ist. .

OLG Bamberg vom 23.2.2009 ; Az. 3 W 36/09
WRP 2009, S. 760

 

7. LG Hamburg: Vollmacht in Fotokopie für Abmahnung reicht

Wird einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes von einem Anwalt eine auf ihn lautende Vollmacht nur in Fotokopie beigefügt, so reicht dies aus. Der Zweck der Abmahnung, den Verletzer auf den Verstoß und eine mögliche Klage hinzuweisen und einen Rechtsstreit u. U. zu vermeiden, wird auch durch eine derartige Abmahnung erfüllt.

LG Hamburg vom 29. 4 2008; Az. 312 O 913/07
GRUR - RR 2009, S. 199

 

8. LG Potsdam: Hauseigentümer kann sich gegen Verwendung von Fotos seines Hauses wehren

Aus einem Bildportal konnte man gegen Entgelt Fotografien von Bildagenturen herunterladen. Dazu zählten auch über 1000 Aufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen eines historischen Parkes, die ohne Nachfrage angefertigt worden waren. An den Eingangstüren zum Park befanden sich Hinweisschilder, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürften.

Das Landgericht Potsdam untersagte nun die Verbreitung der Aufnahmen. Das sei das Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, auch dieses gewerblich zu werden. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, kann der Eigentümer den Zutritt verbieten oder unter der Bedingung erlauben, dass nicht fotografiert wird. Er kann auch zwischen privaten und gewerblichen Zwecken unterscheiden.

Allerdings kommt dem Standort, von dem aus die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt wurden, große Bedeutung zu. Werden die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks gefertigt, kann der Eigentümer dagegen nichts unternehmen. Nur wenn das Grundstück zur Anfertigung der Aufnahmen betreten wird, besteht die Möglichkeit, Aufnahmen zu verbieten und damit auch deren gewerbliche Verwertung.

LG Potsdam vom 21.11.2008 ; Az. 1 O 175/08
Fundstelle: eigene

n ähnlich" keine Vertragsbedingungen

- Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besagt nur, dass Irrtümer wie Druckfehler und andere auf menschlichen Irrtum beruhende Falschangaben nicht ausgeschlossen werden können.

- Katalogangaben sind für den Inhalt eines Vertrages noch nicht maßgeblich

 

2. LG Köln: Haftung des Auftraggebers auch für unautorisierte Werbespots

- An ihrer Wettbewerbswidrigkeit ändert sich durch humorvoll-ironischen Züge der Werbeaussage nichts.

- Die Ausstrahlung eines Werbespots auf YouTube muss wirksam unterbunden werden

- Auch auf die Werbeagenturen muss eingewirkt werden, die einen Spot gestaltet haben

 

3. AG Schleiden: Abmahnung ist missbräuchlich, wenn Missverhältnis zwischen Geschäfts- und Abmahntätigkeit besteht

- Eine Abmahnung wegen u.a. unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen kann rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig sein

- Dies ist der Fall, wenn die Zahl der Abmahnung in einem Missverhältnis zu unternehmerischen Tätigkeit steht

 

4. OLG Karlsruhe: Bestellung im Internet ohne Zahlungsabsicht nicht strafbar

- Wer unter Benutzung eines ihm nicht zugeteilten Passwortes im Internet Leistungen bestellt, handelt nicht strafbar, auch wenn er von vornherein nicht die Absicht hatte, die bestellte Ware zu bezahlen.

 

5. Brandenburgisches OLG: Schadensberechnung bei unberechtigter Fotoverwendung im Internet

- Grundlage für die Berechnung des Schadens wegen unberechtigter Verwendung eines Lichtbildes können MFM- Honorarempfehlungen sein

- Angemessen ist eine Lizenzgebühr, die bei vertraglichen Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte.

 

Letzte Meldung:

Die Gebühren für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke betragen ab dem 1. Mai 2009 nur mehr 990 EUR bei einer Anmeldung online und 1050 EUR bei einer schriftlichen Anmeldung. Dies bedeutet eine Reduzierung um 40 %. Die Unterscheidung in Anmelde- und Eintragungsgebühr entfällt.

 


 

1. BGH: Die Klausel "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Vertragsbedingungen

In einem Katalog fand sich kleingedruckt der Hinweis "Alle Preise inkl. MwSt.! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich ".

Ein Verbraucherverband klagte auf Grund einer konkreten Beschwerde eines Kunden dieses Unternehmens wegen Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen. Der Bundesgerichtshof stellte nun jedoch fest, dass es sich bei dieser Klausel nicht um eine vertragliche Bedingung handele. Der Katalog - in dem sich die Klausel befand - sei lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages zu stellen. Der Katalog sei noch kein rechtsverbindliches Angebot.

Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besage, dass Irrtümer wie Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschangaben nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit werde deutlich, dass erst die bei dem tatsächlichen Vertragsabschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt eines Vertrages maßgeblich seien.

BGH vom 4.2.2009; Az. VIII ZR 32/08
Fundstelle: Eigene

 

2. LG Köln: Haftung des Auftraggebers auch für unautorisierte Werbespots

Der Hersteller des Navigationsgerätes "Lucca", ein Konkurrent des Navigationsgeräteherstellers "TomTom" „ warb in einem Werbespot auf "Youtube". In dem Spot wurden in einem Klassenzimmer die nicht sehr intelligenten Zwillinge "TomTom" und die Musterschülerin "Lucca" gezeigt. Die Zwillinge kannten z. B. die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland oder die Entfernung von Hamburg nach Madrid nicht. Der Hersteller des Gerätes "Lucca" wandte sich im Juli 2007 deswegen an YouTube mit der Bitte um Entfernung dieses Werbespots. Dies wurde von YouTube auch bestätigt. Im November und Dezember allerdings waren sie noch immer zu sehen. Im Jahre 2008 wurde erneut die Löschung des Videos verlangt, die wiederum bestätigt wurde.

Die Herstellerfirma von "Lucca"erklärte, sie habe den Auftrag zur Ausstrahlung des Werbespots nicht erteilt, sei auch von keinem Fernsehsender angesprochen worden, ob dieser Spot ohne Genehmigung ausgestrahlt werden dürfe und habe auch von dem von ihr beauftragten Kontrollservice keine Informationen erhalten. Allerdings sei das Drehbuch in der Tat von Agenturen im Auftrag der Firma entwickelt worden. Nach der Präsentation sei die Ausstrahlung untersagt worden.

Das Landgericht Köln untersagte nun diese Werbung als unzulässige, weil herabsetzende vergleichende Werbung. Dann an der Wettbewerbswidrigkeit ändere sich auch durch die humorvoll-ironischen Züge der Werbeaussage nichts.

Die Herstellerin des Navigationsgerätes "Lucca" hätte die Ausstrahlung der Werbespots auf YouTube wirksam unterbinden müssen. Sie hätte auch auf die Werbeagenturen einwirken müssen, die den Spot gestaltet hatten.

LG Köln vom 29.5.2008 ; Az. 31 O 845/07
GRUR - RR 2009, S. 154

 

3. AG Schleiden: Abmahnung ist missbräuchlich, wenn Missverhältnis zwischen Geschäfts- und Abmahntätigkeit besteht

Das Amtsgericht Schleiden hat eine Abmahnung wegen u.a. unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig erklärt. Das abmahnende Unternehmen gab einen Umsatz in der Zeit vom 1.2. bis 30.4.2008 mit 4701 EUR und im Gesamtjahr mit ca. 30.000 EUR an. Die Abmahnkosten für dreizehn Abmahnungen in der Zeit vom 1.2. bis 16.4.2008 betrugen dagegen mindestens 6682,81 EUR. Darin liege ein offenkundiges Missverhältnis zwischen der Geschäftstätigkeit und der beträchtlichen Anzahl von Abmahnungen. Es stelle sich die Frage, welche Motive den Kleingewerbetreibenden dazu bewogen hätten anstatt sich dem Verkauf seiner Produkte zu widmen, die Erfüllung von Hinweispflichten in dem Internetauftritt von Mitbewerbern überprüfen zulassen und mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher, auch gerichtlicher Verfahren zu machen. Es überrasche auch, dass sich das in der Eifel ansässige Unternehmen für eine Berliner Anwaltskanzlei entschieden habe. Allein durch die räumliche Entfernung sei eine persönliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant erheblich erschwert. Eine besondere Qualifikation abmahnenden Anwaltes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sei auch nicht erkennbar. Auch die abgemahnten Verstöße seien nicht gravierend gewesen. Schließlich seien den Abmahnungen nach Überzeugung des Gerichtes mit 8000 EUR deutlich übersetzte Gegenstandswerte zugrundegelegt worden.

Der Auffassung des Gerichtes dienten die zahlreichen Abmahnungen lediglich den Zweck, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen.

AG Schleiden Vom 1.12.2008 ; Az. 9 C 158/08
GRUR - RR 2009, S. 156

 

4. OLG Karlsruhe: Bestellung im Internet ohne Zahlungsabsicht nicht strafbar

Wer unter Benutzung eines ihm nicht zugeteilten Passwortes im Internet Leistungen bestellt, handelt nicht strafbar, auch wenn er von vornherein nicht die Absicht hatte, die bestellte Ware zu bezahlen.

Im vorliegenden Fall erfolgten die Bestellungen vollautomatisch. Eine Bonitätsprüfung fand nicht statt. Dem Besteller sei auch auf Grund seiner desolaten finanziellen Situation von vornherein klar gewesen, dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen im Werte von 83.740 EUR nicht würde bezahlen können.

Ein Automatenbetrug nach § 265a StGB liege nicht vor, da keine Automat betrogen worden sei. Auch das Passwort, mit dem dem Angekl. die Bestellung der Leistungen erst ermöglicht worden sei, habe er Anführung sei ordnungsgemäß " ohne es zu erschleichen erhalten.

OLG Karlsruhe vom 21.1.2009 ; Az. 2 Ss 155/08
K&R 2009, S. 268

 

5. Brandenburgisches OLG: Schadensberechnung bei unberechtigter Fotoverwendung im Internet

Eine private Person versteigerte auf einer Internetplattform ein privates GPS-Gerät zu einem Preis von 72 EUR und verwendete zur Illustration ein fremdes Lichtbild. Der Fotograf dieses Bildes verlangte Schadenersatz für Benutzung und weitere Unterlassung.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach dem Fotografen einen Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zu. Grundlage für die Berechnung des Schadens wegen unberechtigter Verpfändung des Lichtbildes könnten die so genannten MFM-Honorarempfehlungen sein. Angemessen wäre eine Lizenzgebühr, die bei vertraglichen Einräumung einer Räumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte. Allerdings müssten bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass das Foto nur für einen einmaligen Privatverkauf im Internet benutzt worden sei. Dafür gebe es keinen Tarif. Der Fotograf hatte erklärt, dass er für das Foto einen Betrag von 92 EUR erhalten habe. Für diesen Preis habe der Verwender des Fotos das Recht zu einer Nutzung über einen längeren Zeitraum erworben. Dafür sei nach Ansicht des Senates einen Betrag von 20 EUR angemessen. Da jedoch der Name des Fotografen nicht benannt worden sei, erhöhe sich diese Betrag um 100 Prozent, auf 40 EUR.

Brandenburgisches OLG vom 3.2.2009 ; Az. 6 U 58/08
K&R 2009, S. 271

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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