Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juni 2010

1. BGH: Preisangabe in Suchmaschinen muss aktuell sein

- Preisangaben in einer Preissuchmaschine müssen aktuell sein

 

2. BGH: Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei Urheberrechtsverletzung

- Anspruch auf Schadenersatz wegen widerrechtlichen Nutzung erfasst auch die Herausgabe des Gewinnes, der durch Werbung im Umfeld erzielt wurde

 

3. OLG Düsseldorf: Vorsicht bei gekauften Adresslisten – Geschäftsführer haften bei Adresskauf

- Geschäftsführer haftet persönlich wegen Zusendung nicht angeforderter Werbe-E-Mails

 

5. OLG Hamburg: Puma Pudel geschützt

- Auch Veralberung eines berühmten Zeichens ist Markenverletzung

 

6. OLG Köln: Standortverlegung eines Werkes als Urheberrechtsverletzung

- Verlegung des Standortes einer Skulptur kann Urheberrechtsverletzung sein

 

7. LG Köln: Bild im Internet bedeutet keine Einwilligung

- Bild im Internet darf nicht ohne Einwilligung über einen Hyperlink mit Suchmaschine verbunden werden

 

8. AG Marburg: Anwaltskosten zurück bei Abofalle

- Rechtsanwalt darf keine offensichtliche Nichtforderung geltend machen

 


 

1. BGH: Preisangabe in Suchmaschinen muss aktuell sein

Es ist irreführend, wenn ein Händler seine Angebote über eine Preissuchmaschine bewirbt, aber den ursprünglich angegebenen Preis dann erhöht und dies erst verspätet der Suchmaschine angezeigt.

Ein Unternehmen der Haushaltselektronik hat am 10.8.2006 über eine Preissuchmaschine eine Espressomaschine angeboten. Die Daten wurden von dem Händler an die Suchmaschine übermittelt, die sie dann aufsteigend nach dem Preis ordnete. Deswegen war das Angebot zunächst das preisgünstigste. Doch am selben Tag erhöhte der Händler den Preis und teilte dies dem Anbieter auch mit.

Nach Auffassung des BGH verbindet der Nutzer bei einer Preissuchmaschine eine höchstmögliche Aktualität der angebotenen Preise. Er erwarte insbesondere, dass er die Waren zu den angegebenen Preisen erwerben könne. Auch ein Hinweis in der Fußzeile der Internetseite ("Angaben ohne Gewähr" und  "eine Aktualisierung in Echtzeit ist das technischen Gründen nicht möglich, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann") räume die Irreführung nicht aus. Der Händler wurde wegen irreführender Werbung zur Unterlassung verurteilt.

BGH vom 11.3.2010; Aktenzeichen I ZR 123/08
CR 2010 R 41

 

2. BGH: Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei Urheberrechtsverletzung

In einem online-Portal war ein Film ohne Erlaubnis des Inhabers der Rechte ausgestrahlt worden. Der Rechteinhaber klagte nicht nur auf Unterlassung und Schadenersatz, sondern auch auf Auskunft, welche Erlöse durch Werbung am Tag der Ausstrahlung von dem online–Portal erzielt wurden, um auch diese als Schadenersatz geltend machen zu können.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen widerrechtlichen Nutzung des Filmes erfasse auch die Herausgabe des Gewinnes, denn das Onlineportal erzielt habe. Der Zusammenhang zwischen diesen Werbeerlösen unter der Rechtsverletzung sei durchaus gegeben. Zwar seien die Werbeschaltungen durch die Auftraggeber meist ohne Kenntnis des Umfeldes einer Sendung schon Monate vorher gebucht worden. Auch die Tatsache, dass neben dem Film noch andere Nachrichten gesendet worden waren, ändere daran nichts.

BGH  vom 25.3.2010; Aktenzeichen I ZR 130/08
s.a.: BGH vom 25.3.2010; Aktenzeichen I ZR 122/08

 

4. OLG Düsseldorf: Vorsicht bei gekauften Adresslisten – Geschäftsführer haften bei Adresskauf

Ein Unternehmen hatte E-Mails zu Werbezwecken in großem Umfang an Adressen versandt, die es käuflich erworben hatte. Der Verkäufer der Adressen hatte erklärt, dass die Adressaten ihre Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt hätten.

Dennoch verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Geschäftsführer des Unternehmens persönlich wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zusendung nicht angeforderter Werbe-E-Mails zur Unterlassung. Dieser habe keine Maßnahmen getroffen, um die unlautere Werbung per E-Mail zu verhindern. Weder bei Übernahme des Adressenbestandes noch bei Beginn der Werbeaktion sei der Versuch gemacht worden, sicherzustellen, dass nur Personen angeschrieben würden, die ihr Einverständnis damit ausdrücklich erklärt hätten.

Ein Geschäftsführer müsse den Betrieb so organisieren, dass sichergestellt sei, dass Werbe E-Mails nur an Personen versandt werden, bei denen die ausdrückliche Einwilligung vorliege. Wenn die Adressdatenbank nicht selbst aufgebaut, sondern später erworben worden sei, ändere dies daran nichts.

Es hätte zumindest stichprobenartig überprüft werden müssen. Die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers genüge nicht. Zu diesem Zweck hätten gar nicht einzelne Kunden angerufen werden müssen. Da die Einwilligung nach dem Gesetz "ausdrücklich" erfolgen müsse, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Einverständnis auf irgend eine Weise dokumentiert wurde.

OLG Düsseldorf vom 24.11.2009; Az.  I – 20 U 137/09
K&R 2010, S. 62

 

5. OLG Hamburg: Puma Pudel geschützt

Ein Unternehmen verkaufte über das Internet Kleidungsstücke, unter anderem ein T-Shirt, auf dem sich auf der Brustseite der Aufdruck "Pudel" befand neben einem springenden Pudel. Das Zeichen stimmte im wesentlichen mit einer Marke überein, die für ein bekanntes Unternehmen der Sportartikelbranche eingetragen war.

Die Richter des OLG Hamburg kannten kein Pardon. Sowohl das Wort als auch das Zeichen deuteten auf die Marke des Sportartikelhändlers hin. Auch wenn der Verbraucher hier eine Veralberung des berühmten Vorbildes sehen könne, schließt dies nicht aus, dass er den Eindruck bekommen könnte, dass der Sportartikelhändler sich diese Zeichenpersiflage habe einfallen lassen und daher in diesem Unternehmen oder in einem lizenzierten Unternehmen entstanden sei.

OLG Hamburg vom 16.11.2009; Az. 3 W 120/09
GRUR – RR 2010, S. 201

 

6. OLG Köln: Standortverlegung eines Werkes als Urheberrechtsverletzung

Ein Bildhauer hatte im Auftrag eines Unternehmens eine aus fünf Pferden bestehende Skulptur geschaffen, die an einen bestimmten Platz in einer bestimmten Position aufgestellt wurde. Im Zuge von Umbauarbeiten wurde die Skulptur an anderer Stelle in leicht veränderter Position aufgestellt.

Das OLG Köln entschied nun, dass die Verlegung des Standortes dieser Skulptur keine Urheberrechtsverletzung des Bildhauers sei und wies dessen Klage ab. Etwas anderes könne dann gelten, wenn ein Werk ist eine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell gewählten Umfeld entfalten könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

OLG Köln vom 12.6.2009; Az. 6 U 215/08
GRUR – RR 2010,182

 

7. LG Köln: Bild im Internet bedeutet keine Einwilligung

Das Bild des Ressortleiters eines Magazins, das im Internet veröffentlicht war, fand sich über einen so genannten Hyperlink in einer Personensuchmaschine wieder. Eine Einwilligung damit hatte der Ressortleiter allerdings nicht erteilt.

Das LG Köln entschied nun, dass die Veröffentlichung eines Bildes im Internet nicht das Einverständnis bedeute, dass dieses Bild von jedermann verwendet werden dürfe, im konkreten Fall also ein Link in der Suchmaschine zu diesem Bild angebracht werde.

LG Köln vom 17.6.2009; 28 O 662/08
CR 2010, S. 271

 

8. AG Marburg: Anwaltskosten zurück bei Abofalle

Eine Website erweckte den Eindruck, dass man von ihr bestimmte Software kostenlos herunterladen könne. Erst an anderer, versteckter Stelle fand sich der Hinweis, dass man mit dem kostenlosen Herunterladen auch in einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag abschließe. Ein Minderjähriger, der in diese Falle getappt war, schaltete zur Abwehr des Anspruches einen Anwalt ein und verlangte von dem Inhaber der Website sowie dessen Anwalt die Kosten für den eigenen Anwalt.

Das AG Marburg gab dieser Klage statt. Die Aufmachung des Internetportals und die Art und Weise, wie Interessenten auf die dargebotenen kostenlosen Inhalte zugreifen könnten, seien eine konkludente Täuschung, um sich durch den kostenpflichtigen Primovertrag einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Anwalt habe als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen können, dass eine offensichtliche Nichtforderung geltend mache. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen handele es sich um Beihilfe zum versuchten Betrug.

AG Marburg vom 8.2.2010; Az. 91 C 981/09
K&R 2010, S. 359

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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