Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juni 2017

1. BGH: Preise im Schaufenster – kein Muss

 

2. OLG Hamm: 3000 Euro Vertragsstrafe für E-Mail Werbung angemessen

 

3. OLG Frankfurt: "Schubladenverfügung" darf nicht verschwiegen werden

 

4. LG Freiburg: Nummer 1 in europäischen Apotheken

 

5. LG Bremen: Gewinn muss ohne Nebenkosten sein

 

6. Neu: Die "Gewährleistungsmarke"

 


 

 

1. BGH: Preise im Schaufenster – kein Muss

Nach deutschem Recht (Preisauszeichnungsverordnung) müssen Preise einer Ware dann angegeben werden, wenn die Ware zum Kauf angeboten wird. Werden Produkte dagegen nur "vorgestellt", gilt dies nicht. Deswegen müssen die Preise für Produkte, die in einem Schaufenster ausgestellt werden, nach Auffassung des BGH im Schaufenster nicht angegeben werden. Das Ausstellen im Schaufenster bedeute noch kein "Angebot" im rechtlichen Sinne, sondern erst die Aufforderung an den Betrachter, sich beim Verkäufer zu melden, damit dieser dann dem Kunden ein  "richtiges" Angebot machen kann.

BGH vom 10.11.2016; Az. I ZR 29/15
IPRB 2017, S. 53

 

2. OLG Hamm: 3000 Euro Vertragsstrafe für E-Mail Werbung angemessen

Werbung per E-Mail ohne das vorherige Einverständnis des Empfängers ist unzulässig und kann als Wettbewerbswidrigkeit verfolgt werden. Wird auf eine Abmahnung hin eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nach der sich der Versender dazu verpflichtet, einen Betrag von 3000 Euro zu bezahlen, wenn er das Verbot verletzt, ist das nach Auffassung des OLG Hamm zulässig, vor allem wenn es sich bei den Parteien um Kaufleute handelt.

OLG Hamm vom 25.11.2016; Az. 9 U 66/15
K&R 2017, S. 195

 

3. OLG Frankfurt: "Schubladenverfügung" darf nicht verschwiegen werden

Wurde eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen, dies dem Gegner aber nicht mitgeteilt, nennt man dies eine so genannte "Schubladenverfügung", weil die Entscheidung sozusagen in der "Schublade" verbleibt.

Mahnt der Inhaber der Schubladenverfügung aber den Gegner dennoch ab, der dann auch eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, führt dies nach Auffassung des OLG Frankfurt zur Unzulässigkeit der Verfügung. Der Abgemahnte werde arglistig getäuscht, weil er meine, mit seiner Erklärung könne das Verfahren außergerichtlich insgesamt abgeschlossen werden.

OLG Frankfurt vom 19.2.2015; Az. 16 U 141/14
WRP 2017, S. 362

 

4. LG Freiburg: Nummer 1 in europäischen Apotheken

Eine Sonnencreme wurde mit dem Slogan "Nummer 1 in europäischen Apotheken" beworben. Dagegen ging die Wettbewerbszentrale vor. Der Hersteller argumentierte, seine Sonnencreme sei in acht europäischen Ländern die Nummer 1 in Absatz und Umsatz gewesen. Der Durchschnittsverbraucher erwarte keine zergliederte Betrachtungsweise, also dass die Aussage das gesamte Gebiet, also Gesamteuropa betreffe. Das LG Freiburg war anderer Meinung  und erklärte sogar, dass die Aussage als dreiste Lüge verstanden werden müsse, weil der Hersteller sich auf Umsatzuntersuchungen nur in einigen wenigen Ländern Europas stützte. Großbritannien und Polen seien gar nicht erfasst worden. Dass das Produkt in acht Hauptabsatzmärkten in der Tat die Nummer 1 sei, ändere daran nichts.

LG Freiburg vom 2.5.2016; Az. 12 U196/15 KfH
WRP 2017, S. 495

 

5. LG Bremen: Gewinn muss ohne Nebenkosten sein

Ein Reiseanbieter hatte in Werbeschreiben angekündigt, der Empfänger habe eine Reise in die Türkei gewonnen. Vor Ort müssten lediglich ein Kerosin-, ein Flughafen- und/oder ein Saisonzuschlag bezahlt werden. Das LG Bremen hielt diese Werbung für unzulässig. Wenn ein Gewinn mit zusätzlichen Kosten verknüpft werde, sei dies wettbewerbswidrig.

LG Bremen vom 22.2.2017; Az. 12 O 203/16
Fundstelle eigene

 

6. Neu: Die "Gewährleistungsmarke"

Ab dem 1.10.2017 gibt es die Möglichkeit einer "Unionsgewährleistungsmarke" (UVM). Diese Marke soll darauf hinweisen, dass das Produkt oder die Dienstleistung, für die sie verwendet wird, bestimmten Qualitätskriterien entspricht, diese Qualität also gewährleistet. Das können Materialeigenschaften oder die Art und Weise der Herstellung einer Ware sein. Anmelden kann sie jeder, der keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen umfasst, für die eine Gewährleistung besteht. Voraussetzung ist weiter eine Satzung, die ihrerseits bestimmten rechtlichen Vorgaben folgen muss. So muss dafür Sorge getragen werden, dass die mit der Marke versehenen Produkte/Dienstleistungen die angegebenen Kriterien auch tatsächlich erfüllen. Die Anmeldekosten betragen 1800 € bzw. 1500 € ( bei elektronischer Anmeldung ). Einzelheiten werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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