Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2016

1. BGH: Nicht ohne weiteres Haftung für Hyperlink

2. BGH: Was ist „Lesbarkeit“ ?

3. OLG Düsseldorf: Bank muss auf Veränderung des Zinssatzes bei Tagesgeldkonto ausdrücklich hinweisen

4. OLG Düsseldorf: Unterlassungserklärung kann auch nach 13 Monaten noch angenommen werden

5. KG: Auf zusätzliche Gebühr für Sitzplatzreservierung muß erst bei Buchung der Sitzplatzreservierung hingewiesen werden

6. OLG Frankfurt: Bedienungsanleitung kann urheberrechtsfähig sein



 

 

1. BGH: Nicht ohne weiteres Haftung für Hyperlink

Die Verlinkung von Websites ist nach Auffassung des BGH angesichts der Fülle von Informationen im Internet unumgänglich. Problematisch wird diese Verlegung allerdings dann, wenn sich auf der verlinkten Seite ein rechtswidriger Inhalt befindet. Dann stellt sich die Frage, ob derjenige, der seine Website mit einer anderen durch einen Link verbunden hat, auch selbst haftet.

Nach einer Entscheidung des BGH ist dies erst dann der Fall, wenn der Unternehmer, der die Verlinkung vorgenommen hat, von dem rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hatte.

BGH vom 18.6.2015; Az. I ZR 74/14
WRP 2016, S. 187

2. BGH: Was ist „Lesbarkeit“ ?

Werbetexte, insbesondere auch Erläuterungen zu Sternchenhinweisen müssen “lesbar„ sein. Das schreibt unter anderem die Preisangabenverordnung für Preise sowie das Telekommunikationsgesetz (§ 66 a Satz 2 TKG) vor. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem Begriff der „Lesbarkeit“ befasst und wichtige Kriterien herausgearbeitet. Die Lesbarkeit könne bei einem kurzen, nur eine einzige Zeile umfassenden Text in schwarzer Schrift auf weißem Papier auch ohne Fettdruck durchaus ausreichend sein. Die Frage der Lesbarkeit müsse in jedem Einzelfall beurteilt werden, wobei es auf den Abstand ankomme, aus dem ein Endverbraucher eine Angabe lese, auf die Schriftgröße, das Druckbild sowie die Wort- und Zahlenanordnung und die Gliederung. Wenn das OLG Köln in einer anderen Entscheidung eine Schriftgröße von 5, 5., also 1,94 Millimeter unter normalen Umständen gerade noch für ausreichend halte, sei dem nichts hinzuzufügen. Allerdings komme es auf den Gesamteindruck an.

BGH vom 23.7.2015; Az. I ZR 83/14
IWW Abrufnummer 183619.

3. OLG Düsseldorf: Bank muss auf Veränderung des Zinssatzes bei Tagesgeldkonto ausdrücklich hinweisen

Eine Bank hatte in ihrem Internetauftritt um neue Kunden damit geworben, dass diese „1, 5 % (Zinsen) p.a. aufs Tagesgeld„ erhielten. Das OLG Düsseldorf beanstandete, dass die Werbung keinen Hinweis darauf enthielt, dass sich bei einem Tagesgeldkonto der Zinssatz jederzeit ändern kann und dies den Verbrauchern nicht bekannt sei. Deswegen hätte über die Variabilität des Zinssatzes deutlich informiert werden müssen.

OLG Düsseldorf vom 20.10.2015; Az. I - 20 U 145/14
WRP 2016, S. 244

4. OLG Düsseldorf: Unterlassungserklärung kann auch nach 13 Monaten noch angenommen werden

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) mahnte einen Kfz Händler am 19.11.2011 wegen eines Verstoßes ab, am 5.1.2012 gab er eine strafbewehrte Unterlassungs-verpflichtungserklärung ab. Im Oktober 2012 verlangte die Wettbewerbszentrale wegen die Verstoßes gegen die Unterlassungs-verpflichtung die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 4000 Euro. Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Zentrale dieser Betrag zustehe, auch wenn die Unterlassungserklärung des Händlers von der Zentrale erst nach 13 Monaten ausdrücklich angenommen worden sei.

OLG Düsseldorf vom 3. September 2015; Az. I - 15 119/14
WRP 2016, S. 246

5. KG: Auf zusätzliche Gebühr für Sitzplatzreservierung erst bei Buchung der Sitzplatzreservierung hingewiesen werden

Auf der Website eine Fluggesellschaft musste ein Besucher erst die gewünschte Flugverbindung eingeben, dann der gewünschte Flug ausgesucht und der Tarif ausgesucht werden, worauf eine Übersicht über die Reise erschien und im vierten Schritt schließlich die Kontaktdaten eingetragen werden mussten. Erst in diesem Rahmen wurde die Möglichkeit einer Sitzplatzreservierung angeboten, für die ein gesonderter Betrag von 10 Euro pro Strecke anfiel.

Das KG war der Meinung, dass die Kosten für die Sitzplatzreservierung fakultative Zusatzkosten darstellten, die beim Beginn des Buchungsvorganges (der Reservierung des Sitzplatzes) und nicht schon bei der Buchung der Reise genannt werden müssen. Eine Irreführung liege daher nicht vor.

KG vom 17.10.2015; Az. 5 U 4514/14
WRP 2016, S. 261

6. OLG Frankfurt: Bedienungsanleitung kann urheberrechtsfähig sein

Eine Bedienungsanleitung kann als Schriftwerk durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sein. Kriterien sind die Länge des Textes, die Reihenfolge der Darstellung, die eigenschöpferische, eigentümliche Gedankengestaltung und – führung und die individuelle Prägung. Dabei muss der gesamte Text in die Überprüfung mit einbe-zogen werden. Er muss das Alltägliche, Handwerksmäßige der mechanisch – technischen Aneinanderreihung des Materials deutlich übersteigen und damit eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Auch können die Fotos einer Bedie-nungsanleitung urheberrechtlich geschützt sein.

OLG Frankfurt vom 26.5.2016; Az. 11 U 18/14
CR 2016, S. 20

7. Special: Urteilszusammenstellung

Haftet auch der Makler selbst bei fehlenden oder falschen Angaben in Bezug auf Energieausweis

Die Werbung für Immobilien ist mit dem Inkrafttreten der Energieeinspargesetz am 13.7.2013 (EnEG) ab noch komplizierter geworden. § 16 a EnEV (Energieeinsparverordnung*) schreibt vor, dass in einer Immobilienanzeige, gleichgültig ob im Internet oder einer Zeitung, bestimmte Pflichtangaben mit aufgenommen werden.

Dazu zählen

• die Art des Energieausweises
• des Energiebedarfsausweises oder des Energieverbrauchsausweises
• der im Energieausweis genannte Wert des Energiebedarfes oder des Energieverbrauchs für ein Gebäude
• die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
• bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und die im Ausweis genannte Energieeffizienz-klasse.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes** haftet der Verkäufer/Vermieter dafür, dass sich diese Angaben auch in der Anzeige finden, um den Interessenten die Beurteilung des Angebotes schon im ersten Stadium zu erleichtern. Fehlen diese Angaben oder sind sie falsch dargestellt, haftet zunächst der Vermieter/Verkäufer. Es stellt sich aber die Frage, ob auch ein Makler, der im Kundenauftrag für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie wirbt, in seinen Anzeigen diese Angaben ebenfalls machen muss und - noch wichtiger – ob er selbst dafür haftet, wenn dies nicht oder nicht richtig geschieht.

In der Verordnung selbst sind Makler nicht als verantwortliche Personen für diese Angaben in Anzeigen aufgeführt. Einige deutsche Gerichte haben daraus den Schluss gezogen, dass Makler für die fehlenden Angaben in der Werbung nicht haften, da sie nicht im Gesetz genannt seien. Andere Gerichte waren dagegen der Meinung, dass das Gesetz so ausgelegt werden müsse, dass die Informationspflicht auch den Makler betrifft, der im Auftrag eines Kunden selbst eine Anzeige gestaltet. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu liegt bisher aber noch nicht vor.

Verstöße können sowohl als Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Behörden als auch als Wettbewerbsverstöße durch jeden Konkurrenten und legitimierten Verbraucherverein verfolgt werden. Vor allem im Fall einer Abmahnung durch einen Konkurrenten kann die Angelegenheit teuer werden. Die Kosten können dann - je nach dem angegebenen Streitwert - nur für die Abmahnung bis zu 2500 Euro betragen, insbesondere dann, wenn der abgemahnte Makler zu seiner Verteidigung seinen eigenen Anwalt einschaltet und somit die Kosten zweier Anwälte zu tragen sind.

Ob die Informationspflicht in Bezug auf die Energieangaben in der Werbung auch Makler betrifft, die im Kundenauftrag für ein Objekt werben, wird - wie erwähnt - von deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Die Informationspflicht (und damit die Haftung) des Maklers wurde bejaht von

OLG Bamberg Vom 9.10.2015 Az. 3 U 198/15
LG München I vom 16.11.2015, Az. 4 HKO 6347/15 und vom 29.10.2015,Az. 2 HKO 3089/15
LG Tübingen vom 19.10.2015, Az. 20 O 53/15
LG Traunstein vom 12.2.2016, Az. 1 HKO 3385/15

Eine Informationspflicht des Maklers wurde verneint von

LG Bielefeld vom 6.10.2015, Az. 12 O 60/15
LG München II vom 3.12.2015; Az. 2 HKO 3089/15
LG Münster vom 25.11.2015; Az. 0 21 O 87/15
LG Gießen vom 11.9.2015 Az. 8 O 7/15

Daß § 26 EnEV als Verantwortliche neben dem Bauherrn auch die Personen aufführt, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden (Abs. 2 ), spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch die Makler in den Kreis der Verantwortlichen einbeziehen wollte. Solange diese Frage aber höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wird der Ausgang eines Rechtsstreites davon abhängen, welches Gericht angerufen wurde.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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