Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2007

 

1. BGH: Wie ist der Gewinn des Verletzers eines Urhebers zu berechnen?

Der Bundesgerichtshof erläutert, wie der Gewinn zu ermitteln ist, den der Produzent eines rechtswidrig nachgeahmten Produktes durch dessen Vertrieb erzielt hat. Insbesondere liegt er dar, welche Kosten gewinn-mindernd zu berücksichtigt sind.

 

2. BGH: Koppelung zwischen Kauf und Sponsoringleistung (nunmehr) grundsätzlich zulässig (Krombacher)

Ein Werbeappell für Bier mit einem Engagement für den Regenwald ist nicht deswegen wettbewerbswidrig, weil zwischen dem beworbenen Produkt und dem Engagement kein sachlicher Zusammenhang besteht.

 

3. OLG Düsseldorf: Doppelte Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung

Nur weil der Urheber nicht genannt worden war, sprach das OLG Düsseldorf einem Fotografen zusätzlich zu seinem Schadensersatz einen Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung zu. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes habe jeder Urheber das uneingeschränkte Recht, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als solcher benannt zu werden.

 

4. OLG Celle: "Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!"

Die allgemeine Befürchtung, die grundsätzliche Reform der Krankenversicherung könne zu Leistungskürzungen der Krankenkasse führen, berechtigt nicht zur Werbeaussage "Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!".

 

5. OLG Frankfurt: Werbung eines Arztes für Faltenbehandlung mit einem verschreibungspflichtigen Produkt kann unerlaubte Werbung für das Produkt sein

Auch wenn bei der Werbung einer Ärztin für Faltenbehandlung mit einem verschreibungspflichtigen Produkt die ärztliche Dienstleistung im Vordergrund steht, wird dennoch in unerlaubter Weise für das verschreibungspflichtige Medikament geworben. Diese ist außerhalb von Fachkreisen unzulässig.

 

Letzte Meldung:

LG UlmAuch im Arzneimittelbereich ist die Werbung mit der Unterstützung sozialer Projekte bei dem Erwerb von Arzneimitteln (nunmehr) zulässig.

 


 

1. BGH: Erläutert Grundsätze für die Berechnung des Verletzergewinnes

Wird unerlaubterweise ein Produkt nachgeahmt und vertrieben, muss der Nachahmer den so genannten" Verletzergewinn " erstatten. Die Berechnung dieses Gewinnes ist nicht sehr einfach. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Grundsätze noch einmal ausführlich dargelegt. Dabei geht es darum, welche in Zusammenhang mit der Produktion des rechtsverletzenden Produktes entstandenen Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören nach Auffassung des BGH die Produktions -und Materialkosten, die Vertriebs-kosten, die Personalkosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des verletzenden Produktes eingesetzt wurde sowie Investitionen in Anlagevermögen für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb des verletzenden Produktes verwendet wurden. Nicht besichtigt werden können Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Betriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind. Dazu zählen allgemeine Marketingkosten, Geschäfts-führergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlage-vermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf - und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte.

BGH vom 21.9.2006 ; Az. I ZR 6/04
NJW aktuell 2007/Heft 15/X

 

2. BGH: Koppelung zwischen Kauf und Sponsorenleistung (nunmehr) grundsätzlich zulässig

Eine große deutsche Brauerei hatte damit geworben, dass durch den Kauf eines Kasten ihres Bieres ein Quadratmeter Regenwald geschützt werde. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Brauerei deswegen wegen wettbewerbswidrigerer Werbung zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidungen auf. Der Werbeappell der Brauerei sei nicht wettbewerbswidrig, weil zwischen dem beworbene Produkt und dem Engagement für den Regenwald kein sachlicher Zusammenhang bestehe.Die Aktion sei auch nicht deswegen wettbewerbswidrig gewesen, weil die Brauerei in der Werbung nicht ausreichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht sei dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen.Aus der Tatsache, dass ein Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung unterstütze, folge auch nicht, dass in der Werbung über die Details aufgeklärt werden müsse, wie der versprochen Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle.Der BGH wies den Rechtsstreit allerdings an die Vorinstanz zurück mit dem Argument, dass noch geprüft werden müsse, ob in der Werbung mit der Förderung des Regenwaldes mehr versprochen als tatsächlich geleistet werde und dadurch die berechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht würden.

BGH vom 96. 10. 2006 ; Az. I ZR 33/0 4
NJW 2007, S. 919

 

3. OLG Düsseldorf: Doppelte Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung

Ein Fotograf hatte für ein Unternehmen mehrere Aufnahmen für die Verwendung in einer Informationsbroschüre gefertigt. Das Unternehmen verwendete die Fotos aber nicht nur für diese Informationsbroschüre, sondern darüber hinaus für die Dauer etwa eines Jahres im Rahmen ihrer Internetpräsenz. Dort gab sie den Urheber, also den Fotografen, allerdings nicht an.Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Fotografen rund 2000 EUR zugesprochen, seine Klage aber wegen mehr als 22.000 EUR abgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht erkannte ihm jedoch insgesamt 22411,20 EUR zu.Das Honorar in Höhe von 435 EUR für eine Fotoaufnahmen sei zurecht auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) ermittelt worden. Hinzukomme ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe jedem Urheber Gepäckgebühr uneinge-schränkte Recht zu, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als solcher benannt zu werden.

OLG Düsseldorf vom 9.5.2006 ; Az. 20 U 138/05
GRUR - RR 2006, S. 393

 

4. OLG Celle: Werbung mit drohendem Wegfall von Krankenkassenzuschüssen ist irreführend

Ein Unternehmen, das Hörgeräte im gesamten Bundesgebiet vertrieb, warb mit der Aussage "Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!". Zu der Zeit, als die Werbung erschien, sei zwar die grundgesetzliche Reform der Krankenversicherung in die Diskussion gewesen, die möglicherweise zu Leistungskürzungen der Krankenkasse geführt hätte. Mit der Werbung aber werde der Eindruck erweckt, ein Streichen der Zuschüsse für Hörgeräte der gesetzlichen Krankenkasse stehe nach konkreten Planungen der zuständigen Stellen unmittelbar bevor. Da dies nicht der Fall war, S. Werbung irreführend gewesen.

OLG Celle vom 9.11.2006 ; Az. 13 U 120/06
GRUR - RR 2007,111

 

5. OLG Frankfurt: Werbung eines Arztes für Faltenbehandlung mit einem verschreibungspflichtigen Produkt kann unerlaubte Werbung für das Produkt sein

In einer Tageszeitung hatte eine Ärztin neben anderen Behandlungsmethoden eine "Faltenbehandlung mit Botox" angeboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah darin im Gegensatz zur ersten Instanz einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Heilmittelwerbegesetzes verbietet die Werbung für verschreibungs-pflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise. Die Ärztin biete eine Dienstleistung an, nämlich die Faltenbehandlung mit dem verschreibungs-pflichtigen Medikament "Botox"an. Zwar steht ihre Dienstleistungen im Vordergrund, doch werde diese mit einem verschreibungspflichtigen Medikament erbracht, für das damit ebenfalls geworben werde. Dass die Medizinerin daneben auch Faltenbehandlung mit anderen Medikamenten anbiete, ändere nichts.OLG Frankfurt vom 31.8.2006 ; Az. 6 U 118/05
GRUR - RR 2007, S. 118

Letzte Meldung: LG Ulm:

Auch im Arzneimittelbereich ist die Werbung mit der Unterstützung soziale Prospekte bei dem Erwerb von Arzneimitteln (nunmehr) zulässig.

LG Ulm vom 16.1.2007, Az. 10 O 157/06
NJW aktuell 2007 XII

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Dr. Peter Schotthöfer

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