Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2012

1. BGH: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kann auch außerhalb NRW klagen

 

2.  BGH: Postfachadresse in Widerrufsbelehrung ausreichend

3.  BPatG: Weibliche Vornamen als Marke

 

3. OLG Hamm: Verwendung "alter" Widerrufsbelehrung ist Wettbewerbsverstoß

 

4. AG Mühlheim: Streitwert wegen Unterlassung von Werbe-Emails

5. OLG Braunschweig: Maximal 500 € für unberechtigte Nutzung von vier Fotos in eBay

 

6. BPatG: „Bayerischer Obatzda“ als geographische Herkunftsangabe geschützt

 


 

1. BGH: Verbraucherzentrale Nordrhein - Westfalen kann auch außerhalb NRW klagen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegen ein Unternehmen in Berlin geklagt. Der BGH hielt - im Gegensatz zur Auffassung des OLG Brandenburg - die Klage für zulässig. Ein klagebefugter Verband könne auch außerhalb des Landes, in dem er seinen Sitz hat,  Wettbewerbsverstöße verfolgen und dagegen auch bei dem Gericht klagen, bei dem der Verletzer seinen Sitz hat.

BGH vom 22.9.2011; Az. I ZR 229/10
Fundstelle: eigene

 

2.  BGH: Postfachadresse in Widerrufsbelehrung ausreichend

Werden Rechtsgeschäfte im Fernabsatz abgewickelt, also per Telefon, E-Mail oder im Internet, muss der Verbraucher über seine Rechte informiert werden. In der Widerrufsbelehrung muss auch eine Adresse genannt wird, an die der Verbraucher seinen Widerruf schicken kann. Wird nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig über das Recht zum Widerruf belehrt, beginnt die Frist zum Widerruf nicht zu laufen, der Verbraucher kann also auch nach längerer Zeit noch widerrufen.

Streitig war lange Zeit, welche Adresse hier angegeben werden muss, an die der Widerruf zu richten ist. Der BGH hat entschieden, dass auch ein Postfach als Widerrufsadresse den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Umstand, dass der Verbraucher dann seinen Widerruf nicht selbst in einen Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers werfen kann, ändere daran nichts.

BGH vom 25.1.2012; VIII ZR 95/11
K&R 2012,283

 

3. BPatG: Weiblicher Vorname als Marke

Für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen war das Wort "Luxy“ als Marke angemeldet worden. Dagegen hatte der Inhaber der älteren Marke "Luci" Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht wies seine Beschwerde dagegen zurück.

Dass "Luci“ ein bekannter Mädchenname sei, ändere daran nichts. Auch wenn weibliche Vornamen in der Modebranche generell häufig vorkämen, so komme es doch auf den konkreten Namen an. Dass dieser in der Modebranche besonders häufig vorkomme, sei nicht vorgetragen worden. Die Marken seien auch klanglich nicht verwechslungsfähig. Das Wort "Luci“ könne als „Lutsi“, „Lutchi“ oder „Luci“ ausgesprochen werden, die älteren Marke dagegen als “Luksi“ oder „Laksi“.

BPatG vom 17.5.2011; Az. 27 W (pat) 266/09
GRUR – RR 2012, S. 112

4. OLG Hamm: Verwendung "alter" Widerrufsbelehrung ist Wettbewerbsverstoß

Werden Waren im Wege des Fernabsatzes (Telefon, Fax, Internet) vertrieben, muß der Kunde auf sein Recht hingewiesen werden (Widerrufsbelehrung), dass er den so geschlossenen Vertrag binnen einer bestimmten Fristen widerrufen kann.

Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht, ihrerseits als Wettbewerbsverstoß durch einen Konkurrenten verfolgt werden kann.

Dies gelte auch, wenn nur falsche Normen angegeben würden, weil dann der Verbraucher die Rechtslage nur schwer überprüfen könne. Er könne dadurch auch verunsichert werden, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen nicht findet.

OLG Hamm vom 13.10.2011; Az. I - 4 U 99/11
K&R 2012, S. 218

 

 5. AG Mühlheim: Streitwert wegen Unterlassung von Werbe - E-Mails

Gegen die Zusendung unverlangter Werbung per E-Mail ("Spam") kann sich der Empfänger mit rechtlichen Schritten zur Wehr setzen und künftige Werbung verbieten. Eine solche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wird in aller Regel durch einen Anwalt versandt. Dessen Kosten bemessen sich nach dem Streitwert. Dieser Streitwert richtet sich nach den zu schützenden zukünftigen betriebswirtschaftlichen Kosten, die bei einer Fortsetzung zu erwarten wären. Nach Auffassung des Amtsgerichtes Mühlheim ist ein Streitwert von 500 € anzunehmen, wenn eine Übersendung von circa 1,5 unverlangten Werbemails pro Woche erfolgt.

AG Mühlheim vom 17.5.2011; Az. 27 C 2550/10
GRUR-RR 2012, S. 95

 

6. OLG Braunschweig: Maximal 500 € Schadensersatz für unberechtigte Nutzung von vier Fotos in eBay

Nach Auffassung des OLG Braunschweig kann für die unberechtigte Nutzung von vier fremden Fotos in einem privaten eBay Angebot wegen Verletzung des Urheberrechtes allenfalls ein Betrag von 500 € als Schadensersatz verlangt werden. Dem Nutzungsberechtigten stehe kein Schadenersatzanspruch in Höhe von 150 € zuzüglich eines so genannten Verletzerzuschlages von 100 % zu. Ein Verletzerzuschlag ist zu bezahlen, wenn der Name des Urhebers bei dem unberechtigt genutzten, aber urheberrechtlich geschützten Werk nicht genannt wird. In vorliegenden Fall könne der Nutzungsberechtigte allenfalls 20 € pro Bild, im vorliegenden Fall also 80 € insgesamt verlangen.

OLG Braunschweig vom 8.2.2012; Az. 2 U 7/11
K&R 2012,299

 

7. BPatG: „Bayerischer Obatzda“ kein Gattungsbegriff, sondern als geographische Herkunftsangabe geschützt

Nach einer Verordnung der EU-Kommission können bestimmte regionale Bezeichnungen von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen innerhalb der Europäischen Union auf Antrag in ein Register eingetragen und so geschützt werden. Ist eine Bezeichnung in dem Register eingetragen, dürfen nur Produkte diese Bezeichnung tragen, da aus dieser Region kommen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ist für die Bezeichnungen "Bayerischer Obatzda", "Obazda", "Bayerischer Obatzter“ und "Obazter“ geschehen.

Auf Antrag eines Unternehmens, das damit nicht einverstanden war, hat nun das Bundespatentgericht entschieden. Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass dieser Begriff zur Gattungsbezeichnung einer bestimmten Käsezubereitung in der Gemeinschaft geworden sei, also zur allgemein üblichen Bezeichnung für dieses Produkt und deswegen von jedermann, auch außerhalb Bayerns, unter dieser Bezeichnung hergestellt und vertrieben werden könne.

Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Begriff "Obazda" nicht als allgemeiner Gattungsbegriff verwendet wird und deswegen die Eintragung nicht beanstandet werden könne.

Bundespatentgericht vom 22.9.2011; Az. 30 W (pat) 9/10
GRUR – RR 2012,

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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