Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2014

1. BGH: Verwirkung einer Vertragsstrafe

 

2. BGH: Veränderte Widerrufsbelehrung setzt keine Frist in Gang

 

3. BGH: 2 Euro für jede Note 1 ist zulässig

 

4. OLG Frankfurt: Übersinnlicher Urheber

 

5. LG Berlin: Versteckte Maklerprovision wettbewerbswidrig

 

6. LG Oldenburg: Angabe „Autohaus Wilhelmshaven Mitte“ genügt nicht

 

7. Werbung für Immobilien ab dem 1.5.2014: Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung 2014

 



 

1. BGH: Verwirkung einer Vertragsstrafe

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bei Wettbewerbsverstößen hat sich im deutschen Recht seit vielen Jahren bewährt. In einer neuen Entscheidung hat der BGH einige grundlegende Gedanken zu diesem Bereich geäußert.

So ist nach seiner Auffassung ein Vertragsstrafenversprechen nur dann unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen künftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. An Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht sei ein strengerer Maßstab als bei individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen anzulegen.

Im konkreten Fall ging es um eine Maklerin, die sich verpflichtet hatte, ein bestimmtes Markenzeichen nicht mehr zu verwenden. Die Richter hielten die verlangte Vertragsstrafe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an diesem Maßstab gemessen nicht für unzulässig.

Außerdem müsse ein Schuldner auch auf Dritte einwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute komme, wenn er mit deren Verstoß ernstlich rechnen musste und die Möglichkeit der Einwirkung hatte. In diesem Fall könne er sich nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei.

BGH vom 13.11.2013; Az. I ZR 77/12
IWW Abrufnummer 141150

 

2. BGH: Veränderte Widerrufsbelehrung setzt keine Frist in Gang

Bei sogenannten Fernabsatzverträgen kommt der Widerrufsbelehrung eine entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn sie ordnungsgemäß ist, setzt sie eine Frist in Lauf. Ist sie dies nicht, kann auch noch nach Ablauf der Frist der Widerruf erklärt werden.

Der BGH hat nun entschieden, dass auch eine veränderte Belehrung die Frist nicht in Kraft setzt. Im konkreten Fall hatte der Verwender der Widerrufsbelehrung zwar die vorgeschriebene sogenannte Musterwiderrufsbelehrung verwendet, in dieser aber als Fristbeginn nicht nur den Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich vom Zugang eines weiteren Schreibens abhängig gemacht. Da damit die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war, konnte der im Jahr 2004 abgeschlossene Vertrag noch im Jahre 2009 wirksam widerrufen werden.

BGH vom 18.3.2014; Az. II ZR 109/13
IWW Abrufnummer 141390.

 

3. BGH: 2 Euro für jede 1 ist zulässig

Ein Elektronikfachmarkt hatte Schülern eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Note 1 im Zeugnis versprochen. Nach Auffassung des BGH ist dies nicht unzulässig. Schüler mit einer 1 im Zeugnis erhielten für alle von dem Unternehmen angebotenen Warenbereiche eine Ermäßigung von 2 Euro für jede 1. Die Richter waren der Meinung, dass die Aktion zulässig sei, weil es nicht um bestimmte Produkte ging und zudem kein unangemessen unsachlicher Einfluss auf die Entscheidung der Schüler ausgeübt worden sei.

BGH vom 30.4.2014; Az. I ZR 96/13
Fundstelle: eigene

 

4. OLG Frankfurt: Übersinnlicher Urheber

Ein amerikanisches Medium hatte Texte niedergeschrieben, die ihm nach eigenen Aussagen in Wachträumen von Jesus eingegeben worden waren, ein Verlag hatte sie veröffentlicht. Gegen den Verlag ging die amerikanische Inhaberin der Urheberrechte an dem Text vor, weil der nicht um eine Genehmigung für die Veröffentlichung nachgefragt hatte.

Das OLG Frankfurt nun war der Auffassung, dass das amerikanische Medium Urheber der Texte sei. Auch wenn es nach eigenen Angaben lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum niedergeschrieben habe, seien die Ergebnisse der Träume dem Träumenden als Urheber zuzurechnen. Auf den geistigen Zustand des Schöpfers komme es nicht an, weshalb auch geistesgestörte, hypnotisierte und in Hypnose befindliche Personen Urheber sein könnten.

OLG Frankfurt am Main vom 13.5.2014; Az. 11 U 62/13
Fundstelle: eigene

 

5. LG Berlin: Versteckte Maklerprovision wettbewerbswidrig

Verspricht ein Immobilienmakler einem Eigentümer für die Vermittlung einer Immobilie im Erfolgsfall "vertraulich", also heimlich, eine Provision zu zahlen, stellt die Nutzung personenbezogener Daten des Eigentümers, dessen Immobilie vermittelt werden soll, nicht nur eine Verletzung des Datenschutzrechtes dar, sondern begründet gleichzeitig den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens. Das Versprechen ist nach Auffassung des LG Berlin als unzulässige verdeckte Laienwerbung anzusehen.

LG Berlin vom 17.1.2014; Az. 15 O 16/14
WRP 2014, S. 634

 

6. LG Oldenburg: „Autohaus Wilhelmshaven Mitte“ genügt nicht

Ein Autohaus hatte in einem Inserat als „Autohaus Wilhelmshaven Mitte„ in Verbindung mit der Angabe der Straße geworben. Zudem fand sich noch der Hinweis „Schmidt + Koch“.

Das LG Oldenburg hielt das nicht für ausreichend. Nach § 5a Nr. 2 UWG müssten Identität und Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben werden. So solle der Verbraucher Klarheit darüber bekommen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt ohne weiteren Ermittlungsaufwand betreiben zu müssen. Das sei hier nicht gegeben. Ein „Autohaus Wilhelmshaven Mitte„ gebe es laut Handelsregister nicht. Die Bedeutung des Hinweises „Schmidt + Koch“ ohne den erforderlichen und wichtigen Zusatz GmbH reiche nicht aus. Der Rechtsformzusatz sei Bestandteil der Firma und des Namens.

LG Oldenburg vom 8.1.2014; 5 O 1901/13
WRP 2014, S. 634

 

7. Werbung für Immobilien ab dem 1.5.2014: Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung 2014

Ab dem 1. Mai 2014 müssen bei der Werbung für den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie Pflichtangaben in Bezug auf den Energieverbrauch gemacht werden. Dazu gehören die Auskunft, ob und welcher Energieausweis (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) vorliegt, die im Ausweis genannten Werte des Energiebedarfs und des Energieverbrauchs für das Gebäude. Ebenso sind die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr sowie die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse anzugeben.

Die Verpflichtung gilt auch für Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit. Auch für den Verkauf von Nichtwohngebäuden müssen verschiedene Informationen mitgeteilt werden.

Werden diese Pflichtangaben in der Werbung für ein Objekt nicht gemacht, liegt ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung vor, der auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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