Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2019



1. EuGH: Widerruf auch bei entfernter Schutzfolie

  • Widerrufsrecht erlischt nicht
  • auch wenn Versiegelung entfernt wird
  • Matratze kann auch nach Entfernung der Versiegelung noch benutzt werden

2. BGH: Zur Kunst am Bauwerk

  • An einem öffentlichen Gebäude war untrennbar eine Rauminstallation angebracht
  • "Beeinträchtigung" eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist auch Vernichtung
  • Entscheidend eine Abwägung der Interessen des Urhebers mit denen des Eigentümers des Gebäudes

3. KG Berlin: Abkürzung "gew." für Immobilienanzeige zu wenig

  • Abkürzung „gew.“ für „gewerblich“ nicht allgemein bekannt

4. OLG Dresden: "Zu Risiken und Nebenwirkungen.." deutet auf Arzneimittel hin

  • "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“
  • Unzutreffender Eindruck entsteht, die so beworbenen Produkte seien Arzneimittel

5. OLG Frankfurt: "World S Lightest"

  • "Worlds Lightest", die leichtesten Koffer der Welt
  • Unzulässig, wenn es noch andere Koffer mit geringerem Gewicht gibt

6. AG Landstuhl: Kostenlose Selbstauskunft muss wirklich kostenlos sein

  • Wenn es kostenlos heißt, muss es insgesamt kostenlos sein
  • Aussage stellt sonst arglistige Täuschung dar, die zur Anfechtung berechtigt

7. Neues Markengesetz:

  • Am 14. Januar 2019 trat Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)  in Kraft
  • Umsetzung der EU Markenrichtlinie 2015/2436

 


 

1. EuGH: Widerruf auch bei entfernter Schutzfolie

In den AGB eines Matratzen-Onlinehändlers hieß es in der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung, dass das Widerrufsrecht erlösche, wenn eine aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelte Matratze nicht zurückgesandt werden könne, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Ein Verbraucher bestellte nun eine solche Matratze und probierte sie aus, nachdem er die Versiegelung entfernt hatte und widerrief den Kauf. Der BGH legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vor, ob die Klausel zulässig sei oder nicht. Das Gericht hielt diese Klausel für unzulässig, weil die Matratze auch nach Entfernung der Versiegelung noch benutzt zudem nach Gebrauch einer gründlichen Reinigung unterzogen werden könne.

EuGH vom 27.3.2019; Az. C -681/17
K&R 2019, S. 323

 

2. BGH: Zur Kunst am Bauwerk

An einem öffentlichen Gebäude in Mannheim war untrennbar eine Rauminstallation angebracht worden. Der Eigentümer wollte dann das Gebäude so verändern, dass das Kunstwerk vernichtet würde. Dagegen wehrte sich die Künstlerin, die verlangte, dass das Gebäude nicht abgerissen werden dürfe und ihr Kunstwerk erhalten bleiben müsse.

Der BGH war der Meinung, dass nach § 14 Urheberrechtsgesetz eine „Beeinträchtigung“ eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch in der gesamten Vernichtung des Werkes zu sehen sei. Entscheidend sei eine Abwägung der Interessen des Urhebers mit denen des Eigentümers des Gebäudes. Im vorliegenden Fall falle diese Entscheidung zum Nachteil der Urheberin aus, das Gebäude dürfte also verändert und das Kunstwerk damit vernichtet werden.

BGH vom 31.12.2019; Az. I ZR 98/17

 

3. KG Berlin: Abkürzung "gew." für Immobilienanzeige zu wenig

Eine Immobilienanzeige enthielt die Abkürzung"gew." als Hinweis darauf, dass es sich um ein Maklerangebot handelt. Das Landgericht Berlin untersagte die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen "ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeige hinzuweisen".   Das Kammergericht (KG) bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass es nicht ausreiche, weil die Abkürzung "gew." für den Begriff "gewerblich" nicht allgemein bekannt sei.

KG Berlin vom 29.01.2019; 5 W 167/18
Vorinstanz: LG Berlin vom 19.06.2018 – 16 O 38/16
WRP 2019, S. 635

 

4. OLG Dresden: "Zu Risiken und Nebenwirkungen.." deutet auf Arzneimittel hin

Eine Versandapotheke warb für Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika mit den für Arzneimittel vorgeschriebenen Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker". Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß, weil dieser Hinweis auf Arzneimittel hindeute, für die er sogar vorgeschrieben ist. Die Richter waren der Auffassung, dass der Eindruck entstehe, dass die so beworbenen Produkte wegen des Hinweises Arzneimittel seien, die eine erhöhte Wirksamkeit aufwiesen.

OLG Dresden vom 15.1.2019; Az. 14 U9 141/18
WRP 2019, S. 636

 

5. OLG Frankfurt: "World S Lightest"

Ein Gepäckshersteller warb auf einer Messe und auf Kofferaufklebern mit der Aussage "Worlds Lightest", also die leichtesten Koffer der Welt. Da dies nicht zutraf, verbot das OLG Frankfurt die Werbeaussage. Auch auf einer Fachmesse sei die Aussage unzulässig, weil Fachbesucher die Möglichkeit hätten, sich die Gepäckstücke aus dem Ausland zu besorgen. Das Gewicht eines Koffers sei von großer Bedeutung in Bezug auf Handhabbarkeit und Beschränkungen im Flugverkehr. Da es noch andere Koffer mit geringerem Gewicht auf dem Markt gebe, sei die Aussage irreführend und zu unterlassen.

OLG Frankfurt a.M. vom 14.2.2019; Az. 6 U 3/18
WRP 2019, S, 648

 

6. AG Landstuhl: Kostenlose Selbstauskunft muss wirklich kostenlos sein

Auf einer Internetseite der SCHUFA wurde die Möglichkeit zur "kostenlosen Selbstauskunft" angeboten. Darauf war auf der Internetseite zwar hingewiesen worden, allerdings war dies nach Auffassung des AG Landstuhl nicht deutlich genug geschehen. Deswegen war die Werbung nicht nur wettbewerbswidrig, das Gericht billigte einer Verbraucherin sogar die Anfechtung eines Vertrages auf Selbstauskunft zu. Die Aussage stelle eine arglistige Täuschung dar, die zur Anfechtung berechtige. Wenn es kostenlos heiße, müsse es auch insgesamt kostenlos sein. Der Hinweis auf die Kostenpflicht auf der Website sei schlecht wahrnehmbar gewesen und deswegen überraschend und damit unwirksam.

AG Landstuhl vom 12.12.2018; Az. 2 C 427/18

 

7. Neues Markengesetz:

Am 14. Januar 2019 trat das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft. Damit wurde das bisherige deutsche Markenrecht den Vorgaben der EU Marken-richtlinie 2015/2436 vom 16.12.2015 angepasst. Ziel des Gesetzes ist es, den nationalen und europäischen Markenschutz zu intensivieren. Nach dem neuen Markengesetz genügt es, wenn der Gegenstand des Schutzes "klar und eindeutig" bestimmbar ist. Bisher war die grafische Darstellbarkeit Eintragungsvoraussetzung. Nunmehr können neben grafischen Mitteln Marken auch auf Datenträger angemeldet werden. Das gilt auch für Klang-, Multimedia- oder Programmmarken. Vorgeschrieben sind jedoch bestimmte Dateiformate.

 

 

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