Schotthoefer
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November 2008

1. EuGH: OHG fragt EuGH wegen Verwendung einer Marke als „key word "

- Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das Recht an einer Marke verletzt wird, wenn diese durch einen Dritten als "key word" verwendet wird.

 

2. BGH: Bei eingetragenem Verein darf nicht durch unaufgeforderte E-Mail geworben werden – Auch Anfrage ist Werbung

- Auch Nachfragehandlungen sind Werbung und von dem Verbot der E-Mailwerbung erfasst

- E-Mail-Adresse auf einer Website eines Vereins ist keine Einwilligung in Empfang von Werbe-eMails

 

3. BGH: Auch Nachfragehandlungen sind Werbung - Angabe des Telefaxanschlusses in öffentlichen Verzeichnissen ist Einverständnis mit Werbung

- "Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, ist Werbung"

- Anfragen eines Händlers sind von dem Begriff der Werbung erfasst.

 

4. OLG München: Werbung auf dem Friedhof

- Nicht alle wettbewerbsbezogenen Belästigungen sind unlauter seien, sondern nur unzumutbare

 

5. OLG Karlsruhe: Entfernung eines "wilden" Plakates durch Plakatierungsunternehmen rechtswidrig

- Das Abnehmen des "wilden" Plakates kann wettbewerbswidrig sein

6. LG Köln: Zusage in Pop – up Fenster begründet keinen Gewinnanspruch

- Gewinnzusage in Pop–up Fenster ist nicht im Sinne des Gesetzes "zugesandt" und gibt damit keinen Anspruch auf Aushändigung des Gewinns

 

7. Letzte Meldung: Neues GmbH Gesetz ab 1.11.2008

 


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1. EuGH: OHG fragt EuGH wegen Verwendung einer Marke als "key word"

Der Oberste Gerichtshof (OHG) Österreichs legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das Recht an einer eingetragenen Marke verletzt wird, wenn die Marke (hier eine Wortmarke) durch einen Dritten als "key word" verwendet wird. Durch die Verknüpfung der Marke mit einer Werbeeinschaltung werde erreicht, dass mit der Werbung Internetnutzer angesprochen werden, die durch die Eingabe der Marke als Suchwort ihr Interesse an den unter der Marke vertriebenen Waren und Dienstleistungen bekundet haben. In diesem Fall werde die Marke weder als Handelsname noch zu einer Aussage über Produkte des Markeninhabers verwendet.

Der OHG erklärte, dass er darin eine markenmäßige Verwendung sehe, die markenrechtlich nicht zulässig sei.

OGH vom 20.5.2008, Az. 17 Ob 3/08b
Kommunikation&Recht 2008, S. 634

 

2. BGH: Bei eingetragenem Verein darf nicht durch unaufgeforderte E-Mail geworben werden – Auch Anfrage ist Werbung

Ein eingetragener Sportverein hatte auf seiner Website seine E-Mailadresse angegeben. An diese sandte der Betreiber eines Online Fußballspiels eine E-Mail, in der er nach der Möglichkeit der Werbung auf der Website des Fußballvereins fragte und seinerseits auf seine Seite hinwies.

Der Bundesgerichtshof beanstandete auch diese E-Mail als unaufgeforderte und damit unzulässige Werbung. Die Berufungsinstanz hatte darin keine unerlaubte Werbung gesehen, da es sich um Nachfrage - und nicht um Absatzwerbung gehandelt habe.

Nach Auffassung des BGH sind aber auch Nachfragehandlungen als Werbung von dem Verbot der E-Mailwerbung erfasst. Für den Empfänger stelle es keinen Unterschied dar, ob er unaufgeforderte Kaufangebote erhalte oder bei ihm Anfragen eingehen, in denen z. B. Immobilien oder Gebrauchtwagen nachgefragt würden. Auch dienten der Förderung des eigenen Absatzes nicht nur Angebots-, sondern auch Nachfragehandlungen. Außerdem erfasse das Verbot der Zusendung unaufgeforderter Werbe- eMails auch Nachfragehandlungen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern.

In der Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Website eines eingetragenen Vereins sei auch keine konkludente Einwilligung in die Übermittlung von Anfragen kommerziellen Inhaltes zu sehen. Zwar bringe die Angabe der E-Mail-Adresse eines Gewerbetreibenden dessen konkludentes Einverständnis zum Ausdruck, Anfragen potenzieller Kunden zu dem üblichen Waren - oder Dienstleistungsangebot zu empfangen. Allerdings habe es sich bei dem Empfänger im vorliegenden Falle um einen Sportverein gehandelt, der keine gewerblichen Ziele verfolge. Mit der Einrichtung einer eMail-Adresse habe der Verein nur an den an der Vereinsarbeit interessierten Personen eine einfache Kontaktaufnahme ermöglichen wollen.

BGH vom 17.7.2008 ; Az. I ZR 197/05
Kommunikation und Recht 2008, S. 600

 

3. BGH: Auch Nachfragehandlungen sind Werbung - Angabe des Telefaxanschlusses in öffentlichen Verzeichnissen ist Einverständnis mit Werbung

Ein Gebrauchtwagenhändler fragte bei einem Neuwagenhändler per Fax nach, ob dieser an dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen interessiert sei. Der BGH stellte zunächst klar, dass unter den Begriff "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel falle, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Anfragen eines Händlers, die sich auf den Erwerb von von ihm für seinen Geschäftsbetrieb benötigten Waren richteten, seien daher von dem Begriff der Werbung erfasst.

Außerdem bedeute die Angabe einer Telefaxnummer in einer Werbeanzeige das Einverständnis des Werbenden, Anfragen potenzieller Kunden auf diesem Gerät zu empfangen. Werde die Telefaxanschlussnummer in einem allgemein zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht, stelle dies eine Einwilligung mit Anfragen zu dem üblichen Warenangebot des Werbenden dar. Auch Kaufanfragen von Wiederverkäufern seien von dieser Einwilligung nicht ausgenommen.

BGH vom 17.7.2008 ; I ZR 75/06
Kommunikation und Recht 2008, S. 603

 

4. OLG München: Zur Werbung auf dem Friedhof

Ein Bestattungsunternehmen führte auf einem Friedhof Sanierungsarbeiten durch. Zu diesem Zweck mussten die Mitarbeiter auf dem Gelände Geräte und einen Kleinbagger aus einem Lkw ein- und ausladen, Grabhub und Sargteile sowie sterbliche Überreste der Bestatteten kurzzeitig in dem Lkw aufbewahrt werden. Auf dem LKW befand sich die Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmen. Ein Konkurrent hielt dies für unzulässig, weil das Pietätsgefühl verletzt werde.

Die Richter des OLG München entschieden, dass nicht alle wettbewerbsbezogenen Belästigungen unlauter seien, sondern nur solche, die unzumutbar sein. Ob etwas unzumutbar ist, hänge vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten ab. Es komme darauf an, ob sich die Belästigung zu einer solchen Intensität verdichtet habe, dass sie von einem großen Teil der Marktteilnehmer als unerträglich empfunden werde.

Solange das Abstellen eines LKW auf dem Friedhofsgelände der Durchführung dort anfallender Arbeiten diene und nicht in unmittelbarer Nähe einer mit den Arbeiten nicht in Zusammenhang stehenden frischen Grabstelle stattfinde, sei diese Störung regelmäßig nicht unzumutbar.

OLG München vom 17.1.2008 ; Az. 29 U 4576/07
GRUR – RR 2008, S. 354

 

5. OLG Karlsruhe: Entfernung eines "wilden" Plakates durch Plakatierungsunternehmen rechtswidrig

Einem Plakatierungsunternehmen war die Erlaubnis erteilt worden, an einer bestimmten Stelle Plakate für eine bestimmte Zeit anzubringen. Allerdings befand sich an dieser Stelle bereits ein anderes, "wildes" Plakat, das dort ohne Genehmigung angebracht worden war. Mitarbeiter des Plakatierungsunternehmens nahmen nun das "wilde" Plakat ab und hingen das eigene auf.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beanstandete das Abnehmen des "wilden" Plakates als wettbewerbswidrig. Die "wilden" Plakate seien nicht deswegen "vogelfrei", weil sie ohne Erlaubnis des Eigentümers und damit ihrerseits rechtswidrig aufgehängt worden seien. Auch ein Selbsthilferecht stehe dem Plakatierungsunternehmen nicht zu. Ein Recht, dass neben den eigenen Plakaten keine "wilden" Plakate hängen, gebe es nicht. Auch wenn das Plakatierungsunternehmen das einzige rechtlich befugte gewesen sei, an dieser Stelle zu diesem Zeitpunkt das Plakat anzubringen, sodass alle anderen Plakate dort rechtswidrig angebracht worden wären, berechtige dies nicht zur Selbsthilfe.

OLG Karlsruhe vom 9.4.2008 ; Az. 6 U 20/08
GRUR - RR 2008, S. 350

 

6. LG Köln: Zusage in Pop–up Fenster begründet keinen Gewinnanspruch

Auf dem Bildschirm eines Users blendete sich bei dem Besuch einer bestimmten Seite ein Werbebanner (Pop-up Fenster) ein mit dem Hinweis: "Sie sind unser 999.999 Besucher.. Herzlichen Glückwunsch.. Sie haben gewonnen: Audi A 5 25 000 EUR Multimediapaket".

Der User machte die erforderlichen Angaben und freute sich auf seinen Gewinn. Als ihm der nicht ausgehändigt wurde, reichte er - erfolglos - beim Landgericht Köln Klage ein. Begründet hatte der User die Klage mit § 661 a BGB, der einem Gewinner einen Anspruch auf Aushändigung gibt, wenn ihm eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung zugesandt worden ist und durch die Gestaltung der Zusendung der Eindruck eines Gewinnes entsteht.

Im vorliegenden Falle sei nicht klar gewesen, ob der User selbst den Computer bedient habe. Außerdem stelle die Werteeinblendung keine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung dar, wie sie das Gesetz fordere. Aus der Einblendung habe sich der Urheber nicht ergeben und ebensowenig der zur Gewinnsaushändigung Verpflichtete.

Weiter – so die Kölner Richter – sei die Werbung nicht im Sinne des Gesetzes "zugesandt" worden. Nur eine verkörperte Erklärung (also z. B. ein Brief) könne Gegenstand einer Zusendung sein. Die Werteeinblendung sei zudem auch nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet gewesen.

LG Köln vom 7.20.8. 2008 ; Az. 2 O 120/08
Kommunikation und Recht 2008, S. 629

 

7. Am November am 1. November 2008 tritt ein neues Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in Kraft

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Dr. Peter Schotthöfer

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