Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

November 2013

1. BGH: Auch E-Mail Werbung über Weiterempfehlungsfunktion unzulässig

 

2. OLG Karlsruhe: Zur Urheberrechtsfähigkeit eines 12 Familienhauses

 

3. LAG Mainz: Belegschafsfoto und ausgeschiedener Arbeitnehmer

 

4. OLG Brandenburg: Entgeltliche Gutscheine dürfen nur ausnahmsweise zeitlich befristet sein

 

5. OLG München: Gültigkeit entgeltlich erworbenen Gutscheins darf durch AGB nicht auf 12 Monate beschränkt werden

 

6. OLG Hamm: Rabatte "nur für kurze Zeit" zulässig

 

7. OLG Hamm: Streitwert für Werbeschreiben per Post

 

8. LG Braunschweig: Einschaltung einer seriösen Werbeagentur entlastet Auftraggeber nicht

 

9. AG Köln: Groupon Gutschein nicht auf ein Jahr befristbar

 

 


 

 

1. BGH: Auch E-Mail Werbung über Weiterempfehlungsfunktion unzulässig

Auf der Internetseite eines Unternehmens befand sich eine so genannte "Weiterempfehlungsfunktion". Wer hier seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere angabe, erhielt vom Unternehmen automatisch eine Werbe- E-Mail.

Der Bundesgerichtshof hielt die Versendung von Werbe E-Mails über diese Funktion für unzulässig, wenn der Dritte, also der "Freund" des Besuchers der Website von dem Unternehmen automatisch eine Werbe-E-Mail zugesandt bekommt, wenn dieser Dritte nicht sein vorheriges Einverständnis damit erteilt hat.

Außerdem stellte der BGH fest, dass ein Rechtsanwalt, der sich gegen eine derartige, an ihn selbst gerichtete E-Mail mit Werbung wehrt, die Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten nicht verlangen kann.

BGH vom 12.9.2013; Aktz. I Z R 208/12
Fundstelle: IWW Abrufnr. 133407

 

2. OLG Karlsruhe: Zur Urheberrechtsfähigkeit eines 12 Familienhauses

Auch Bauwerke können urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt für Baupläne ebenso wie das aufgrund der Baupläne entstandene Objekt. Ist ein Bauwerk urheberrechtlich geschützt, darf es auch nicht fotografiert oder gar die Fotografieen gewerblich verwendet werden. Das OLG Karlsruhe hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Bauwerke, also auch Häuser, urheberrechtlich geschützt sein können.

Wie immer im Urheberrecht komme es darauf an, ob ein Bauwerk Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung ist oder nur das Resultat eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten seien jedenfalls nicht schutzfähig. Nur dann, wenn besondere gestalterische Elemente vorlägen, die über das vom technisch konstruktiven oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgingen und die Individualität zum Ausdruck brächten, könne dies anders sein.

Im vorliegenden Fall war das Gericht der Meinung, dass das Bauwerk und dessen Planung nicht über das alltägliche Bauschaffen hinausgehe. Dass die Kombination der Gestaltungselemente durchaus den Eindruck eines gefälligen, soliden und auch hochwertigen Bauwerkes erfülle, könne den Urheberrechtsschutz nicht begründen. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, müsse ein Bauwerk sich von den Ergebnissen durchschnittlichen Architektenschaffens abheben, das es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen lässt. Diese Kriterien sah das OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an.

OLG Karlsruhe vom 3.6.2013; Az. 6 U 72/12
GRUR-RR 2013, S. 423

 

3. LAG Mainz: Belegschafsfoto und ausgeschiedener Arbeitnehmer

In kleinen oder mittleren Unternehmen wird häufig die gesamte Belegschaft fotografiert und das Foto dann von dem Unternehmen zu Werbezwecken veröffentlicht, z.B. auf seiner Webseite. Scheidet nun einer der Arbeitnehmer auf diesem Foto aus, ist also nicht mehr Mitglied der Belegschaft, stellt sich die Frage, ob das Foto nicht mehr verwendet werden kann, weil einer der Arbeitnehmer ausgeschieden ist und ob der ausgeschiedene Mitarbeiter Schadenersatz wegen der weiteren Verwendung der Aufnahme verlangen kann.

Das LAG Mainz wies die entsprechende Klage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters ab, der Schadensersatz wegen der Verwendung seines Bildes nach seinem Ausscheiden verlangt hatte. Die Richter waren der Auffassung, dass der Mitarbeiter durch die freiwillige Teilnahme an der Fertigung des Belegschaftsfotos seine Einwilligung in die Fertigung der Aufnahme und deren Verwendung auf der unternehmenseigenen Website erteilt habe. Mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters sei die Einwilligung nicht erloschen. Schließlich sei vom Unternehmen nicht behauptet worden, dass das Bild exakt alle Beschäftigten der Firma darstelle. Eine Entschädigung in Geld für die vermeintliche Persönlichkeitsverletzung komme deswegen nicht in Betracht.

LAG Mainz vom 30.11.2012; Az. 6 sa 271/12
Fundstelle: eigene

 

4. OLG Brandenburg: Entgeltliche Gutscheine dürfen nur ausnahmsweise zeitlich befristet sein

Die zeitliche Befristung der Gültigkeit eines gegen Entgelt von 9 Euro bei Groupon erworbenen Gutscheins auf ein Jahr ist ausnahmsweise zulässig. Die gesetzliche Verjährungsfrist betrage 3 Jahre. Würden Gutscheine oder Rabatte ohne Gegenleistung abgegeben, also umsonst, könne die Gültigkeit jedoch auf ein Jahr beschränkt werden.

OLG Brandenburg vom 11.6.2013; Az. 6 U 98/12
Fundstelle: eigene

 

5. OLG München: Gültigkeit entgeltlich erworbenen Gutscheins darf durch AGB nicht auf 12 Monate beschränkt werden

Nach Auffassung des OLG München stellt eine Klausel, mit der eine kürzere als die dreijährige Verjährungsfrist für entgeltlich erworbene Gutscheine durch AGB vereinbart werden soll, eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers dar und ist deswegen unzulässig.

OLG München vom 14.4.2011; Az. 29 U 4761/10   
Fundstelle: eigene

 

6. OLG Hamm: Rabatte "nur für kurze Zeit" zulässig

Ein Möbelhaus hatte mit der Aussage "Nur für kurze Zeit" für Küchen Wertschecks in unterschiedlicher Höhe von 500 Euro bis 2500 Euro beworben. Ein Verband beanstandete dies, weil aus der Aussage "Nur für kurze Zeit" nicht hervorgehe, wann die Aktion ende. Das Unternehmen behauptete, dass von vornherein ein zeitliches Ende nicht geplant war, man habe die Aktion solange durchführen wollen, solange sie Erfolg hat.

Das OLG Hamm war nun der Meinung, dass diese Aussage nicht zu beanstanden sei. Eine Verpflichtung, eine Aktion von vorneherein in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen, gebe es nicht.

OLG Hamm vom 28.5.2013; Az. 4 U 217/12
K & R 2013, S. 739

 

7. OLG Hamm: Streitwert bei Werbeschreiben per Post

Ein Krankenhaus erhielt per Post am 30.11., am 22. 12. und im darauf folgenden Jahr am 20. 4. und 15.5. per Post Werbeschreiben ein und desselben Unternehmens. Es verbat sich die Zusendung weiterer Werbeschreiben dieser Art und klagte, als dies ergebnislos war. Im darauf folgenden Rechtsstreit ging es nur noch um die Höhe des Streitwertes. Das LG Bielefeld hatte in erster Instanz einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen gehalten, das OLG Hamm änderte diesen Streitwert nunmehr auf 4000 Euro ab. Zwar belästige unerwünschte Werbung per Post oder E-Mail den Adressaten, doch seien die dadurch verursachten Kosten - im Gegensatz zur Werbung per Fax – vergleichsweise gering. Bei Werbung per Post sei es problemlos möglich, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu lassen. Auch könne bei 4 Schreiben innerhalb von 6 Monaten nicht von einer Flut von Werbeschreiben die Rede sein.

OLG Hamm vom 11.4.2013; Az. 9 W 23/13
IPRB 2013, S. 202

 

8. LG Braunschweig: Einschaltung einer seriösen Werbeagentur entlastet Auftraggeber nicht

Ein Unternehmen hatte eine Direktmarketingagentur mit der Versendung elektronischer Werbung per E-Mail beauftragt. Einer der Empfänger einer dieser Werbe-E-Mails war damit jedoch nicht einverstanden und ging gegen den Auftraggeber vor. Seine Einwilligung mit der Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken konnte allerdings nicht in der hinreichenden Deutlichkeit nachgewiesen werden. Das LG Braunschweig war der Auffassung, dass auch die Einschaltung einer seriösen Werbeagentur den Auftraggeber nicht von der Pflicht entbindet, sich selbst darum zu kümmern, dass keine unzulässig belästigende Werbung in seinem Auftrag versandt wrd.

LG Braunschweig vom 24.5.2013, Az. 21 O 1703/12
WRP 2013, S. 1535

 

9. AG Köln: Groupon Gutschein nicht auf ein Jahr befristbar

Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln ist ein bei Groupon erworbener Gutschein 3 Jahre gültig. Eine kürzere Verjährungsfrist kann nicht durch allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedungen werden.

AG Köln vom 14.5.2012; Az. 118 C 48/12
Fundstelle: eigene

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz