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November 2020



1. BGH: Angemessene Urheberrechtsvergütung

  • Nutzung urheberrechtlich geschützter Arbeiten (Werke) ist grundsätzlich angemessen zu vergüten
  • Für die Angemessenheit gibt es bestimmte Grundsätze
  • angemessene Vergütung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
  • Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Im Grunde ist damit alles - und nichts gesagt…

 

2. OLG Koblenz: "Prof.Dr.Dr.NAUK, Dr. med. VEKK Moskau" unzulässig

  • Ein Arzt trat als "Professor" "Dr. Nauck "Dr. VEKK Moskau" auf.
  • Die Titel waren ihm von einer "Zwischenakademischen Prüfungskommission des Internationalen zwischenakademischen Verbandes des Sachverständigen und Qualifikationskomitee, Sankt Petersburg, Russische Föderation" verliehen worden
  • Ausländische Titel könnten im Inland nur geführt werden, wenn die Hochschule anerkannt sei, die den Titel verliehen habe.
  • Der Umstand, dass eine ausländische Universität zur Verleihung von Titeln und Graden befugt sei, führe aber noch nicht dazu, dass deren Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland zulässig sei.

 

3. OLG Frankfurt: Gewinnspielteilnahme

  • Ein Unternehmen hatte für seine Whirl-Pools im Internet geworben mit dem Angebot, dass man sie bewerten könne und dann ein Los erhalte.
  • Diese Werbung sei als bezahlte Empfehlung unzulässig. Wer eine Empfehlung ausspreche, müsse frei und unabhängig sein.
  • Auch wenn - wie behauptet - tatsächlich nur zwei der insgesamt 4000 Bewertungen aufgrund des "like" Buttons mitgewirkt hätten, ändere dies nichts

 


 

1. BGH: Angemessene Urheberrechtsvergütung

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Arbeiten (Werke) muss grundsätzlich angemessen vergütet werden. Was angemessen ist, hat der BGH nicht konkret, aber über die Entwicklung bestimmter Grundsätze definiert. Danach ist eine angemessene Vergütung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Hilfreich können hier Tarifvereinbarungen, Richtlinien und die Praxis sein. Allgemein gesagt, es ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, der Dauer, der Häufigkeit, dem Ausmaß, dem Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise und redlicherweise zu leisten ist. Das angegangene Gericht muss die angemessene Vergütung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung und billigem Ermessen bestimmen. Bestehende Vergütungsregelungen können als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden. Es genügt eine vergleichbare Interessenlage.
Im Grunde ist damit alles  - und nichts gesagt…

BGH vom 23.7.2020; Az. I ZR 114/19
IWW Abrufnummer 217957

 

2. OLG Koblenz: "Prof.Dr.Dr.NAUK, Dr. med. VEKK Moskau" unzulässig

Ein Arzt, dem von der Universität des Saarlandes der Titel Dr. med. verliehen worden war, trat als "Professor" "Dr. Nauck "Dr. VEKK Moskau" auf. Die Titel Dr. Nauck und Professor waren ihm von einer "Zwischenakademischen Prüfungskommission des Internationalen zwischenakademischen Verbandes für den Sachverständigen und Qualifikationskomitee, Sankt Petersburg, Russische Föderation" in den Jahren 2008 und 2009 verliehen worden.
Dagegen klagte ein Verband wegen unberechtigter Titelführung und damit irreführender Werbung.
Das OLG Koblenz stellte fest: Bei den hochschulrechtlichen Regelungen zur Titelführung handelt es sich um rechtliche Vorschriften, die das Marktverhalten der Teilnehmer des Marktes regeln. Sie schützten das Vertrauen der Adressaten in den Wert akademischer Auszeichnungen.
Ein Arzt, der diese Titel für seine Selbstdarstellung verwende, müsse sich an den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb messen lassen. Danach ist das Führen ausländischer akademischer Grade und hochschulbezogener Titel nur nach den Vorgaben der bundesdeutschen - hochschulrechtlichen Vorschriften erlaubt
Ausländische Titel wie hier Dr. Nauck, VEKK Moskau könnten im Inland nur geführt werden, wenn die Hochschule anerkannt sei, die den Titel verliehen habe. Der Umstand, dass eine ausländische Universität zur Verleihung von Titeln und Graden befugt sei, führe aber noch nicht dazu, dass deren Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland zulässig sei.

OLG Koblenz vom 8.5.2020; Az. 6 U 241/19
WRP 2020, Seite 1484

 

3. OLG Frankfurt: Gewinnspielteilnahme

Ein Unternehmen hatte für seine Whirl-Pools im Internet geworben mit dem Angebot, dass man sie bewerten könne und dann ein Los erhalte. Diese Werbung sei als bezahlte Empfehlungen unzulässig. Wer eine Empfehlung ausspreche, müsse frei und unabhängig sein.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie dadurch eine Gewinnchance erhielten. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, "expressis verbis" eine Bewertung abzugeben, das Anklicken eines Buttons reiche aus. Auch die Tatsache, dass die Werbung nur auf Google-mail Business geschaltet worden war, weswegen die Besucher der Seite von vorneherein gewusst hätten, dass es sich um Werbung handelt, trifft nicht zu.
Auch wenn - wie behauptet - tatsächlich nur zwei der insgesamt 4000 Bewertungen aufgrund des "like"-Buttons mitgewirkt hätten, ändere dies nichts. Allein bei der Zahl der Bewertungen sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Bewertungen nur deswegen abgegeben worden war, weil die Teilnehmer so die Gewinnspielberechtigung erhielten. Das sei zwar noch keine "bezahlte" Empfehlung. Auch wenn durch diese Methode zahlreiche Bewertungen erreicht werden könnten, meine der Verbraucher, dass nur zufriedene Kunden sich positiv geäußert hätten.

OLG Frankfurt vom 20.8.2020; Az. 6 U 270/19
WRP 2020, 1463

 

Autor und Urheber der Newsletterbeiträge: Dr. Peter Schotthöfer


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