Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Oktober 2004

Vorbemerkung:
Entscheidungen deutscher Gerichte, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stammen, also vor dem 08.07.2004, sind grundsätzlich auch nach diesem Zeitpunkt von Bedeutung. Geändert haben sich zwar die Paragrafen –bezeichnungen ( das Verbot irreführender Werbung z.B. findet sich nicht mehr in § 3, sondern in § 5 ), nicht jedoch die Inhalte. Was vor dem 08.07. durch ein Gericht als irreführend angesehen wurde, dürfte auch heute irreführend sein.

Folgende Urteile gelten trotz neuem UWG

1. Europäischer Gerichtshof: Fernsehwerbung für Alkohol darf verboten werden
2. Juristische Person kann man nicht fotografieren
3. Vorsicht - wettbewerbsrechtliche Fallen überall!
4. Vergleichende Werbung
5. "0 % Sonderfinanzierung - Das kann sich jeder leisten " - trotz Bonitätsprüfung uU zulässig
6. Apotheke keine Parfümerie
7. Schmerzensgeld bei Urheberrechtsverletzung
8. BGH: TV – Werbeblocker zulässig

 

1. Europäischer Gerichtshof: Fernsehwerbung für Alkohol darf verboten werden

In Frankreich gibt es Vorschriften, die es verbieten, Fernsehsendungen insbesondere von internationalen Sportereignissen auszustrahlen, wenn im Hintergrund Werbung für Alkohol etwa auf Tafeln oder Begrenzungsbanden zu sehen ist. Das führte dazu, dass französische Fernsehsender Block auf ausländische Vereine auszuüben müssten, damit diese den Alkoholherstellern verwehrten, im Bereich der Stadien Werbetafel für die Getränke anzubringen, damit diese nicht bei der Ausstrahlung zu sehen waren. Auch würden die französischen Sender dadurch gezwungen, durch technische Vorkehrungen bei der Ausstrahlung eines Sportereignisses die Werbung für diese Produkte bei Ausstrahlung in Frankreich unkenntlich zu machen.

Die Firma Baccardi ging nun gegen diese Beschränkungen in ihrer Werbung vor.
Dazu stellte der EuGH fest, dass es sich bei dieser Art der Werbung nicht um individualisierbare Fernsehwerbung im Sinne der Fernsehrichtlinie handele und diese deswegen nicht in deren Schutzbereich falle.

Weiter stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedsstaaten - und damit Frankreich - für ihren Bereich indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke auf Grund überragender Allgemeininteressen wie der Gesundheit verbieten könnten.

EuGH vom 13. Juli 2004 ; Az. C - 429/02
Fundstelle: WRP 2004, S. 1157

 

2.Juristische Person kann man nicht fotografieren

Für einen Verlag hatte einen Fotograf u.a. Aufnahmen von dem Geschäftsführer einer GmbH gefertigt. Es handelte es sich teilweise um Porträtfotos, teilweise waren neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der GmbH abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken des Unternehmens dienen. Für zwölf Abzüge eines Passfotos verlangte und erhielt der Fotograf je 2,50 EUR. Das Unternehmen verwandte diese Fotos für verschiedene Internettritte.

Auf Klage des Fotografen verbot das Oberlandesgericht (OLG) Köln der GmbH die Verwendung dieser Aufnahmen. Zwar gebe § 60 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dem Besteller eines Bildnisses das Recht, dieses zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen.
Allerdings stehe dieses Recht nur dem "Abgebildeten" zu. Besteller sei hier aber ein Unternehmen gewesen, das man als juristische Person gar nicht abbilden könne. Abgebildet worden sei vielmehr der Geschäftsführer. Deswegen könne die GmbH auch nicht unter Berufung auf diese Bestimmung das Bild für einen Internetauftritt, Geschäftspapiere oder Repräsentationsunterlagen verwenden. Diese dienten nicht der Präsentation des Geschäftsführers persönlich, sondern der des Unternehmens.

OLG Köln vom 19.12.2003 ; Az. 6 U 91/03
Computer und Recht 2004, S. 533

 

3. Vorsicht - wettbewerbsrechtliche Fallen überall!

In einem Internetforum, das sich auch an Reisebüros richtete, fand sich ein Beitrag, in dem Reisebüros vor Geschäftsbeziehungen zu einem bestimmten Reisebüro gewarnt wurden. Auch wurden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit dieses Unternehmens geäußert. Die Äußerung stammte von einem Unternehmen, das der Meinung war, dass ihm gegen dieses Reisebüro noch ein "Provisionsforderungen" zustünden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg war nun der Auffassung, dass diese Äußerung wettbewerbswidrig sei. Voraussetzung für die Anwendung des Wettbewerbsrechtes sei es, dass in objektiver Sicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begünstigen. Im vorliegenden Fall würden durch die negative Behauptung eines Reisebüros der Wettbewerb der anderen gefördert. Auch die Wettbewerbsabsicht sei hier gegeben. Die Äußerung im Internet habe dazu gedient, Reisebüros von der Erteilung von Aufträgen an das angegriffene Unternehmen abzuhalten. Die Behauptung, dem äußernden Unternehmen stünden noch" Provisionen“ zu, war unzutreffend. Dass die Behauptung in dem nicht allgemein zugänglichen Internet, sondern in einem passwortgeschützten Kommunikationsforum aufgestellt worden sei, ändere daran nichts.

OLG Hamburg vom 3.7.2003 ; Az. 3 U 211/02
Fundstelle Computer und Recht 2004, S. 540

 

4. Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist in der Bundesrepublik nach Umsetzung der EU - Richtlinie 97/55/EG in deutsches Recht am 14.09.2000 zulässig geworden. Dennoch kommt vergleichende Werbung nicht häufiger vor. Einer der Gründe dafür könnte sein, dass das Gesetz eine Reihe von rechtlichen Anforderungen an einen zulässigen Vergleich stellt. So dürfen miteinander nur Eigenschaften von Waren bzw. Dienstleistungen verglichen werden, die "nachprüfbar", "wesentlich", "relevant", "typisch" oder "repräsentativ" sind. Eine juristische Interpretation dieser Begriffe durch eine deutsches Gericht gab es bisher nicht.
Diese Lücke hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) geschlossen.

Ein Unternehmen hatte seinen Vertriebsmitarbeitern sogenannte "Duft-Vergleichslisten" zur Verfügung gestellt, in denen unter der Überschrift "Ein Auszug weltbekannte Düfte" neben Produkten des eigenen Unternehmens die Markennamen bekannter Parfüms genannt worden waren. Die Berater erläuterten dann potenziellen Kunden die eigenen Duftnoten anhand der bekannten Marken.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in der Tat vergleichende Werbung vorliege, diese aber zulässig sei. Zwar verbiete das Gesetz das unlautere Ausnutzen der Wertschätzung von Kennzeichen im Rahmen vergleichender Werbung, doch setze dies voraus, dass der angesprochene Verkehr mit der vergleichenden Nennung der eigenen Produkte und der Produkte des fremden Herstellers die Vorstellung verbinde, der gute Ruf werde auf die beworbenen Produkte übertragen. Dies müsse über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens und anderer Unterscheidungszeichen eines Bewerbers hinausgehen, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen zu können. Dabei komme es auch darauf an, an welche Verkehrskreise sie sich richte. Denn bei Händlern sei eine falsche Assoziation weniger wahrscheinlich als bei Endverbrauchern.

Im vorliegenden Fall behauptet das Unternehmen lediglich, dass die einzelnen Parfüms einer bestimmten Duftnote von Parfüms zuzuordnen sei, in denen sich auch berühmte Parfümmarken befänden.

Der BGH stellt fest, dass auch eine Duftnote als " Eigenschaft " eine nützliche Informationen sei."Wesentlich" sei eine Eigenschaft, wenn die Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus der seiner Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich sei. Relevant sei sie, wenn sie den Kaufentschluss einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Verbrauchern zu beeinflussen vermöge. Typisch schließlich sei sie, wenn die eigene Art der verglichen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung läge und damit repräsentativ oder aussagekräftig über deren Wert als Ganzes sei. Das gelte für die Sicht eines Beraters dieses Unternehmens. Anders wäre es, wenn die Listen in der Werbung auch gegenüber Endverbrauchern eingesetzt worden wären. Ob dies der Fall war, sei jedoch noch vom Berufungsgericht zu prüfen, weswegen der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

BGH vom 15.2.2004 ; Az. 1 I ZR 171/0 1
Fundstelle WRP 2004, S. 739

 

5. "0 % Sonderfinanzierung - Das kann sich jeder leisten " - trotz Bonitätsprüfung uU zulässig

Für einen Anschaffungskredit der Unterhaltungselektronik war mit der Schlagzeile geworben worden " 0 % Sonderfinanzierung - Das kann sich jeder leisten ". Von der notwendigen erfolgreichen Bonitätsprüfung als Voraussetzung für einen derartigen Kredit war in der Werbung allerdings nicht die Rede. Dennoch war das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf der Auffassung, dass diese Werbung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Sie sei nämlich nicht geeignet, in dem durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten die irrige Vorstellung zu erwecken, dass jedermann - ohne Rücksicht auf seine Bonität - die beworbene Sonderrefinanzierung für sich in Anspruch nehmen könne. Wie der BGH in einem Urteil festgestellt habe, rechne der angesprochene Verkehr mit einer Bonitätsprüfung in einem derartigen Fall ohnehin. Etwas anderes würde gelten, wenn über die allgemeinen Mindestanforderungen wie Beschäftigungsverhältnis, Alter, Wohnsitz und Identifizierung, besondere Anforderungen für Selbständige, Studenten, Auszubildende und Kunden unter 23 Jahren weitere Bedingung den zu erfüllen sind. Dazu gehörten zum Beispiel Arbeitslose, Sozialhilfe - und Unterhaltsempfänger und Empfänger von ABM-Maßnahmen, aber auch Personen, die sich in einer beruflichen Probezeit befinden, Umschüler, geringfügig Beschäftigte, Hausfrauen und Hausmänner, Soldaten fremder Streitkräfte, Wehr - und Ersatzdienstleistende sowie Personen in Mutterschutz und Erziehungsurlaub. Mit dem Ausschluss dieser Gruppen von Kunden müsse der Verkehr allerdings nicht rechnen.

OLG Düsseldorf vom 25.5.2004 ; Az. I U 187/03
Fundstelle WRP 2004, S. 1075

 

6. Apotheke keine Parfümerie

Ein Apotheker brachte an der Außenfassade seiner Apotheke eine weithin sichtbare Leuchtschriftwerbung mit dem Inhalt an "Hirschapotheke", "aktiv und vital - Shop" sowie "Parfümerie". Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken beanstandete die Bezeichnung der Apotheke als Parfümerie. Zwar verfüge der Apotheker auf 26 Prozent der Gesamtfläche seiner Apotheke von 210 Quadratmetern als Nebensortiment unter anderem über Parfüm, Eau de Parfüm, Eau de Toilette, dazugehörige Pflegeserien namhafter Marken, Artikel der übrigen Körperpflege. Nach der zuständigen Apothekenbetriebsordnung dürften aber in Apotheken neben Arzneimitteln nur so genannte "apothekenübliche Waren" angeboten werden. Dazu gehörten teure Parfüms nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht. Daran habe sich auch nichts durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Neufassung der Apothekenbetriebsordnung geändert. Deswegen sei die Bezeichnung der Apotheke als "Parfümerie" ein Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung und damit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

OLG Saarbrücken vom 24. März 2004 ; Az. 1U 549/03 - 141
Fundstelle 2004, S. 785

 

7. Schmerzensgeld bei Urheberrechtsverletzung

Ein Autor juristischer Beiträge, die im Internet eingestellt waren, fand insgesamt 17 seiner Beiträge auf der Website anderer Anwälte. Inhalt und Länge waren durch Kopieren der gesamten Seiten übernommen. An Stelle des Namens des Autors fand sich derjenige der Rechtsanwälte. Diese hatten vorher beim Autor weder um die Erlaubnis zur Übernahme angefragt noch diesem ein Honorar gezahlt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte sich nun mit der Zulässigkeit dieses Vorgehens und dem Anspruch des Autors auf Entgelt gegen die Rechtsanwälte zu befassen.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass dasjenige Honorar gezahlt werden müsse, das ein verständiger Urheber im Zeitpunkt der Anfrage verlangt hätte. Zur Berechnung dieses Honorares stützte sich der Senat auf die von der GEMA entwickelten Vergütungssätze. Pro Monat ergab sich ein Betrag von 50 EUR und Seite. Einen so genannten Verletzerzuschlag dagegen billigten die Richter dem Autor nicht zu. Muss nämlich der Verletzer eines Urheberrechts nur denjenigen Betrag bezahlen, den er hätte bezahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß angefragt und die Erlaubnis zur Nutzung erhalten hätte, wird dadurch der Verletzer geradezu bevorteilt. Er hat nämlich die Chance, dass seine Urheberrechtsverletzung vom Autor nicht entdeckt wird und er deswegen gar nichts bezahlen muss. Allerdings ist sich die Rechtsprechung dem Bezug auf die Zubilligung von Verletzer Zuschlägen nicht einig.

Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu dem Ergebnis, dass zwar kein Verletzerzuschlag zu gewähren sei, dass aber die Verletzungshandlung auch einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehe. Dieser solle insoweit Ausgleich schaffen, als Genugtuung auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden könne. Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes des Autors durch Kopieren und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellten unrechtmäßige Vorgehensweisen dar, die kein Urheber hinnehmen müsse. Mit einer entsprechenden Geldzahlung sollte auch eine gewisse Genugtuung verbunden sein. Dies umso mehr, als die Texte, die der Autor auf Grund besonderer Kenntnisse erstellt habe, vollständig übernommen worden waren und dadurch eine besondere Werbewirkung für den übernehmenden Rechtsanwalt darstellten.

OLG Frankfurt vom 4.5.2004 ; Az. 11 U 11/03
Fundstelle Computer und Recht 2004, S. 617

 

8. BGH: TV – Werbeblocker zulässig

Die TC Unterhaltungselektronik AG hatte ein Gerät entwickelt und zum Verkauf angeboten, das Werbepausen erkennt und automatisch auf einen anderen (werbefreien) Kanal umschaltet. Der Privatsender RTL klagte dagegen wegen angeblich unlauterer Behinderung des Wettbewerbs. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Vertrieb des Werbeblockers nicht wettbewerbswidrig sei. Das Gerät sei nichts weiter als eine technische Hilfeleistung, die der Fernsehzuschauer anwenden könne oder auch nicht. Das Unternehmen wirke auch nicht direkt auf die Sendungen ein – dies könne nur der Zuseher, der das Gerät anwende. Der Werbeblocker darf nunmehr also weiter vertrieben werden.

BGH Az. 1 ZR 26/02
Fundstelle: Computer und Recht 2004, Seite 637
( PS: Das Datum der Entscheidung war nicht angegeben)

 

 

Tipp: Schutzschrift

Im Vorfeld von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen fällt oft der Begriff "Schutzschrift". Worum handelt es sich dabei und wann ist eine Schutzschrift sinnvoll?

Hat man wegen einer – vermeintlich - wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme von einem Konkurrenten eine so genannte " Abmahnung " erhalten, also die Aufforderung binnen einer bestimmten Frist die Erklärung abzugeben, eine Werbeaussage oder gar eine Aktion zu unterlassen mit der Androhung, dass andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden, muss die Situation sachlich und rechtlich rasch analysiert und rasch entschieden werden. Wird nämlich die angekündigte einstweilige Verfügung beantragt unterlassen, muss die Werbeaussage oder die Aktion sofort eingestellt werden.

Hier stellt sich die Frage, ob die Hinterlegung einer "Schutzschrift" Luft verschaffen kann. Dazu muss man wissen, dass das Instrument der Hinterlegung einer Schutzschrift im Gesetz selbst nicht vorgesehen ist, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurde. In einer Schutzschrift wird dargestellt, warum ein Gericht dem zu erwartenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht oder nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden sollte. In dieser Schutzschrift sind deswegen alle rechtlichen und sachlichen Argumente vorzutragen, die gegen die Richtigkeit des zu erwartenden Antrages sprechen. So kann es sein, das der Abmahnende von falschen Fakten ausgeht, zum Beispiel weil eine Aussage gar nicht oder nicht so oder auch nicht mehr aufgestellt wird.

Die Schutzschrift sollte so schnell als möglich nach Erhalt einer Abmahnung hinterlegt werden, damit sie dem Gericht bereits vorliegt, wenn die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht, als auf jeden Fall vor Ablauf der in dem Abmahnschreiben vom Gegner gesetzten Frist.

Ein Gericht kann die in der Schutzschrift vorgetragen Argumente berücksichtigen, muss dies aber nicht. Wenn in der Schutzschrift Tatsachen aufgeführt und belegt werden, die mit den in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegebenen in Widerspruch stehen, wird das Gericht in aller Regel nicht sofort entscheiden, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Fakten aufgeklärt werden.

Eine Schutzschrift kann bei jedem theoretisch zuständigen Gericht Deutschlands eingereicht werden. Da in Wettbewerbssachen in der Regel die Landgerichte zuständig sind, kann vollständiger Schutz nur durch Hinterlegung bei allen Landgerichten erreicht werden. Allerdings dürften Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung meist entweder bei dem Gericht am Sitz des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmens oder bei dem Gericht am Sitz des abmahnenden Unternehmens eingereicht werden.

Zu beachten ist hier, dass viele Landgerichte, insbesondere in Großstädten, auch über spezielle Wettbewerbskammern verfügen, sodass an diesen Gerichten die Schutzschrift sowohl an die " normale" Zivilkammer als auch an die spezielle " Wettbewerbskammer " zu adressieren ist.

Es empfiehlt sich, mit dem mit der Hinterlegung beauftragten Anwalt vorab eine Vereinbarung über die Vergütung für seine Tätigkeit zu treffen. In der Regel werden sich diese Kosten an dem von dem abmahnenden Unternehmen in seine Abmahnung angegebenen Streitwert orientieren.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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