Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

Oktober 2005

1. " Rotes Weinlaubblatt " urheberrechtsfähig

- auch die grafische Gestaltung einer Produktverpackung kann urheberrechtsfähig sein

- Reine Nachbildungen nach dem Vorbild der Natur unterliegen nicht urheberrechtlichem Schutz

 

2. Folgen widerrechtlich verwendeter Fotografien

- Fotoaufnahmen sind als Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke geschützt.

- Das gilt auch für digitale Fotos

- Eine Verletzung des Urheberrechtes ist es auch, wenn der Fotograf namentlich nicht genannt wird

- Der Schadenersatz des Fotografen kann nach den MFM - Empfehlungen berechnet werden.

- Dass der Verletzer selbst keinen Gewinn gemacht hat, spielt keine Rolle.

 

3. Vorsicht bei Werbung mit Feuerwehr

- Ein Baumarkt hatte für Brandschutzprodukte mit einer Aktion geworben, bei der eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr stattfinden sollte

- Ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges " Einspannen " fremder Autorität liegt jedenfalls dann vor, wenn bei der Aktion für themenbezogenen Warenabsatz geworben wird

 

4. Werbung - und kein Vorrat

- Laut Prospekt sollte das Angebot in einer Beilage zu einer Tageszeitung „ .. ab Montag 17. November " gelten

- Besonders hervorgehoben waren in der Werbung zwei Produkte

- Kunde stellte fest, dass der Markt um 8:00 am 17.11. geöffnet und bei einem Besuch um 9:00 keiner der beiden Artikel mehr vorrätig war

- ob eine ausreichende Vorratung bei besonderer Werbung für ein Produkt ausreichend sei, bestimmt sich nach der Art der Ware, die Gestaltung der Werbung, der Attraktivität des Preises und der Größe und der Bedeutung des werbenden Unternehmens

- ein Hinweis in der Werbung auf den möglicherweise geringen Vorrat reicht nicht aus

 

5. Widerrufsbelehrung bei Verkauf im Internet

- Die vom Gesetz vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fand sich bei dem Produktangebot eines Internetportals erst, wenn man unter dem Punkt
"mich - Angaben zum Verkäufer" auf der Internetseite klickte

- Die Verpflichtung zur Angabe der Widerrufsbelehrung liegt im Interesse des Verbrauchers und dient damit der Regelung des Marktverhaltens, ein Verstoß dagegen ist gleichzeitig ein Verstoß gegen das UWG

 

6. Werbung mit Testergebnis

- Werbung mit einem Ergebnis eines Testes der Stiftung Warentest ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sie nur das Testergebnis eines einzelnen Merkmales enthält, nicht aber das Gesamt-Testurteil

- die Werbung ist - nach OLG Celle - nicht irreführend, obwohl sie nicht in allen Punkten (vor allem: keine Mitteilung des Gesamturteils) den Empfehlungen der Stiftung Warentest entspricht

 

7. Muttergesellschaft haftet ohne Kenntnis für Wettbewerbswidrigkeit der Tochter

- Auch die Muttergesellschaft eines Einzelhandelsunternehmens mit zahlreichen Filialen in der ganzen Bundesrepublik haftet für die Wettbewerbswidrigkeit eines der ( Tochter - ) Unternehmen

- Dass die Muttergesellschaft von der streitgegenständlichen Werbung keine Kenntnis gehabt und diese auch nicht gekannt hat ändert daran nichts

 

8. Erlöschen des Namensrechts durch Fusion

- eine Unternehmensbezeichnung dient der Unterscheidung eines Unternehmens bei seiner geschäftlichen Tätigkeit

- wird die Tätigkeit unter dieser Bezeichnung wegen Fusion beendet, erlischt dieses Recht

- die weitere Verwendung der Bezeichnung als Domain und E-Mail-Adresse ändert daran nichts

 

9. Buchungsgebühr bei Reisen anzugeben

- Die Preisangabenverordnung ist auch dann anwendbar, wenn ein Reisebüro nur Vermittler ist

- Bei der Werbung mit Preisen ist der Endpreis anzugeben

- Endpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile bezahlt werden muss

- Bei der Buchungsgebühr handelt es sich nicht um eine zeit - oder verbrauchsabhängige Gebühr, die sich nicht von vorneherein bestimmen lässt

- ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, der den Wettbewerb nicht unerheblich beeinträchtigt.

10. Wer ist Sender einer Gewinnmitteilung und haftet deswegen für die Gewinnauszahlung ?

- Der Gewinner hat einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes gegen Versender der Gewinnnachricht

- " Sender " ist auch, wer im Auftrag Waren, Briefe verschickt, sich um den Paketversand kümmert, die Buchhaltung erledigt, Telefonnummern und Adresse zur Verfügung stellt, Satz - und Lithografiearbeiten für die Kataloge in Auftrag gibt

 


 

1. " Rotes Weinlaubblatt " urheberrechtsfähig

Weil ein Unternehmen die grafische Gestaltung einer Produktverpackung in der Form eines Weinlaubblattes identisch, wenn auch seitenverkehrt übernommen hatte, wurde es auf Unterlassung wegen Verletzung des Urheberrechtes verklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg befasste sich ausführlich mit der Urheberrechtsfähigkeit des Weinlaubblattes. Das Unternehmen habe das Weinlaubblatt von einer Agentur entwickeln lassen, welche das ausschließliche Nutzungsrecht daran übertragen habe. Das Weinlaubblatt sei als Werk der bildenden Kunst urheberrechtsfähig. Das gelte auch für die sogenannte " kleine Münze ", als einfache, gerade noch schutzfähige Schöpfungen. Reine Nachbildungen nach dem Vorbild der Natur könnten allerdings keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Das vorliegende Werk gehe in seiner Eigenart merklich über die reine Wiedergabe der Natur hinaus. Zwar seien die Blattform, der Stengelansatz und die Blattaderung unmittelbar durch die Natur vorgegeben, nicht jedoch die markannte Schattenbildung, durch die bei der Umsetzung eines dreidimensionalen Gegenstandes in eine zweidimensionale Abbildung die Erhaltung eines räumlich-dynamischen Eindrucks des Blattes gelungen sei.

HansOLG vom 20.3.2004 ; Az. 5 W 35/04
- nicht veröffentlicht -

 

 

2. Folgen widerrechtlich verwendeter Fotografien

Eine Fotograf hatte für die Gemeinde eines Ostsee - Heilbades eine Vielzahl von Aufnahmen für Werbezwecke gefertigt. In dem Schreiben, mit dem er die CD mit den Fotos übersandte, hieß es: ".. Die Veröffentlichungsrechte der Bilddaten sind für die Gemeinde... frei in PR -Berichten, Prospekten … das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar auf Dritte.. ". Die Gemeinde hatte einem Unternehmen für Touristiksoftware auf dessen Bitte einige von den Bildern mit dem Hinweis überlassen, dass sie allerdings nicht Inhaber der Rechte sei. Dieses Unternehmen veröffentlichte 34 Bilddateien mit Fotos und Vertrieb einer CD in einer Auflage von 5000 Stück.

Der Fotograf verklagte das Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Landgericht (LG) Kiel gab ihm im wesentlichen Recht. Fotoaufnahmen seien als Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke geschützt. Das gelte auch für digitale Fotos, die als Bilddateien gespeichert seien. Das Argument, auf den Bildern fänden sich Personen, die eine Einwilligung nicht erteilt hätten, ändere am Urheberrecht nichts. Eine Verletzung des Urheberrechtes sei es auch, dass der Fotograf namentlich nicht genannt worden sei.

Der Schadenersatz könne nach den MFM - Empfehlungen berechnet werden. Dass der Vertrieb der CD mit den widerrechtlich verwendeten Fotos ein Verlustgeschäft gewesen sei, spiele keine Rolle. Allerdings komme eine Verdoppelung des Schadensersatzbetrages nicht in Betracht. Auch für die Verletzung des Namensrechtes billigt das Gericht nicht den übli -chen 100 % Prozentaufschlag zu.

LG Kiel vom 2. November 2004 ; Az. 16 0 112/03
- nicht veröffentlicht -

 

 

3. Vorsicht bei Werbung mit Feuerwehr

Ein Baumarkt hatte für Brandschutzprodukte mit einer Aktion geworben, bei der eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr stattfinden sollte. In der Ankündigung war ein Feuerwehrmann beim Löschen eines Brandes mit dem Hinweis abgebildet " So weit darf es nicht kommen! Jetzt vorsorgen !". Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken verbot diese Werbung als unzulässige " Vertrauensausnutzung ". Ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges

" Einspannen " fremder Autorität liege jedenfalls dann vor, wenn wie hier parallel zur Informationsveranstaltung des Autoritätsträgers im selben Werbeprospekt für themen - bezogenen Warenabsatz geworben werde. Die Gefahr bestehe auch unabhängig von der nach Ansicht der Richter reißerischen Aufmachung des Prospektes.

OLG Saarbrücken vom 3.11.2004 ; Az. 1 U 125/04 - 23
GRUR – RR 2005, S. 283

 

 

4. Werbung - und kein Vorrat

Eine der größten Supermarktketten für Lebensmittel hatte in einer Beilage für das " Hamburger Abendblatt " für diverse Produkte außerhalb des Lebensmittelsortiments geworben. Laut Prospekt sollte das Angebot " ab Montag 17. November " gelten. Besonders hervorgehoben waren in der Werbung eine Waage für 24,99 EUR und ein Weihnachts -kerzenleuchter für 9, 99 EUR. Der Kerzenleuchter trug einen Hinweis, zu dem es in der Fußzeile hieß: " Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist ". Auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung eines Kunden, dass der Markt um 8:00 am 17.11. geöffnet habe und bei einem Besuch um 9:00 keiner der beiden Artikel mehr vorrätig war, wurde die Werbung als irreführend verboten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte dazu fest, dass nach § 5 V des am 8.7.2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine ausreichende Bevorratung bei besonderer Werbung für ein Produkt von mindestens zwei Tagen gegeben sein müsse. Ob ein Vorrat ausreichend sei, bestimme sich nach der Art der Ware, der Gestaltung der Werbung, der Attraktivität des Preises und der Größe und der Bedeutung des werbenden Unternehmens. Auch wenn im vorliegenden Fall ein Hinweis auf den möglicherweise geringen Vorrat gegeben worden sei, hätte das Produkt in allen Filialen doch zumindest am ersten Tag des Erscheinens der Werbebeilage vorhanden gewesen sein müssen.

OLG Hamburg vom 7.3.2005 ; Az. 5 U 99/04
GRUR - RR 2005, S. 287

 

 

5. Widerrufsbelehrung bei Verkauf im Internet

Auf dem Portal eBay hatte eine "T gmbh mich“ Waren zum Sofortkauf angeboten. Die vom Gesetz vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fand sich nicht bei dem Produkt, sondern erst dann, wenn man unter dem Icon " mich - Angaben zum Verkäufer" auf der Internetseite klickte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah darin ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und wies die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes zurück, das diesen Internetauftritt als wettbewerbswidrig verboten hatte. Das Gericht berief sich auf

§ 4 Nr. 11 des Gesetzes, nach dem nur Verstöße gegen solche Vorschriften einen Wettbe -werbsverstoß darstellen, die das Marktverhalten regeln sollen. Die Verpflichtung zur Angabe der Widerrufsbelehrung liege im Interesse des Verbrauchers und diene damit der Regelung des Marktverhaltens. Im vorliegenden Fall habe sich die Widerrufsbelehrung auch nicht in der unmittelbaren Nähe des Produktes, sondern auf einer eigenen Seite unter der Rubrik " Angaben zum Verkäufer " befunden.

OLG Hamm vom 14.4.2005 ; Az. U 2/05
GRUR - RR 2005,285

 

 

6. Werbung mit Testergebnis

Wird mit dem Ergebnis eines Tests der Stiftung Warentest geworben, ist diese Werbung nicht schon deswegen unzulässig, weil sie nur das Testergebnis eines einzelnen Merkmales enthält, nicht aber das Gesamt - Testurteil. In einem Test einer Kaffeemaschine wurde auch das Kaffeearoma getestet. Die beworbene Maschine erhielt das Testergebnis " sehr gut ". Fünfzehn Maschinen waren im Test, fünf weitere hatten das Gesamturteil „ gut " erhalten. Das Kaffee - aroma war mit einem Anteil von 35 Prozent am Gesamturteil das gewichtigste Einzelmerkmal. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle kam zu dem Urteil, dass die Werbung nicht irreführend sei, obwohl sie nicht in allen Punkten ( vor allem: keine Mitteilung des Gesamturteils ) den Empfehlungen der Stiftung Warentest entsprach.

OLG Celle vom 19.5.2005 ; Az. U 22/05
GRUR - RR 2005,286

 

 

7. Muttergesellschaft haftet ohne Kenntnis für Wettbewerbswidrigkeit der Tochter

Ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik mit zahlreichen Einzelhandelsmärkten in der ganzen Bundesrepublik steuerte diese als Muttergesellschaft. Da die einzelnen Märkte in eine von dieser Muttergesellschaft geleitete Betriebsorganisation eingegliedert waren, haftete nach

Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auch die Muttergesellschaft. Dass sie von der streitgegenständlichen Werbung keine Kenntnis gehabt und diese auch nicht gekannt habe, ändere daran nichts.

OLG Frankfurt vom 6.6.2004 ; 6 U 99/01
NJW aktuell 2005/35 XIV

 

 

8. Erlöschen einer Marke durch Fusion

Ein Unternehmen mit dem Bestandteil „Seicom“ in seiner Firmenbezeichnung war mit einem anderen fusioniert worden und hatte deswegen diese Firmenbezeichnung aufgegeben. Der Name lautete fortan „N. GmbH“. Den Bestandteil „Seicom“ benutzte es nurmehr als Internetadresse als „seicom.de“ und „seicom. com“.

Nach der Fusion hatte ein anderes Unternehmen unter der Firmenbezeichnung „Seicom Communication Systems GmbH“ seine Tätigkeit aufgenommen und für den Bestandteil „Seicom“ eine Marke angemeldet, die auch eingetragen worden war.

Das aus der Fusion entstandene Unternehmen verlangte nun jedoch die Löschung dieser Marke " Seicom ".

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die Klage nicht für begründet. Das aus der ursprünglichen Unternehmenskennzeichnung abgeleitete ältere Recht an dem Bestandteil „seicom“ sei durch die Fusion erloschen. Der Schutz einer Bezeichnung entstehe durch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes. Das bedeute, dass grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Dieser Schutz entfalle, wenn der Berechtigte entweder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgebe oder das Unternehmenskennzeichen signifikant ändere. Nur wenn ein Geschäftsbetrieb zeitweise stillgelegt und in seinem Bestand erhalten werde, könne dies anders sein. Die weitere Verwendung des Bestandteils als Domain Name oder E-Mail-Adresse ändere daran nichts. Mit dem Erlöschen des Rechtes aus der geschäftlichen Bezeichnung " seicom " sei eine Berufung auf ältere Recht nicht mehr möglich.

Der neuen " seicom Communication Systems GmbH " und Markeninhaberin stehe mit dem Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ein früheres und damit vorrangiges Recht zu.

BGH vom 24.2.2005, Az. 1 ZR 161/02
WRP 2005,1164

 

 

9. Buchungsgebühr bei Reisen anzugeben

In der Werbung für eine Reise hatte ein Reisebüro den Preis der Reise genannt und in einem

Sternchen - Text daraufhingewiesen, dass noch eine so genannte Buchungsgebühr anfalle. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sah darin einen Verstoß gegen die Preisangaben -verordnung. Die Vorschrift sei auch dann anwendbar, wenn das Reisebüro nur Vermittler der Reise sei. Nach der Preisangabenverordnung sei bei der Werbung mit Preisen der Endpreis anzugeben, das heißt der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu bezahlen sei. Bei der Buchungsgebühr handele es sich auch nicht eine zeit - oder verbrauchsabhängige Gebühr, die sich nicht von vorneherein bestimmen lasse. Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stelle gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, der den Wettbewerb nicht unerheblich beeinträchtige.

OLG Karlsruhe vom 9. Juni 2005 ; Az. 4 U 164/04
Wettbewerb in Recht und Praxis 2005, S. 1188

 

 

10. Wer ist Sender einer Gewinnmitteilung und haftet deswegen für die Gewinnauszahlung?

Im Jahr 2001 erhielt ein deutscher Verbraucher die Mitteilung von einem Unternehmen "H&H“, dass er einen hochwertigen Farbfernseher oder 5000 DM in bar gewonnen habe. Später wurde mitgeteilt, dass er 125.000 DM " fest " gewonnen habe. Er müsse nur einen " Dankes - Prämien - Abruf " sowie eine Warenbestellung an die Firma „H&H, z.H. Frau T. , PB 202W1G/01 NL-7080 GL.G“ schicken. Er werde dann in einem Mercedes 600 zur Gewinnübergabe chauffiert.

Der " Gewinner " schickte die Bestellung ab - und hörte dann nichts mehr. Seiner Klage auf Auszahlung des Gewinns wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) stattgegeben. Die Richter argumentierten, dass der Gewinner einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes nach § 661 a BGB gegen den " Sender " der Gewinnmitteilung habe. Der Einwand der beklagten Firma, sie sei nicht der " Sender ", sondern habe nur im Auftrag Waren, Briefe verschickt und sich um den Paketversand gekümmert, fand vor dem Senat kein Gehör. Die Firma H&H habe über keine Telefonnummern verfügt, die beklagte Firma habe dagegen die Buchhaltung erledigt, Telefonnummern und Adresse zur Verfügung gestellt, Satz - und Lithografiearbeiten für die Kataloge in Auftrag gegeben und sei Partner der Warenhersteller gewesen.

Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

BGH vom 23 den Juni 2005 ; III ZR 4/04
WRP 2005, S. 1167

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz