Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Oktober 2006

1. EuGH: Marken müssen benutzt werden

Wurde eine Marke einmal angemeldet, dann muss sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren auch ernsthaft benutzt werden. Anderenfalls kann die Löschung der Marke beantragt werden. Die Marke muss also entsprechend ihrer Hauptfunktion, d. h. der Garantie der Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, benutzt werden, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Keine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn wenn die Marke nur symbolisch verwendet wird. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann.

EuGH vom 11. Mai 2006 ; Az. C - 416/04 P
WRP 2006, S. 1102

 

2. BVerfG: Persönlichkeitsrechte dürfen auch 15 Jahre nach dem Tod der Person nicht zu Werbezwecken genutzt werden (Marlene Dietrich)

Unter der Überschrift " Vom blauen Engel schwärmen, genügt uns nicht " und einem Foto der (damals bereits verstorbenen ) Marlene Dietrich warb im Jahr 1993 der Hersteller von Fotokopiegeräten. Auf dem Foto war eine wie Marlene Dietrich gekleidete Person nachgestellt, die Erben von Marlene Dietrich waren nicht um Erlaubnis gefragt worden. Sie machten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes geltend.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage zunächst ab, der Bundesgerichtshof sah das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin verletzt. Das BVerfG bestätigte diese Auffassung nun. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht diene nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen. Die vermögensrechtlichen Bestandteile des Rechts am eigenen Bild gingen nach dem Tod des Rechtsträgers auf seine Erben über.

BVerfG vom 27.8.2006 ; Az. 1 BvR 1168/04
- noch nicht veröffentlicht -

 

3. " OLG München:" Flop Airline " zulässige vergleichende Bewertung im Internet

In einer Zeitschrift wurde die Sicherheitsrate der weltweit 50 größten Fluggesellschaften dadurch ermittelt, dass die Beförderungsleistung dieser Fluglinien zu der Anzahl der Unfälle und der Zahl der an Bord ums Leben gekommenen Menschen in einer bestimmten Zeitspanne ins Verhältnis gesetzt wurden. Im Internet wurde deswegen eine Fluggesellschaft als " Flop Airline " bezeichnet, die einen hinteren Plätze auf dieser Liste einnahm.

Das Oberlandesgericht München hielt die Bezeichnung " Flop Airline " nicht für unzulässig. Die Leser der Veröffentlichung seien auch in ausreichender Weise über den Test und die Quelle informiert worden.

OLG München vom 15.11.2005 ; Az. 18 U 4393/05
NJW-RR 2006,1130

 

4. OLG Hamburg: " .. im Handumdrehen .." ( Version Hamburg)

Für einen Gemüse- und Ziebelschneider namens "Mr. Easy" war mit dem Slogan ".. klein& fein .. im Handumdrehen .." geworben worden. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (HansOLG) stellte fest, dass das Schnittgut nach zwanzig Drehungen immer noch von grober Konsistenz war. Das sei nach Auffassung der Richter irreführend. Der Slogan besage, dass man mit dem Gerät in verhältnismäßig kurzer Zeit der Handbestätigung das Gemüse "klein und fein" gehackt bekomme. Es handele sich keineswegs um eine bloß "reklamehafte" Übertreibung. Da die Aussage nicht zuträfe, sei sie irreführend und deswegen zu unterlassen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 4. Mai 2006 ; Az. 3 U 210/05
WRP 2006, S. 1152

 

5. Handelsgericht Wien: ".. im Handumdrehen .." (Version Wien)

Das Handelsgericht Wien sah in dem Slogan ".. im Handumdrehen .. klein und fein gehackt" keine irreführende Werbung für das Gerät "Mr. Easy". Für das Verkleinern von Zwiebeln, Radieschen, Petersilie, Knoblauch würden 20,30 und 40 Umdrehungen des Gerätes benötigt. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei mit dem Hinweis "im Handumdrehen" klar, dass bei dem Einsatz des Gerätes keine längeren Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich seien und dass ein Ergebnis verhältnismäßig schnell und ohne Aufwand erzielt werden können. Es sei zutreffend, dass mit dem Gerät "Mr. Easy" in Form von händischen Bewegungen Gemüse leichter und müheloser zerschnitten (verkleinert) werden könne als bei der Verwendung eines Messers. Diese sei für die umworbenen Käuferschichten auch ohne weiteres erkennbar.

Handelsgericht Wien vom 24.4.2006 ; Az. Cg 181/05f
WRP 2006, S. 1154

 

6. LG Kiel: Nicht jeder Anwalt ist " Spezialist "

Ein Rechtsanwalt einer aus mehreren Anwälten bestehenden Rechtsanwaltskanzlei hatte damit geworben: "Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen. Mit dem Resultat, dass die Kanzlei höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen verliert".

Ein anderer Anwalt beanstandete diese Aussage als wettbewerbswidrig. Das Landgericht (LG) Kiel war der Meinung, dass die Äußerungen unsachlich seien. Wer Anwälte einer Kanzlei als "absolute Spezialisten " bezeichne, preise diese reklamehaft an, ohne dass im vorliegenden Fall die Leistung dieses Anwaltes eine solche Bezeichnung rechtfertige. Die Aussage, die Kanzlei verliere höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen, sei ebenfalls irreführend, da sie von dem Leser nicht nachgeprüft werden könne.

LG Kiel vom 31.5.2006 ; Az. 14 O 25/06
NJW 2006, S. 2496

 

7. LG Hamburg: Malteser Bier

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Hamburg berechtigt ein gleicher Name nicht auch grundsätzlich zur Verwendung dieses Namens als Marke. Das Recht des Namensträgers zur markenmäßigen Verwendung seines Namens habe bestehende Markenrechte zu beachten. Deswegen ist die deutschen Malteser Assoziation nicht berechtigt, ihren Namen zur Kennzeichnung von Bier als Marke zu verwenden, da diese für ein anderes Produkt bereits existiere..

LG Hamburg vom 18.11.2004 ; Az. 315 O 292/03
GRUR - RR 2006, S. 260

 

8. Für Sie gelesen: „ Incentive Reisen: Haftungsfalle für den Arbeitgeber“

Mit den rechtlichen Risiken von Incentive Reisen für den Arbeitgeber befasst sich unter dem erwähnten Titel einen Aufsatz von Burkard Göpfert und Carolin Siegrist in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2006, S. 2806 f). Die Autoren beschäftigen sich mit der Haftung des Arbeitgebers ohne Einschaltung eines externen Veranstalters und mit Einschaltung eines externen Veranstalters. Die Grenzen der Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers für derartige Veranstaltungen werden ebenso erörtert wie seine Pflichten bei der Einschaltung eines externen Organisators.

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