Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Oktober 2015

1. BGH: Auch Zeitschriften, die (fast) nur Werbung enthalten, genießen Pressefreiheit

 

2. OLG Frankfurt: Werbung mit Logo, das von ® abweicht

 

3. OLG Schleswig: LG für Vertragsstrafenklage nicht zuständig

 

4. OLG Düsseldorf: Vorsicht bei Foto im Film

 

5. LG Bonn: Händler muss nicht wissen, wie lange Foto im Schaufenster genutzt werden darf

 

6. LG Landshut: Tabakwerbeverbot auch für Webseiten, in denen keine Tabakerzeugnisse angeboten werden

 

7. LG Berlin: Spiele nicht generell auf Kinder bezogen

 

8. LG Düsseldorf: Irreführung durch Hotelportal

 



1. BGH: Auch Zeitschriften, die (fast) nur Werbung enthalten, genießen Pressefreiheit

In der Kundenzeitschrift eines Einzelhandelsunternehmens fanden sich überwiegend Werbeanzeigen für eigene Produkte. Allerdings erschienen in dem Blatt auch ein¬zelne Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts. Der BGH entschied nun, dass auch der Herausgeber dieser Zeitschrift, also das Einzelhandelsunternehmen, den Grundsatz der Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen könne. Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit gelte auch für Kundenzeitschriften und Anzeigenblätter, die hauptsächlich Werbung enthielten und nur wenige redaktionelle Beiträge. Allerdings sei der Schutz der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt.

BGH vom 5.2.2015; Az. I ZR 136/13
WRP 2015, S. 1098

 

2. OLG Frankfurt: Werbung mit Logo, das von ® abweicht

Der Inhaber einer im Markenregister eingetragenen Marke warb mit einer von der eingetragenen Version leicht abweichenden Gestaltung. Ein Teil der eingetragenen Marke, ein stilisiertes Blatt war nicht oberhalb, sondern links neben einem Schriftzug (ebenfalls Bestandteil der®) angebracht. Der Marke war ein schriftlicher Zusatz beigefügt worden. Und das Ganze hatte er mit dem Hinweis auf die Eintragung beim Markenamt durch ein ® versehen.

Die Richter waren der Meinung, dass geringfügige Abweichungen den Charakter einer Marke nicht verändern würden. Die Marke werde durch die unterschiedliche Verwendung des stilisierten Blattes ebenso wenig verändert wie durch den Zusatz "The world‘s finest teas".

OLG Frankfurt vom 15.6.2015; Az. 6 W 61/15
WRP 2015, S. 1122

 

3. OLG Schleswig: LG für Vertragsstrafenklage zuständig

Wer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei Meidung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abgegeben hat, kann vor dem Landgericht auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5000 Euro verklagt werden. Dies war bisher strittig, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG davon spricht, dass vor den Landgerichten nur die Ansprüche aus dem Gesetz („aufgrund des Gesetzes“), also aus UWG geltend gemacht werden können und ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ein Anspruch aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung und nicht aufgrund eines Gesetzes ist.

OLG Schleswig vom 9.4.2015; Az. 6 U 57/13
WRP 2015, S. 1147

 

4. OLG Düsseldorf: Vorsicht bei Foto im Film

Der Inhaber eines spanischen Restaurants in Köln hatte im Internet mit einem Foto einer Bildagentur geworben, in dem ein Torero beim Kampf mit einem Stier gezeigt wird in dem Moment, in dem der Stier das rote Tuch des Toreros berührt. Allerdings hatte der Restaurantinhaber diesem Bild noch ein Flamenco tanzendes Paar hinzugefügt.

Die Bildagentur, als Inhaberin der Rechte des Fotografen, machte nun gegen den Restaurantbesitzer Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz geltend. Die Kölner Richter waren der Meinung, dass das Foto nicht nur wegen dessen Ausdruckskraft urheberrechtlich geschützt sei und deswegen nur mit Erlaubnis des Berechtigten hätte verwendet werden dürfen. Die Einfügung des Tanzpaares wiederum habe nicht dazu geführt, dass in Verbindung mit dem verwendeten Foto ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk entstanden sei. Deswegen hätte der Urheber auch bei unbefugter Verwendung des Fotos benannt werden müssen. Die Tatsache, dass sich auf dem Foto der Agentur keinerlei Hinweis auf den Urheber befunden habe, ändere daran nichts, der Restaurantbesitzer hätte diesen eben ermitteln müssen. Da dies nicht geschehen war, wurde er zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verurteilt.

OLG Düsseldorf vom 16.6.2015; I 20 U 203/14
WRP 2015, S. 1150

 

5. LG Bonn: Händler muss nicht wissen, wie lange Foto im Schaufenster genutzt werden darf

Ein (männliches) Fotomodell hatte sich für eine Schuhkampagne zur Verfügung gestellt und vertraglich die Nutzung für eine bestimmte Zeit erlaubt. Ein Schuheinzelhändler hatte das Foto verwendet und in sein Schaufenster gestellt. Da es dort auch noch nach Ablauf der vereinbarten Zeit zu sehen war, verlangte das Fotomodell von dem Schuhhändler Unterlassung und Schadenersatz wegen unerlaubter Nutzung.

Nach Auffassung des LG Bonn jedoch konnte und musste der Schuhhändler nicht wissen, welche Zeit für die Nutzung der Aufnahme vereinbart worden war. Einen Anspruch auf Schadenersatz besteht deswegen nicht. Auch nach den Grundsätzen der “ungerechtfertigten Bereicherung“ sei nichts zu bezahlen. Der Schuhhändler sei nämlich nicht bereichert, weil das Foto mit Zeitablauf immer weniger wert gewesen sei.

LG Bonn vom 22.4.2015; Aktz. 9 O 163/14
K & R 2015, S. 516

 

6. LG Landshut: Tabakwerbeverbot auch für Webseiten, in denen keine Tabakerzeugnisse angeboten werden

Ein Tabakkonzern in Niederbayern hatte auf seiner Website Werbung für das eigene Unternehmen betrieben. Es waren dort 4 Personen abgebildet, die erkennbar gute Laune vermitteln sollten. Einer rauchte eine Zigarette, einer Pfeife und einer konsumierte Schnupftabak, der von dem Tabakhersteller produziert wurde.

Das LG Landshut war der Meinung, dass auch diese Werbung durch das Tabakwerbeverbot untersagt sei. Ob konkrete Erzeugnisse angeboten würden, spiele für die Beurteilung keine Rolle. Auch richte sich die Werbung nicht an ein Fachpublikum, sondern an die breite Öffentlichkeit.

LG Landshut vom 28.6.2015; Aktz. 72 3510/14
Fundstelle: eigene

 

7. LG Berlin: Spiele nicht generell auf Kinder bezogen

Ein Verbraucherverein ging gegen die Werbung eines Herstellers von Computerspielen vor, weil diese sich unmittelbar an Kinder wende. Das Spiel sei „ab 12 Jahren“ freigegeben. Um teilnehmen zu können, musste man einen „account“ erstellen. Wer dort angab, er sei jünger als 16 Jahre alt, musste die E-Mail-Adresse des Erziehungsberechtigten angeben. Nur dann wurde mit diesem ein Abonnement über das Spiel geschlossen, das einen bestimmten Betrag pro Monat kostete. Daneben konnten dann kostenpflichtige zusätzliche Elemente für der Spiel erworben werden.

Die Berliner Richter sahen in der Werbung allerdings keine “unmittelbare Aufforderung an Kinder“. Ob eine solche vorliegt, beurteile sich aus der Sicht der Kinder. Das Produkt, die Art und Weise der Werbung (Umgangssprache? Abbildung von Kindern?), Umfeld (Jugendzeitschriften?, Kindersendungen?). Die Verwendung des Wortes „Du“ allein genüge nicht. Das sei mittlerweile auch gegenüber Erwachsenen üblich. Ohne weiter auf die Frage einzugehen, was unter dem Begriff „Kinder“ zu verstehen sei, kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass sie die Frage selbst beurteilen könnten, auch wenn keine Kinder in der Kammer säßen.

Nur weil ein Produkt aus dem Bereich Fantasy stamme, sei kein besonderer Bezug zu Kindern gegeben. Spiele seien nicht grundsätzlich kinderbezogen. Auch Erwachsene würden von der Werbung angesprochen. Im vorliegenden Fall habe es sich auch um ein komplexes, anspruchsvolles, teilweise gar grausames Spiel gehandelt. Dass Kinder auch daran Interesse haben, spiele dabei keine Rolle. Der Reiz des Verbotenen könne nicht Grundlage für die Beurteilung der Frage sein. Auch Formulierungen wie „Diese monströse, fleischfressende Fledermaus ist der perfekte Begleiter für einen Abstecher zum nächsten Schlachtfeld, um Tod und Zerstörung zu verbreiten“ sei keine “kindertypische“ Formulierung.

LG Berlin vom 21. 4. 2015; Az. 16 O 648/13
WRP 2015, S. 1155

 

8. LG Düsseldorf: Irreführung durch Hotelportal

Es ist irreführend, wenn auf der Eingangs-Website eines Hotelportals die Zahl der zur Verfügung stehenden Hotels größer ist als die Zahl, die dann auf der weiteren Website angegeben wird.

LG Düsseldorf vom 16.5.2015; Az. 12 O 337/14
WRP 2015, S. 1159



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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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