Schotthoefer
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Oktober 2019



1. OLG Düsseldorf: "Anstalt" für privatwirtschaftliches Unternehmen u. U. unzulässig

  • Bezeichnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens als "Anstalt" unzulässig
  • Verbraucher erwartet Unternehmen der öffentlichen Hand

 

2. OLG Frankfurt: Freiwillige Einwilligung in Werbung

  • Werbung per Telefon, E-Mail, Fax etc. darf nur mit vorherigem Einverständnis zugesandt werden
  • Dieses Einverständnis muss "freiwillig" erteilt worden sein
  • Die Preisgabe von Daten als Voraussetzung der Teilnahme am Gewinnspiel ist wirksam, weil "freiwillig" erteilt

 

3. LG Hagen: "Neueröffnung" und "Wahnsinns-Eröffnungsangebote"

  • "Neueröffnung" und "Wahnsinnseröffnungsangebote" nicht, wenn nicht tatsächlich geschlossen
  •  Verbraucher geht davon aus, dass die so beworbene Filiale tatsächlich geschlossen war.

 

4. LG Amberg: Gewinnspielwerbung

  • Teilnahmebedingungen müssen angegeben werden

 

5. LG Koblenz: Urlaub des Geschäftsführers irrelevant

  • Ein Unternehmen muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verletzungen zu vermeiden
  • Es muss Vorsorge getroffen worden sein, dass Verpflichtungen auch ohne Anwesenheit des Geschäftsführers eingehalten werden

 

6. LG Essen: Von vornherein länger geplante Aktion kann irreführend sein

  • Von vorneherein zeitlich beschränkte Verkaufsförderungsaktion stillschweigend fortgesetzt werden

 


 

1. OLG Düsseldorf: "Anstalt" für privatwirtschaftliches Unternehmen u. U. unzulässig

Die Bezeichnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens als "Anstalt" ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf irreführend. Der Verbraucher erwarte bei einer derartigen Bezeichnung eine staatliche Einrichtung. Der Begriff stehe jedoch für die Betätigung der öffentlichen Hand. Dies gelte insbesondere dann, wenn dem Begriff "Anstalt" noch eine geographische Angabe folge.

OLG Düsseldorf vom 13.12.2018; Az. 2 U 37/19
IPRB 2019, S. 170

 

2. OLG Frankfurt: Freiwillige Einwilligung in Werbung

Werbung per Telefon, E-Mail, Fax etc. darf nur dann zugesandt werden, wenn der Empfänger vorher sein Einverständnis damit erteilt hat. Dieses Einverständnis muss "freiwillig" erteilt worden sein. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall konnten Verbraucher aber nur an einem Gewinnspielen teilnehmen, wenn sie auch ihre Daten preisgaben. Darin sah das OLG Frankfurt in diese Entscheidung keinen unzulässigen Zwang, die Einwilligung sei wirksam, weil "freiwillig" erteilt.

OLG Frankfurt am Main vom 27. 6.2019; Az. 6 U 6/19
K & R2 1019, S. 666


3. LG Hagen: "Neueröffnung" und "Wahnsinns-Eröffnungsangebote"

Ein Elektronikhändler hatte mit den Worten "Neueröffnung" und "Wahnsinns-Eröffnungsangebote" geworben, nachdem er die Außenfassade, den Eingangsbereich, einen Werbeturm, sämtliche Beschriftungen an den Innenwänden, alle Werbeträger, Deckenhänger, Preisschilder und Warnaufsteller, Firmenkleidung der Mitarbeiter und die Geschäftsunterlagen auf ein neues Design umgestellt hatte.

Die Filiale, um die es ging, war allerdings zu keinem Zeitpunkt tatsächlich geschlossen. Sie war an einem Samstag unter der alten Bezeichnung geschlossen und am folgenden Montag mit neuer Bezeichnung und den geschilderten Änderungen wieder geöffnet worden.

Nach Auffassung des LG Hagen war dies unzulässig, weil der Verbraucher bei Verwendung dieser Begriffe davon ausgehe, dass die so beworbene Filiale tatsächlich geschlossen war.

LG Hagen vom 4.7.2019; Az. 21 O 10/19
WRP 2019, S. 1384

 

4. LG Amberg: Gewinnspielwerbung

Bei der Werbung für ein Gewinnspiel müssen die Teilnahmebedingungen angegeben werden. Daraus muss sich ergeben, dass Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland an dem Gewinnspiel nicht teilnehmen können und dass Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

LG Amberg vom 8.4.2019; Az. 41 HKO 932/18
WRP 2019, S. 1388

 

5. LG Koblenz: Urlaub des Geschäftsführers irrelevant

Gelegentlich kommt es vor, dass während des Urlaubes oder einer beruflich bedingten Abwesenheit eines Geschäftsführers oder der für ein Unternehmen verantwortlichen Person eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eingeht, in der eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird.

Das LG Koblenz hat nun klargestellt, dass die derartige Abwesenheit an der Verpflichtung zur Antwort auf die Abmahnung nichts ändert. Ein Unternehmen muss immer alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verstöße zu vermeiden. Dazu gehöre auch, dass ein Geschäftsbetrieb so organisiert werden muss, dass eine Reaktion gesichert ist. Das gelte auch für die Einhaltung eines gerichtlichen Unterlassungsgebotes.

Wenn also etwa aufgrund einer Unterlassungsverpflichtungserklärung umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, zu denen nur der Geschäftsführer berechtigt, dieser aber nicht anwesend ist, ändert dies nichts. Es muss vielmehr Vorsorge getroffen worden sein, dass derartige Verpflichtungen auch ohne Anwesenheit des Geschäftsführers eingehalten werden.

LG Koblenz vom 23.7.2019; 2 HKO 9/19
WRP 2019, S. 1389

 

6. LG Essen: Von vornherein länger geplante Aktion kann irreführend sein

Wird eine Verkaufsförderungsaktion von vornherein für einen bestimmten Zeitraum geplant und auch angekündigt, kann eine Irreführung vorliegen, wenn nach dem geplanten Ende der Aktion diese ohne Angabe von Gründen stillschweigend fortgesetzt wird. Nur wenn während der Aktion Gründe für die Verlängerung aufgetreten sind und diese mitgeteilt werden, kann dies anders sein.

LG Essen vom 11.4.2019; Az. 43 O 119/18
WRP 2019, S. 1388

 

 

 

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