Schotthoefer
Urteile - Archiv
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September 2005

1. " WM 2006 " ist für die FIFA geschützt

- die Anmeldung der Bezeichnung " WM 2006 " als Wortmarke durch eine private Person für Dienstleistungen " Werbung, Telekommunikation " ist unzulässig

- die Kurzbezeichnung " WM 2006 " ist auch ohne eigene Marke für die FIFA geschützt

- der Schutz ergibt sich daraus, dass es sich dabei um ein in aller Welt beachtetes Ereignis handelt

 

2. EuGH: Mineralwasser " Lindenhof " und Sekt" Linderhof Trocken " nicht verwechslungsfähig

- deutscher Verbraucher weiß, dass Sekt und Mineralwasser von unterschiedlichen Unternehmen stammen können

- deutscher Verbraucher meint deswegen nicht, dass Mineralwasser " Lindenhof " von Sekthersteller " Linderhof Trocken " stammt

 

3. " Mehr als eine Apotheke "

- die Slogans " mehr als eine Apotheke " und eine Heimtraineraktion in der Apotheke zu Gunsten eines gemeinnützigen Zweckes sind nicht irreführund bzw. unzulässig

- ein Prozentsatz von ca. 20 Prozent irregeführter Personen reicht nicht aus

 

4. Informationspflicht bei Versandhandelswerbung

- ein Versandhändler muss in der Werbung in Magazinen für seine Produkte (noch) nicht die nach dem Fernabsatzgesetz nicht (ohne weiteres) angeben

- Es reiche aus, wenn der Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen rechtzeitig vor Vertragsschluss zu Kenntnis nehmen könne

- bei der Werbung mit Preisen müsse angegeben werden, ob diese die Mehrwertsteuer enthielten.

 

5. Lieferfrist bei Internetversandhandel

- Dauer der Lieferfrist hängt von Art und Gestaltung der Werbung ab

- Verbraucher nimmt bei Werbung im Internet sofortige Verfügbarkeit des beworbenen Produktes an

- Ist dies nicht der Fall, muss darauf deutlich hingewiesen werden

- Ein Link am Produkt, der zu dem auf einer anderen Seite befindlichen Hinweis führt, wird vom Verbraucher nicht übersehen

 

6. Hologramm nicht als Marke eintragungsfähig

- Abbildungen müssen grafisch darstellbar sein, wenn sie als Marke eingetragen werden sollen

- ein in unzähligen Farben schillerndes Hologramm ist wieder grafisch noch verbal darstellbar

- es kann nicht eingetragen werden, da es sich für die Eintragung in das Register nicht reproduzieren lässt

- das bedeute aber nicht, dass ein Hologramm grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen sei

 

7. EU - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verabschiedet

- die EU - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist am 11. Mai 2005 in Kraft getreten

- die Richtlinie gilt nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbraucher, also nicht im Verhältnis zwischen Unternehmen

- die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, bestimmte Geschäftspraktiken in ihrem Land zu verbieten, sofern das noch nicht geschehen ist

- im Anhang zur Richtlinie findet sich eine Auflistung von Geschäftspraktiken, die auf jeden Fall als unlauter anzusehen sind

 

8. Skoda - Autokids - Club

- die Werbung für eine Mitgliedschaft in einem Kinder Club verbunden mit der Frage nach dem bevorzugten Fahrzeug ohne Mitwirkung der Eltern kann wettbewerbswidrig sein

- Es wird die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen bei der Datenerhebung ausgenutzt

- Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn die Eltern an dem Erwerb der Club–Mitgliedschaft hätten mitwirken können.

 

9. Zur Einverständniserklärung mit Telefonanrufen

- Telefonanrufe zu Werbezwecken ohne das vorherige Einverständnis des Angerufenen sind wettbewerbswidrig

- eine Einverständniserklärung berechtigt nur den Empfänger der Erklärung, nicht aber ein anderes Unternehmen zu Anrufen

- findet sich unter der Leerzeile für das Einverständnis eine weitere Leerzeile, so ist dies für den Verbraucher überraschend und die Einverständniserklärung damit unwirksam

 


 

1. „WM 2006“ auch ohne eigene Marke nur für FIFA geschützt

Ein vermeintlich findiger Mensch hatte für sich die Wortmarke " WM 2006 " für die Leistungen " Werbung, Telekommunikation " angemeldet. Auf Antrag des Weltfußball-Verbandes FIFA verbot dies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Wegen der im Jahr 2006 bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft in der Bundesrepublik Deutschland sei die Angelegenheit dringlich und könne auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltendgemacht werden. Die FIFA stütze sich zwar nicht auf eine bereits für sie eingetragene Marke, sondern auf ihr Recht an der Bezeichnung " WM 2006 " als solcher. Das Ereignis

" Fußballweltmeisterschaft 2006 " beschränke sich in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit keineswegs darauf, dass einige Teams junger Männer unter sich ausspielen würden, welche Mannschaft den Weltpokal gewinnt. Es sei vielmehr im Bewusstsein der Fußball spielenden Völker eine Veranstaltung von eminenter Bedeutung. Eine Umfrage habe enorme Bekannt -heitswerte ergeben. Aus diesem Grunde dürfe die angemeldete Marke für eine private Person nicht eingetragen werden.

OLG Hamburg vom 7.2.2005 ; Az. 3 W 14/05
GRUR - RR 2005, 223

 

 

2. EuGH: Mineralwasser " Lindenhof " und Sekt" Linderhof Trocken " nicht verwechslungsfähig

Unter anderem für " Biere, Biere enthaltende Mischgetränke, Mineralwasser und Kohlensäure enthaltende Wässer und andere alkoholfreie Getränke…." war beim zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Bezeichnung " Lindenhof " als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden. Dagegen wandte sich der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke für das Produkt mit der Bezeichnung " Linderhof Trocken".

Der Europäische Gerichtshof ( EuGH) prüfte nun, ob zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe und deswegen auf den Widerspruch des älteren Markeninhabers die neuere Marke nicht eingetragen werden dürfe.

Das Gericht gestand zu, dass es zwischen Sekt und den von der Markenanmeldung umfassten Getränken Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Grundsubstanz geben und diese auch in Geschäften oft neben einander angeboten würden. Eine Verwechslung läge jedoch nur dann vor, wenn das Publikum glauben könne, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Der deutsche Durchschnittsverbraucher sehe es aber als normal an, dass Sekt einerseits und Mineralwasser und andere Getränke andererseits aus verschiedenen Unternehmen kommen. Aus diesem Grunde könne im vorliegenden Fall trotz großer klanglicher Ähnlichkeit nicht von einer Verwechslung die Rede sein.

EuGH vom 15.2.2005 ; Az. T - 296/02
GRUR - RR 2005, 217

 

 

3. " Mehr als eine Apotheke "

Mit dem Slogan " Mehr als eine Apotheke " warb ein Apotheker in mehreren Zeitungsin -seraten. Außerdem warb er dafür, dass man in seiner so genannten" Gut in Form Apotheke " auf einem Hometrainer Kilometer sammeln konnte. Im Anschluss daran würden Blutdruck und Puls gemessen. In Höhe der erreichten Kilometer spende die Apotheke eine DM/km für die Kinder von Tschernobyl. Unter den Teilnehmern sollten außerdem drei Monat - Tickets in einem Fitnessstudio verlost werden.

Das Landgericht (LG) Dresden wies die Klage eines Konkurrenten auf Unterlassung der Verwendung dieses Slogans und der Aktion als wettbewerbswidrig zurück. Ob eine irreführende Angabe vorliege, beurteile sich aus der Sicht eines durchschnittlichen informierten und verständigen Verbrauchers, der eine Werbeaussage mit einer dieser Situation angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehme. Aus einer in diesem Fall durch einen Sachverständigen vorgenommenen Untersuchung habe sich eine Irreführungsquote von höchstens zwölf Prozent ergeben. Dies sei nicht ausreichend, um von einer Irreführungs -gefahr eines nicht unwesentlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise ausgehen zu können. Nur 20 Prozent der Befragten erklärten im übrigen, dass der Spruch überhaupt etwas über das Angebot und die Leistungen der Apotheke aussage.

Da die Werbung auch nicht als unangemessene Selbstanpreisung zu sehen sei, verstoße sie auch nicht gegen die Berufsordnung für Apotheker. Auch ein unzulässiger psychologischer Kaufzwang liege nicht vor. Zwar entstehe bei der Aktion ein besonders enger Kontakt zum Apothekenpersonal. Allerdings müsse der Kunde hier eine körperliche Leistung erbringen, um in den Genuss der Gewinnsspielteilnahme und der kostenlosen Dienstleistung (Blutdruck - und Pulsmessung) zu gelangen. Schon aus diesem Grunde werde er sich nicht als " Nassauer" fühlen. Außerdem erbringe er mit seiner körperlichen Leistung gleichzeitig eine Spende für einen wohltätigen Zweck. In der Umfrage hätten zudem nur 13 Prozent angegeben, sie fühlten sich psychologisch gedrängt. Schließlich sei die Teilnahme an der Verlosung auch nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig.

LG Dresden vom 19.8.2004 ; Az. 41 0 575/01
GRUR - RR 2005,232

 

 

4. Informationspflicht bei Versandhandelswerbung

Ein Versandhändler für Mode und Accessoires hatte in einem örtlichen Magazin für seine Produkte geworben und dabei nicht angegeben, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthalte. Auf die anfallenden Versandspesen in Höhe von 5 Euro wurde durch ein hochgestelltes „ * " hingewiesen. Ein Konkurrent beanstandete dies mit der Begründung, dass die Werbung in dem Magazin nicht die gesetzlich notwendigen Hinweise enthalten habe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied, dass die nach dem Fernabsatzgesetz erforderlichen Hinweise " rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages " zu erteilen seien. Eine Verpflichtung, die notwendigen Informationen bereits im Rahmen von Werbemaßnahmen zu erteilen, gebe es jedoch nicht. Es reiche vielmehr aus, wenn der Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen so zeitig vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen könne, dass er eine wohl überlegte und freie Entscheidung für oder gegen den Vertrag treffen können. Die Produktwerbung durch Anzeigen in Printmedien, Fernsehen oder Radio sei aber noch keine Anbahnung eines Vertrages. Anders sei dies nur, wenn die Werbung so gestaltet sei, dass der Kunde lediglich noch das Angebot annehmen müsse (z. B. in der Form eines Bestellformulars). Allerdings müsse bei der Werbung mit Preis in angegeben werden, ob dieser die Mehrwertsteuer enthielten.

OLG Hamburg vom 23.12.2004 ; Az. 5 U 17/04
GRUR - RR 2005, 236

 

 

5. Lieferfrist bei Internetversandhandel

Ein Unternehmen hatte auf einer Internetseite für eine Kaffeemaschine geworben. Der jeweilige Tagespreis musste telefonisch abgefragt werden. Die Lieferfrist betrug drei bis vier Wochen. Streitig war, ob der Hinweis auf diese Lieferfrist sich auf der Seite befand, auf der die Kaffeemaschine abgebildet war oder auf einer anderen Seite. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu fest, dass es für die Frage der angemessenen Lieferfrist auf die Beurteilung eines verständigen, durchschnittlich informierten Verbrauchers ankomme. Irreführend wäre es, wenn unter Berücksichtigung der Gestaltung und Verbreitung einer Werbeaussage die beworbene Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung stehe. Bei Angeboten im Internet, die ständig aktualisiert werden könnten, sei mangels anders lautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware anzunehmen. Auf das Bestehen einer davon abweichenden Lieferfrist müsse unmissverständlich hingewiesen werden. Allerdings habe ein Verbraucher im Internet bereits aktiv eine Internetseite gesucht und verfüge deswegen auch über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Der von der Werbung angesprochene Durchschnitts -verbraucher, der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht ziehe, erkenne eine elektronische Verweisung, die eines verknüpfte Produktseite aufrufe und sehe sie als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend an.

BGH vom 7. April 2005 ; Az. I ZR 314/02
WRP 2005,886

 

 

6. Hologramm nicht als Marke eintragungsfähig

Ein für die Verpackung von Eau de Toilette vorgesehenes Hologramm sollte als Marke eingetragen werden. Ein Hologramm zeichnet sich dadurch aus, dass sich seine Farben lichtabhängig verändern. Das BPatG hat entschieden, dass dieses Hologramm als Marke nicht eingetragen werden, weil es zwar dargestellt werden kann, sich aber für die Eintragung in das Register nicht reproduzieren lässt. Voraussetzung einer Eintragung als Marke sei deren grafische Darstellbarkeit. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eindeutig klar ist, was geschützt ist. Die geschützten Farben müssten dauerhaft wiedergegeben werden können. Auch eine Beschreibung liefere nicht mehr als einzelne Momentaufnahmen. Unter unterschiedlichen Bedingungen (Lichteinfall) könnten sich völlig unterschiedliche Erscheinungsformen herausbilden.

Allerdings seien Hologramm nicht ausnahmslos von der Eintragung ausgeschlossen. Vielmehr komme es auf die Art des konkreten Hologramms an. Bei manchen würden sich unter verschiedenen Blickwinkeln nur wenige verschiedene Bilder erkennen lassen ( z. B. Scheckkarte). Diese ließen sich ohne größere Schwierigkeiten in der Weise grafisch darstellen, dass die einzelnen Bilder als solche wiedergegeben und der Betrachtungswinkel definiert werden könne, unter dem ein bestimmtes Bild erscheine.

BPatG vom 8. März 2005 ; Az. 24 W (pat) 102/03
WRP 2005,1025

 

 

7. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verabschiedet

Am 11. Mai 2005 ist die " Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken " (2005/29/EG) in Kraft getreten. Sie schreibt vor, das bestimmte unlautere Geschäftspraktiken in den Mitgliedstaaten verboten werden müssen. Sie betrifft ausschließlich die Beziehung Unternehmen - Verbraucher, nicht dagegen Unternehmen - Unternehmen. Spezieller Schutz gilt den wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders verletztlichen Verbrauchern. Auch irreführende und besonders aggressive Praktiken werden erfasst. Binnen 36 Monaten ist die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der Richtlinie beigefügt ist ein Anhang mit Beispielen, die unter allen Umständen als unlauter gelten.

Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt internen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/54/EWG des Rates, der Richtlinie und 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des europäischen Parlamentes und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlamentes und des Rates

RL 2005/29/EG

 

 

8. Skoda - Autokids - Club

Der Importeur der Skoda-Fahrzeuge in der Bundesrepublik hatte auf einer Internetseite bei Kindern geworben, doch dem " Skoda Kinder Club Autokids beizutreten. Zu diesem Zwecke sollte ein Anmeldeformular ausgefüllt werden, in dem nach dem Vor - und Nachnamen, Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum, E-Mail Adresse, Hobbys, dem bevorzugten Auto, letztem Freizeitparkbesuch und Vor -und Nachname der Eltern gefragt wurde. Die Mitwirkung der Eltern an dem Erwerb der Mitgliedschaft war nicht vorgesehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verbot diese Aktion als wettbewerbswidrig. Die Einrichtung des Autokids Klubs sei Aufmerksamkeit - bzw. Imagewerbung. Es werde die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen bei der Datenerhebung ausgenutzt. Zwar könne die Erhebung von Daten bei Kindern nicht stets und ohne weiteres als unlauter angesehen werden, allerdings seien - wie hier - für Kinder im Vorschul - und Grundschulalter die mit der Preisgabe persönlicher Daten verbundenen Nachteile kaum erkennbar.

Die Interessenabwägung zwischen dem Datenschutzinteresse eines Minderjährigen und den wirtschaftlichen Interessen des Werbenden falle zu Gunsten des Minderjährigen aus. Der Fall wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn die Eltern an dem Erwerb der Club – Mitgliedschaft hätten mitwirken können.

OLG Frankfurt vom 30.6.2005 ; Az. 6 U 168/04
WRP 2005, S. 1029

 

 

9. Einverständnis des Verbrauchers zur Telefonwerbung überraschend

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliches vorheriges Einverständnis ist nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG unzulässig. Aber auch eine Einverständniserklärung berechtigt nach Auffassung des LG Stuttgart nur den Empfänger der Erklärung zu Werbeanrufen.

Im vorliegenden Fall hatte der Leser eines Magazins die diesem Magazin beigefügte Werbekarte an den Verlag zurückgeschickt und darauf sowohl seine Telefonnummern als auch seine E-Mail Adresse eingefügt. Auf der Karte befand sich folgende vorformulierte Erklärung: " Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mailadresse eintragen, für die schnelle Bearbeitung bei Ihren Gewinnen " und unter dieser Leerzeile für die Telefonnummer der Text: " Bitte informieren Sie mich auch telefonisch oder per E-Mail über Gewinnmöglichkeiten und andere Angebote (nicht Gewünschtes streichen) ".

Das Landgericht (LG) Stuttgart sah darin keine ausreichende Einwilligung in diesen Anruf. Die Einwilligung müsse sich auf den Anrufer beziehen, der geworben habe. Das sei der Verlag gewesen, nicht aber das anrufende Unternehmen.

Außerdem sei die Einwilligung unwirksam, weil sie für den Verbraucher überraschend sei. Dieser erwarte nämlich nicht, dass nach der Zeile mit dem Eintrag " Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mail Adresse in Großbuchstaben ... eintragen " sich eine zweite, unter der Leerzeile für die Telefonnummer befinde. Die Einwilligungserklärung sei deswegen unklar und in ihrer räumlichen Zuordnung überraschend.

LG Stuttgart vom 8.4.2005 ; Az. 31 0 24/05 KfH
WRP 2005, S. 1041

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