Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

September 2010

1. BGH: Preisnachlass nur für Vorratsware ohne vorherigen Hinweis unzulässig

- Werbung mit Preisnachlass an einem Tag dann unzulässig, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass das Angebot nur für an diesem Tag vorrätige Waren gilt.

 

2. BGH: Hinweis auf der Homepage erlaubt nicht Kontaktaufnahme per E-Mail

- Der Hinweis, dass man eine E-Mail senden kann, stellt kein Einverständnis mit der Zusendung von Angeboten per E-Mail dar.

 

3. BGH: "Hey!" – als Marke nicht eintragbar

"Hey!" kann auch in Verbindung mit einem Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden.

 

4. OLG Köln: Karneval ohne Kostüme wie Bläck ohne Fööss zulässig?

- Verwendung des Namens "Bläck Fööss" ohne Erlaubnis der Band ist unzulässig.

 

5. OLG Frankfurt: Bei außergerichtlicher Abmahnung durch Patent– und Rechtsanwalt doppelte Kosten nicht unbedingt zu erstatten

- Vorgerichtlich müssen Kosten eines zweiten Anwaltes nur dann erstattet werden, wenn sie erforderlich sind

 

6. OLG Karlsruhe: Streitwert bei fehlender Widerrufsbelehrung idR 3000 €, u.U. nur 1500 €

- Das wirtschaftliche Interesse eines Mitbewerbers an der Verfolgung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist meist mit 3000 € angemessen berücksichtigt.

 

7. OLG Hamburg: Kein Geld für Profifußballer B., auch wenn sein Sponsor A. in der Krise

- Obwohl der Fußballer B. der Verwendung seines Namens in der Werbung nicht zugestimmt hatte, wies das OLG Hamburg seine Klage auf Schadenersatz ab.

- Werbung in satirisch spöttischer Form unterliegt dem Schutz des Art. 5 Grundgesetz.

 

8. LG München I: Veranstalter muss auf Gutschein ersichtlich sein

- Auf einem Gutschein muss der Veranstalter der Ballonfahrt angegeben werden

 

9. AG Menden: Fotos von Kleinkindern nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten verwendbar

- Für die Veröffentlichung des Bildes eines Kleinkindes im Internet bedarf es der Zustimmung des Kleinkindes bzw. der erziehungsberechtigten Person


 

1. BGH: Preisnachlass nur für Vorratsware ohne vorherigen Hinweis unzulässig

Ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik hatte damit geworben, dass an einem bestimmten Tag (hier: der 3. Januar)  Fotos und Videokameras ohne Mehrwertsteuer verkauft würden. Testkäufer eines Konkurrenten suchten daraufhin das Ladengeschäft des werbenden Unternehmens auf, kauften eine Kamera mit einem Nachlass von 19 % und wollten eine weitere, nicht vorrätige bestellen. Das - so teilte ihnen der Verkäufer mit - sei nicht möglich, weil es den Preisnachlass nur gebe für die Waren, die an dem entsprechenden Tag auch im Geschäft vorrätig seien.

Der BGH hat entschieden, dass es unzulässig sei, mit diesem Preisnachlass an einem Tag zu werben, wenn nicht in der Werbung bereits darauf hingewiesen werde, dass das Angebot nur für an diesem Tag vorrätige Waren gelte.

BGH vom 10.12.2009; Az. I ZR 195/07
WRP 2010, 1017

 

2. BGH: Hinweis auf der Homepage erlaubt nicht Kontaktaufnahme per E-Mail

Auf der Homepage eines Händlers fand sich der Hinweis, dass derjenige, der mit ihm in Kontakt treten oder etwas mitteilen wolle, dazu auch eine E-Mail senden könne. Deswegen glaubte ein anderer Händler dem Kollegen per E-Mail ein Händlerangebot unterbreiten zu dürfen, um das der andere weder gebeten  noch dem er ausdrücklich zugestimmt hatte.

Der Hinweis stellte nach Auffassung des BGH jedoch kein Einverständnis mit der Zusendung von Angeboten per E-Mail dar.

BGH vom 10.12.2009; Az. I ZR 101/07
CR 2010,525

 

3. BGH: "Hey!" – als Marke nicht eintragbar

Die Richter des Bundesgerichtshofes waren der Meinung, dass das Wort "Hey!" auch in Verbindung mit einem Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden könne. Es handele sich hier um einen Zuruf, einen Ausruf und eine Grußformel, die allgemein üblich verwendet werde.

BGH vom 4.1.2010; Az. I ZB 32/09
Fundstelle: eigene

 

4. OLG Köln: Karneval ohne Kostüme wie Bläck ohne Fööss zulässig?

Das OLG Köln entschied, dass die Werbeaussage für Karnevalskostüme "Karneval ohne Kostüme ist wie Bläck ohne Fööss" dann unzulässig sei, wenn der Träger dieses Namens seine Einwilligung zur kommerziellen Nutzung nicht erteilt habe. Das war nicht der Fall, die bekannte Band "Black Fööss" aus Köln wusste von der Werbung mit ihrem Namen nichts.

Die Kölner Richter waren auch der Meinung, dass die durchaus geistreich–witzige Abwandlung des Namens daran nichts ändere. Es werde das positive Image des Namensträgers dazu verwendet, Aufmerksamkeit für das eigene Produkt zu erregen und damit den eigenen Produktabsatz zu fördern.

Wenn es um Köln geht, verstehen die Kölner eben keinen Spaß mehr – und auch ihre Richter nicht.

OLG Köln vom 28.5.2010; Az. 6 U 9/10
WRP 2010, 1064

 

5. OLG Frankfurt: Bei außergerichtlicher Abmahnung durch Patent– und Rechtsanwalt doppelte Kosten nicht unbedingt zu erstatten

Grundsätzlich hat die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes des Verletzers, also der, der einen Verstoß begangen hat, zu tragen. In bestimmten Streitigkeiten wie im Marken– oder Kennzeichenrecht hat das Markengesetz zusätzlich die – ebenfalls kostenpflichtige - Einschaltung eines Patentanwaltes erlaubt, so dass in diesen Fällen eine doppelte Gebühr zu bezahlen ist.

Während die Mehrzahl der Gerichte stur daran festhält, hat das OLG Frankfurt nun eine andere Auffassung vertreten. Im außergerichtlichen Bereich, also vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, müssten die Kosten eines zweiten Anwaltes nur dann erstattet werden, wenn sie erforderlich seien. Erforderlich seien die Kosten bei Tätigkeiten, die zum besonderen Aufgabengebiet des Patentanwalts gehören. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnten die Kosten für eine Abmahnung nur einmal verlangt werden.

OLG Frankfurt vom 12.11.2009; 6u 130/09
IP Report 2010,178

Anmerkung RA Steiner:
Die Entscheidung dieser Frage liegt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, so dass danach diese Frage rechtssicherer zu beantworten ist, wann der Ansatz doppelter Gebühren gerechtfertigt ist. Die folgenden Meinungen stehen sich gegenüber: OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 127 = IP Report 2010,178; OLG Düsseldorf BeckRS 08, 05681; Günther/ Pfaff WRP 2010, 708; a.A. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370; OLG München Mitt 1994, 24; jüngst KG Berlin – Az. auf Nachfrage - Ingerl/ Rohnke, 3. Auflage, 2010, § 140 Rn. 61 mwN.

 

6. OLG Karlsruhe: Streitwert bei fehlender Widerrufsbelehrung idR 3.000 €, u.U. nur 1500 €

Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen im Versandhandel sind ein beliebtes Ziel von Abmahnungen. So kann eine kleine Nachlässigkeit zu erheblichen Kosten führen. Denn eine falsche Widerrufsbelehrung kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Gegenstandswerte – die Grundlage für die Höhe der Kosten von Anwalt und Gericht darstellen – können dabei zwischen 3.000 Euro und 20.000 € schwanken. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es dazu nicht.

Das OLG Karlsruhe hat nun entschieden, dass das wirtschaftliche Interesse eines Mitbewerbers an der Verfolgung eines derartigen Wettbewerbsverstoßes meist nicht ohne weiteres ersichtlich sei. Entscheidend sei in diesen Fällen das Verbraucherschutzinteresse. Dieses sei meist mit 3000 € angemessen berücksichtigt. In einfach gelagerten Sachen könne auch eine Reduzierung auf 1500 € in Betracht kommen.

OLG Karlsruhe vom 23.6.2010; 4 W 19/10
WRP 2010, 1064

 

7. OLG Hamburg: Kein Geld für Profifußballer B.

Das Mitglied B. der deutschen Fußballnationalmannschaft spielte auch für einen englischen Club C., der dem russischen Finanzinvestor A. gehört. Im Zuge der Finanzkrise 2008/2009 wurde in den Medien die Frage diskutiert, ob A. den Fußballer B. verkaufen müsse. Eine Privatbank warb in dieser Zeit mit einer Anzeige, in der es hieß: "Herr A., Sie müssen B. nicht verkaufen!" und "Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite 2008".

Der Fußballer klagte auf Schadenersatz, weil er der Verwendung seines Namens für die Werbung nicht zugestimmt hatte.

Das OLG Hamburg entschied, dass die Privatbank dem Fußballer B. keinen Schadenersatz zu leisten habe. Die Werbeanzeige befasse sich in satirisch spöttische Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis, an dem der Fußballer beteiligt war. Der Eindruck, er identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, könne dadurch nicht entstehen. Damit bewege sich die Werbung in den Grenzen der Meinungsfreiheit und sei zulässig.

OLG Hamburg vom 2.3. 2010; Az. 7 U 125/09
Fundstelle: eigene

Anmerkung RA Steiner:

Die Werbung mit Prominenten ist grundsätzlich teuer, da diese regelmäßig nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gestatten dürften, ihr Konterfei für Werbezwecke zu verwenden. Im Grunde gibt es nur eine Möglichkeit, ohne Zahlung eines Entgeltes mit Abbildungen von Prominenten zu werben. Die Werbeanzeige muß sich in satirisch-spöttischer Weise mit Fragen von gesellschaftlichem bzw. historisch-politischem Interesse befassen (ohne direkte Empfehlung des Produkts).

 

8. LG München I: Veranstalter muss auf Gutschein ersichtlich sein

Ein Unternehmen vermittelte "Erlebnisse", u.a. eine Fahrt mit einem Heißluftballon. Diese sollte nach der Beschreibung auf der Internetseite 80-90 Minuten dauern und an einem bestimmten Ort beginnen. Auch der Preis für das Erlebnis fand sich hier. Wer von dem Angebot Gebrauch machte, erhielt einen Gutschein, aus dem aber nicht ersichtlich war, wer die Ballonfahrt tatsächlich durchführen würde.

Das LG München I war nun der Auffassung, dass auf dem Gutschein der Veranstalter der Ballonfahrt hätte angegeben werden müssen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter müsse möglich sein, damit der Kunde wisse, an wen er sich auch bezüglich seiner Rechte halten könne. Das Argument, dass derartige Gutscheine meist verschenkt würden und der Beschenkte an dem Veranstalter gar nicht interessiert sei, überzeugte die Richter nicht.

LG München I vom 11.2.2010; 17 HKO 20331/09
WRP 2010, 1071

 

9. AG Menden: Fotos von Kleinkindern nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten verwendbar

Der nichteheliche Vater eines Kleinkindes hatte Aufnahmen des Kindes ohne Wissen der Mutter – und des Kleinkindes – ins Internet gestellt, wo sie für jedermann zugänglich waren.
Der Klage des Kleinkindes auf Unterlassung gab das Amtsgericht Menden statt.

Auch Kleinkindern stünde ein Persönlichkeitsrecht zu. Die Bilder des Kindes hätten im engsten Familien– und Freundeskreis des nichtehelichen Vaters möglicherweise gezeigt werden dürfen. Zur Veröffentlichung im Internet hätte es jedoch der Zustimmung des Kleinkindes beziehungsweise der erziehungsberechtigten Person, der Mutter bedurft.

AG Menden vom 3.2.2010; Az. 4 C 526/09
CR 2010,539

 

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz