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OLG München erlaubt Kundenbindungsmaßnahme durch Rabatt

Eine Tankstelle ermöglichte Kunden mittels einer sogenannten "Sb- Tankkarte" das bargeldlose Tanken. Der Rechnungsbetrag wurde vom Konto des Kunden am 01. des auf den Kauf folgenden Monats abgebucht. Der Tankstelleninhaber gewährte diesen Kunden einen Nachlass von einem Pfennig pro Liter.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hob das untersagende Urteil der 1. Instanz auf. Es war der Auffassung, dass der Tankstelleninhaber zwei unterschiedliche Preise verlange, nämlich einmal den Preis, den jeder Kunde zu bezahlen habe, und zum anderen den Preis der Kunden mit Tankkarte. Mit den Tankkartenkunden würde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, in dem sich die Kunden mit einer Bonitätsprüfung einverstanden erklärten und auch eine gewisse, minimale Selbstauskunft erteilten. In monatlichen Sammelbuchungen erfolge dann die Bezahlung bargeldlos. Von einem unzulässigen, sogenannten Kaufscheinhandel könne hier nicht die Rede sein, weil der Tankkarteninhaber keine Vorzugsstellung erhalte. Durch die Tankkarte werde lediglich der Nachweis geführt, dass der Inhaber einen besonderen Vertrag über die Zulässigkeit einer Abbuchung und die Ermöglichung der erleichterten technischen Durchführung des Abbuchungsvorganges geschlossen habe.

D281 - 7/00

Oberlandesgericht (OLG) München, vom 11.03.1999, Az.: 6 U 3669/98

 

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