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Deutsches Gesetz zur Einführung der Zulässigkeit vergleichender Werbung:

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert!

Die EU-Richtlinie 97/55/EG zur Einführung der Zulässigkeit vergleichender Werbung wurde mit Wirkung vom 01.07.00 in deutsches Recht umgesetzt.

Um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen, hat man die Formulierungen der Richtlinie im wesentlichen ohne Änderungen wiedergegeben. Das Gesetz geht davon aus, dass die Richtlinie die Voraussetzungen für vergleichende Werbung abschließend regelt, so dass für weitergehende nationale Einschränkungen kein Raum mehr besteht. In nationales deutsches Recht wurden nur diejenigen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt, für die ein Umsetzungsbedarf bestand.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich die Vorgaben der Richtlinie mit dem Ziel der Beibehaltung deutscher Maßstäbe allerdings ein wenig "zurechtgebogen". So sieht die Richtlinie vor, dass Irreführung im Rahmen eines Vergleichs nach dem europäischen Irrführungsstandard zu beurteilen ist, der großzügiger als der deutsche ist. Die Verfasser interpretieren den eigentlich klaren Wortlaut der Richtlinie so, dass man den strengeren deutschen Maßstab beibehalten könnte. Eine andere Interpretation würde - so meinen sie -nämlich zu zwei unterschiedlichen Irreführungsmaßstäben innerhalb der Bundesrepublik und damit zur Rechtsunsicherheit führen. Dass diese Konsequenz von den Vätern der Richtlinie beabsichtigt gewesen sein könnte, ziehen sie erst gar nicht in Betracht. Sie berücksichtigen auch nicht, dass auf diese Weise der vom Europäischen Gerichtshof schon mehrfach angedeutete Irrführungsmaßstab des "mündigen Verbrauchers" auch in der Bundesrepublik eingeführt werden sollte.

In Bezug auf die z. T. völlig neuen Rechtsbegriffe der Richtlinie (z. B. Vergleich nur von Waren für den "gleichen Bedarf" - "dieselbe Zweckbestimmung") bringt der Text selbst keine Hilfe, nur in dessen Erläuterung finden sich einige Ansätze. So lässt die Richtlinie nur den Vergleich von "objektiv, typischen, wesentlichen und nachprüfbaren" Eigenschaften zu. In der Erläuterung findet sich nun die Meinung, dass sich die Begriffe "wesentlich" und "relevant" decken und dass "objektiv" und "nachprüfbar" im Sinne einer Beschränkung auf Tatsachen zu verstehen sei.

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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