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Einführungspreis

Ein Immobilienmarkt hatte nach einer allgemeinen Einführungsphase mit besonderen Konditionen angekündigt, dass die Einführungsphase über den ursprünglichen Schlusstag hinaus verlängert werde. Das Kammergericht (KG) Berlin stellte nun fest, dass Einführungspreise grundsätzlich zulässig seien. Sie seien nicht ungewöhnlich und als solche Normalpreise. Die Verlängerung des Zeitraumes, in dem Einführungspreise gelten sollen, sei dann zulässig, wenn die gesamte Einführungsphase den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben entspreche. Im vorliegenden Fall sei die Gesamtdauer für einen zulässigen Einführungspreis nicht überschritten gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände war der hier angenommenen Zeitraum von acht Wochen angemessen.

Kammergericht (KG) Berlin, vom 30.10.98, Az.: 5 U 5317/98

 

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