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Zusendung von e-Mails zulässig

In der bisher einzigen Entscheidung hat das Landgericht (LG) Augsburg die Zusendung einer zu Werbezwecken zugesandten eMail für zulässig erklärt. Der Versender der eMail ist Inhaber einer Website mit einer Immobiliendatenbank, die Zwangsversteigerungstermine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland enthält. Am 27. März des Jahres 1998 erfolgte auf diesen Internetanschluss ein Zugriff auf die Datenbank für die Dauer von 201 Sekunden. Aufgrund dieses Zugriffes übersandte der Inhaber der Datenbank an den User seinerseits ein Werbeschreiben per eMail.

Das Landgericht (LG) Augsburg war nun der Auffassung, dass sich der User die unaufgeforderte Zusendung von eMails in diesem Falle nicht verbitten könne. Denn er habe unzweifelhaft die Datenbank des Versenders 201 Sekunden benutzt und diesem dadurch Kosten verursacht. Aus diesem Grunde habe er davon ausgehen können, dass der Zugreifende damit einverstanden war, seinerseits Informationen unaufgefordert per eMail zu erhalten. Auch dem Argument des Users, er habe wegen seines alten Rechners so lange Zeit in der Datenbank verweilen müssen, schenkten die Richter keinen Glauben.

Landgericht Augsburg vom 04.05.1999, Az.: 2 O 4416/98

 

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