Schotthoefer
Urteile - Archiv

Tipp Schutzschrift

Im Vorfeld von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen fällt oft der Begriff "Schutzschrift". Worum handelt es sich dabei und wann ist eine Schutzschrift sinnvoll?

Hat man wegen einer – vermeintlich - wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme von einem Konkurrenten eine so genannte " Abmahnung " erhalten, also die Aufforderung binnen einer bestimmten Frist die Erklärung abzugeben, eine Werbeaussage oder gar eine Aktion zu unterlassen mit der Androhung, dass andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden, muss die Situation sachlich und rechtlich rasch analysiert und rasch entschieden werden. Wird nämlich die angekündigte einstweilige Verfügung beantragt unterlassen, muss die Werbeaussage oder die Aktion sofort eingestellt werden.

Hier stellt sich die Frage, ob die Hinterlegung einer "Schutzschrift" Luft verschaffen kann. Dazu muss man wissen, dass das Instrument der Hinterlegung einer Schutzschrift im Gesetz selbst nicht vorgesehen ist, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurde. In einer Schutzschrift wird dargestellt, warum ein Gericht dem zu erwartenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht oder nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden sollte. In dieser Schutzschrift sind deswegen alle rechtlichen und sachlichen Argumente vorzutragen, die gegen die Richtigkeit des zu erwartenden Antrages sprechen. So kann es sein, das der Abmahnende von falschen Fakten ausgeht, zum Beispiel weil eine Aussage gar nicht oder nicht so oder auch nicht mehr aufgestellt wird.

Die Schutzschrift sollte so schnell als möglich nach Erhalt einer Abmahnung hinterlegt werden, damit sie dem Gericht bereits vorliegt, wenn die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht, als auf jeden Fall vor Ablauf der in dem Abmahnschreiben vom Gegner gesetzten Frist.

Ein Gericht kann die in der Schutzschrift vorgetragen Argumente berücksichtigen, muss dies aber nicht. Wenn in der Schutzschrift Tatsachen aufgeführt und belegt werden, die mit den in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegebenen in Widerspruch stehen, wird das Gericht in aller Regel nicht sofort entscheiden, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Fakten aufgeklärt werden.

Eine Schutzschrift kann bei jedem theoretisch zuständigen Gericht Deutschlands eingereicht werden. Da in Wettbewerbssachen in der Regel die Landgerichte zuständig sind, kann vollständiger Schutz nur durch Hinterlegung bei allen Landgerichten erreicht werden. Allerdings dürften Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung meist entweder bei dem Gericht am Sitz des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmens oder bei dem Gericht am Sitz des abmahnenden Unternehmens eingereicht werden.

Zu beachten ist hier, dass viele Landgerichte, insbesondere in Großstädten, auch über spezielle Wettbewerbskammern verfügen, sodass an diesen Gerichten die Schutzschrift sowohl an die " normale" Zivilkammer als auch an die spezielle " Wettbewerbskammer " zu adressieren ist.

Es empfiehlt sich, mit dem mit der Hinterlegung beauftragten Anwalt vorab eine Vereinbarung über die Vergütung für seine Tätigkeit zu treffen. In der Regel werden sich diese Kosten an dem von dem abmahnenden Unternehmen in seine Abmahnung angegebenen Streitwert orientieren.

 

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz